Rechtssatz
Hat ein Täter zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen, von denen nur die eine nach § 84 Abs 1 StGB qualifiziert ist, so sind, zumal eine dem - bloß für das Zusammentreffen wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ähnliche Regelung bei derartigen Delikten nicht besteht, gesondert Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu fällen.
9 Os 183/77 | OGH | 24.01.1978 |
Veröff: SSt 49/7 = EvBl 1978/168 S 524 |
13 Os 159/83 | OGH | 03.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Eine zusammenfassende rechtliche Beurteilung wirkt sich indes nicht zum Nachteil des Angeklagten aus (hier zum Zusammentreffen schwerer und einfacher Nötigung). (T1) Veröff: SSt 54/79 |
15 Os 93/07a | OGH | 06.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des Raubes nach § 142 StGB bzw des schweren Raubes nach §§ 142, 143 StGB kennt keine ziffernmäßig bestimmten Wert- oder Schadensqualifikationen. Wie im hier gegebenen Fall realkonkurrierender Taten kommt die Bestimmung des § 29 StGB nicht zum Tragen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0090OS00183_7700000_001
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