OGH 6Ob1731/95

OGH6Ob1731/958.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Kracker-Semler, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Francesco P**********, vertreten durch Dr.Gerhard Fink und Dr.Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 114.658,68 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.Oktober 1995, GZ 7 R 10/95-27, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

520 Begründung:

Der vormals Dritt- und jetzt Alleinbeklagte und der vormals Zweitbeklagte waren einzeln zeichnungsberechtigte Gesellschafter der Anfang 1992 zum Betrieb einer Pizzeria gegründeten, vormals erstbeklagten offenen Handelsgesellschaft (OHG), wobei im Gesellschaftsvertrag für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen - einschließlich den Abschluß von Leasingverträgen mit einem "Volumen" von jährlich mehr als 10.000 S - die Zustimmung beider geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich war. Der vormals Zweitbeklagte fertigte am 23.März 1992 (allein ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter) den Kaufvertrag über einen Lkw für die OHG und einen Leasingvertrag (Vertragsdauer 54 Monate) mit der klagenden Bank als Leasinggeberin zur "Finanzierung" dieses Kaufgeschäfts, wobei er die Unterschrift des Beklagten auf den Leasingantrag "kopierte". Mit Vertrag vom 23.März 1993 schied der Beklagte mit Wirkung vom 31.Oktober 1992 (unter Übertragung seines Anteils an den vormals Zweitbeklagten) aus der OHG aus. Die klagende Leasinggeberin nimmt nach vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags und Verwertung des Lkws nun den Beklagten als vormaligen Gesellschafter der OHG wegen offener Leasingverbindlichkeiten, Schadenersatz etc in Anspruch.

Im zweiten Rechtsgang gaben beide Vorinstanzen dem Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die organschaftliche Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters der OHG ist gemäß § 126 Abs 1 HGB unbeschränkt und gemäß § 126 Abs 2 HGB unbeschränkbar. Zum Schutz des Rechtsverkehrs soll jeder Gesellschafter, der organschaftlicher Vertreter einer OHG ist, die Vertretungsmacht im vollen Umfang des § 126 HGB haben. Durch interne Abmachungen kann nur die Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt werden. Es haben daher Bestimmungen, daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig sein sollen, nur für das Innenverhältnis Bedeutung, während sie nach außen unwirksam sind (GesRZ 1978, 131 mwN). Da dem geschäftsführenden Gesellschafter auferlegte Vertretungsbeschränkungen Dritten gegenüber ohne jede rechtliche Wirkung sind, schadet es dem Dritten nicht, wenn er etwa hätte erkennen können, daß der vertretungsbefugte Gesellschafter die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis überschritten, etwa die im Gesellschaftsvertrag vorgesehen Zustimmung nicht eingeholt hat (GesRZ 1978, 131).

Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewußt mit diesem zum Nachteil der OHG zusammenwirkte (Kollusion), wenn er den Mißbrauch des Vertreters kannte oder der Mißbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre bzw sich dem Dritten geradezu aufdrängen mußte, daß der Vertreter bei Geschäftsabschluß mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil der OHG handelte (SZ 58/123 mwN; 4 Ob 544/90 = RdW 1991, 76; Koppensteiner in Straube2, § 126 Rz 8 ff mwN). Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, daß ein offener Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der OHG genießt, im Interesse der OHG handeln will. Ihn trifft deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewußten Mißbrauches der Vertretungsmacht nahelegen (SZ 58/123 mwN).

Der Beklagte hat im ersten Rechtsgang (ON 11 AS 45 unten) vorgetragen, "der klagenden Partei sei auch insofern ein Verschulden anzulasten, daß sich deren Vertreter bzw der Vertreter der Firma ... (Autoverkäufer) nicht davon überzeugt hat, daß auch der zweite Gesellschafter, nämlich der Beklagte, dessen Namen aus dem Firmenwortlaut ersichtlich ist, von der Unterschriftsleistung überzeugt hat. Der klagenden Partei mußte daher bei gehöriger Aufmerksamkeit der Mißbrauch der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters ... (vormals Zweitbeklagter) bekannt sein." Damit wurde vom Beklagten weder Kollusion noch ein im obigen Sinn relevanter Sachverhalt vorgebracht. Die zweite Instanz hat in ihrem Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang (ON 17 AS 114) die richtige rechtliche Auffassung vertreten, bei einem Mißbrauch der Vertretungsmacht durch (den vormals Zweitbeklagten) wäre die OHG nur dann nicht verpflichtet worden, wenn dem Dritten - hier dem Autovertreter - dieser Mißbrauch bekannt gewesen wäre und er im bewußten Zusammenwirken mit dem (handelnden) Gesellschafter zum Nachteil der OHG gehandelt hätte. Die weitere Ausführung im Aufhebungsbeschluß, dafür fehle jeder Anhaltspunkt, ist entgegen den Revisionsausführungen gleichfalls rechtliche Beurteilung, mit der - zutreffend - zum Ausdruck gebracht wird, der Beklagte habe gar kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Das Berufungsgericht ist in sinngemäßer Anwendung des § 499 Abs 2 ZPO an seine, in einem Aufhebungsbeschluß enthaltene Rechtsansicht gebunden (JBl 1962, 325; SZ 55/95 ua; Kodek in Rechberger, ZPO § 499 Rz 2). Dies entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Die Bindungsvorschrift betrifft freilich nur die rechtliche Beurteilung der Sache (8 Ob 2/90), die Bindung erlischt, wenn sich im fortgesetzten Verfahren der Tatbestand ändert (RZ 1990/19; 1 Ob 548/90 ua).

Ob die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang diesen Punkt als abschließend erledigt beurteilten durften (vgl dazu Arb 11.122; SSV NF 8/34; 1 Ob 547, 548/93 ua), ohne auf dazu neu erstattetes Vorbringen (ON 18, 21) des Beklagten einzugehen, ist hier schon deshalb unerheblich, weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die dazu (ON 21 AS 135) vom Beklagtenvertreter (im Protokoll offenbar irrtümlich als Vorbringen des Klagsvertreters bezeichnet) gestellten Beweisanbote in seinem Urteil als verspätet zurückgewiesen (ON 23 AS 149) und das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel verneint hat, ohne sich auf den Hinweis des Verbots eines weiteren Vorbringens zu beschränken. Damit kann aber das Revisionsgericht darauf nicht mehr eingehen.

b) Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet schon nach allgemeinen, durch § 159 HGB bestätigten Rechtsgrundsätzen für die im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Gesellschaftsschulden weiter (SZ 58/87; SZ 60/104, SZ 62/181 uva; Koppensteiner aaO § 128 Rz 20 ff mwN). Ihrem Umfang nach erstreckt sich diese Haftung auf jene Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits wirksam war. Auf die Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (RdW 1989, 388 = WBl 1989, 372 mwN; Koppensteiner aaO § 128 HGB Rz 20 mwN). Im vorliegenden Fall nimmt die klagende Leasinggeberin den Beklagten als ausgeschiedenen Gesellschafter einer OHG aus einem als Finanzierungsleasing zu beurteilenden Dauerrechtsverhältnis in Anspruch. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einem auf bestimmte Dauer und vom Leasinggeber nicht kündbaren Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis, das wie hier nach dem Vertragsinhalt mit der einmaligen Leistung des Leasinggebers überhaupt erst begonnen und in dessen Rahmen nur mehr der Leasingnehmer (hier: die OHG) Leistungen zu erbringen hatte, die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den - bestimmten - Zeitraum des Dauerrechtsverhältnissen fortbesteht, sofern der Gläubiger (hier: klagende Partei) seine Leistung zeitlich noch vor dem Ausscheidens des Gesellschafters erbracht hat (RdW 1989, 388 = WBl 1989, 372 mwN; Koppensteiner aaO § 128 HGB Rz 22).

Erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO stellen sich demnach nicht.

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