OGH 11Os157/96

OGH11Os157/9617.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kenan Sa***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Muhammer K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 3.Juni 1996, GZ 8 Vr 858/95-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiß, des Angeklagten Muhammer K***** und des Verteidigers Dr.Truntschnig zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

a) in Ansehung des Angeklagten Muhammer K***** sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Yunus A***** und Ersan S***** im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 (Abs 1 und) Abs 2 StGB laut Punkt A/I des Urteilssatzes, ferner

b) hinsichtlich der Angeklagten Muhammer K***** und Ersan S***** in der rechtlichen Beurteilung der ihnen laut Punkt B des Urteilssatzes zur Last liegenden Taten als Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 15 StGB

sowie demgemäß auch in den die Angeklagten Muhammer K*****, Yunus A***** und Ersan S***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO

1. in der Sache selbst dahin erkannt, daß Muhammer K***** und Ersan S***** zu Punkt B/VI des Schuldspruchs das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB, der Angeklagte Muhammer K***** überdies zu Punkt B/I das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen haben, sowie

2. die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zu Punkt a) - Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes (A/I) - an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Muhammer K***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten K***** fallen die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter enthaltenden - Urteil wurde der jugendliche Muhammer K*****, geboren am 6.Juni 1980, des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach § 142 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 StGB (A/I), des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 15 StGB (B/I und B/VI) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien

(zu A/I) am 10.September 1995 im einverständlichen Zusammenwirken mit (den Mitangeklagten) Yunus A***** und Ersan S***** sowie dem diesbezüglich nicht verfolgten Muhammet B***** dem Dragan J***** "mit Gewalt gegen seine Person bzw durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben", indem sie ihn unter Ausnützung ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit umringten, fremde bewegliche Sachen geringen Wertes, nämlich ein Zippofeuerzeug samt Tasche und Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, wobei keine erhebliche Gewalt angewendet wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;

(zu B) andere vorsätzlich am Körper verletzt (I) bzw zu verletzen versucht (VI), und zwar

(I) am 10.September 1995 mit dem abgesondert verfolgten Tamer K***** den Mario Zo*****, indem Muhammer K***** ihn mit dem Fahrrad niederstieß und ihn sodann beide traten, wodurch Zo***** eine Schwellung und ein Hämatom am linken Unterarm und Abschürfungen sowie eine Prellung der Nase erlitt, und

(VI) im Juni/Juli 1995 in verabredeter Verbindung von mindestens drei (nämlich mit dem deshalb gleichfalls schuldig erkannten Ersan S***** und weiteren vier, im Urteilsspruch namentlich genannten) Personen zwei unbekannte Jugendliche durch Schlagen und Treten;

(zu C) am 10.September 1995 im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren sieben im Urteilsspruch namentlich genannten Beteiligten David Sl*****, Matthias G*****, Rudolf Zi***** und Nina M***** sowie zwei unbekannte Personen durch die Worte "Schleicht's euch hinunter, sonst kommen wir hinauf und holen euch herunter", und indem sie ankündigten, sie sonst niederzuschlagen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Rollerskatebahn, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten K***** gegen dieses Urteil erhobene, auf die Z 5 a, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.

Nicht zielführend ist zwar die gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit des Schuldspruches wegen minderschweren Raubes (A/I) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), weil Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eines anderen - als der Gewaltanwendung gleichwertiges Begehungsmittel eines Raubes (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 9 a) - nicht in einer direkten mündlichen Äußerung bestehen muß, sondern auch in einer Gebärde oder nach den Tatumständen etwa auch im drohenden Umzingeln des Opfers zum Ausdruck kommen kann (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 142 E 13; 15 Os 130/93).

Zutreffend macht der Beschwerdeführer aber unter demselben Nichtigkeitsgrund zur subjektiven Tatseite einen Begründungsmangel (sachlich Z 5) geltend. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Yunus A***** und Ersan S***** "im einverständlichen Zusammenwirken" durch die Zueignung der abgenötigten Sachen unrechtmäßig bereichern wollten (183/II), hat das Erstgericht nämlich nur mit dem Hinweis auf das objektive Tatgeschehen begründet (187/II). Insoweit erschöpfen sich die Feststellungen aber darin, daß "die Angeklagten K*****, A***** und S***** den durch den Auer Welsbach Park gehenden Dragan J***** umzingelten und aufforderten, seine Zippo-Feuerzeuggürteltasche herauszugeben, welcher Aufforderung J***** aus Angst nachkam. Über Verlangen des hinzugekommenen Mitangeklagten Sa***** gaben sie die Tasche an J***** zurück" (183/II).

Angesichts der unmittelbar davor getroffenen Urteilsannahme, daß sämtliche Angeklagten einer Gruppe von Jugendlichen angehörten, die seit 1994 insbesondere in dem genannten Park immer wieder strafbare Handlungen "derart beging, daß ihre bloße Anwesenheit Angst unter den im Park anwesenden Personen hervorrief", und mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Angeklagte K***** (wie auch andere Angeklagte) am 10. September 1995 am Tatort auch mit anderen Personen wiederholt Streit suchte (vgl Schuldsprüche B/I und C) und nicht einmal feststeht, wer J***** zur Herausgabe der Gürteltasche aufforderte und worin sich das Einverständnis der Mittäter zur Begehung eines Raubes äußerte bzw aus welchem Grund sie dem Verlangen des "hinzukommenden Sa*****", die abgenötigte Tasche zurückzugeben, nachgekommen sind, reicht der bloße Hinweis auf "das äußere Tatgeschehen" zur Begründung des festgestellten Raubvorsatzes aller Beteiligten nicht aus.

Kann nämlich nach den Beweisergebnissen auf verschiedene, rechtlich nicht gleichwertige Varianten des zu beurteilenden Sachverhaltes geschlossen werden, dann hat das Gericht die Pflicht, eingehend und schlüssig zu begründen, warum es sich für die eine und nicht für die andere Annahme entscheidet. Es geht nicht an, mehrdeutige Verfahrensergebnisse in Ansehung der subjektiven Tatseite ohne solche Begründung in einem dem Angeklagten nachteiligen Sinn auszulegen und auf ebenso naheliegende, für den Angeklagten günstigere Annahmen nicht einzugehen und dazu nicht in logisch einwandfreier Weise Stellung zu nehmen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 149 a).

Im vorliegenden Fall läßt das objektive Tatgeschehen auch den Schluß zu, daß die Täter (oder einzelne Beteiligte) dem Dragan J***** das "Zippo-Feuerzeug" samt Tasche und Zigaretten ohne (gemeinsamen) Bereicherungsvorsatz und nur zu dem Zweck abnötigten, um ihn zu Tätlichkeiten zu provozieren (vgl Polizeiaussage des Muhammer K***** 181, 183/I). Mangels Erörterung im Urteil, weshalb diese gegenüber der Annahme des minderschweren Raubes in gleicher Weise denkmögliche Alternative der Begehung einer bloßen Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) ausgeschlossen werden kann, haftet dem Schuldspruch des Muhammer K***** zu A/I ein entscheidungswesentlicher, in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung erfordernder Begründungsmangel an.

Da dieselben Gründe auch den Mitangeklagten Yunus A***** und Ersan S***** zustatten kommen, die eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen haben, war zugunsten dieser Angeklagten der bezeichnete Begründungsmangel gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.

Ein Eingehen auf die ausschließlich gegen den Schuldspruch A/I gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a) erübrigt sich im Hinblick auf die Aufhebung dieses Schuldspruches.

Im Recht ist der Angeklagte K***** auch mit seiner den Schuldspruch zu B/I betreffenden Subsumtionsrüge (Z 10). Das Erstgericht unterstellte nämlich beide vom Urteilsvorwurf erfaßten Körperverletzungsdelikte des Beschwerdeführers (B/I und B/VI) dem Tatbestand der teils vollendeten, teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 15 StGB, obwohl die Qualifikationsvoraussetzung der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB infolge Begehung der Tat in verabredeter Verbindung von mindestens drei Personen nur auf den Schuldspruch B/VI zutrifft. Den Gegenstand des Schuldspruches B/I bildet dagegen nur eine in Gesellschaft eines Beteiligten begangene vorsätzliche Körperverletzung, durch die das Opfer lediglich leichte Verletzungen erlitten hat, die auch nicht zu einer die Dauer von 24 Tagen übersteigenden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit führten. Ist von zwei selbständigen, also zueinander in (echter) Realkonkurrenz stehenden Körperverletzungen nur eine als schwer zu qualifizieren, dann verantwortet der Täter nur in diesem Fall das Vergehen der schweren Körperverletzung, im anderen dagegen nur das Vergehen der (einfachen) Körperverletzung (vgl EvBl 1978/168 ua).

Durch die rechtliche Beurteilung der vom Angeklagten K***** laut B/I und B/VI des Schuldspruches begangenen Körperverletzungsdelikte als Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 15 StGB lastet das Erstgericht diesem Angeklagten eine schwere Körperverletzung durch Tatbegehung in verabredeter Verbindung in zwei Fällen an, also auch in jenem Fall (B/I), in dem eine derartige verabredete Verbindung nicht festgestellt wurde. Der - bloß für die Fälle gleichartiger Realkonkurrenz wert- und schadensqualifizierter Delikte normierte - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ist auf die hier aktuellen strafbaren Handlungen (gegen Leib und Leben) nicht anwendbar.

Punkt B des Schuldspruches haftet zudem noch ein weiterer, den Angeklagten Ersan S***** betreffender und von diesem Angeklagten nicht bekämpfter Subsumtionsfehler an. Obgleich auf Ersan S***** von den insgesamt sechs unter Punkt B des Schuldspruches angeführten Körperverletzungsdelikten lediglich der Urteilsvorwurf B/VI zutrifft und diese Tat nach den Feststellungen beim Versuch geblieben ist, wurde der Angeklagte S***** dennoch des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Dieser Subsumtionsfehler wirkt sich insofern zum Nachteil des Angeklagten S***** aus, als das Erstgericht bei der Strafbemessung als mildernd nur den Umstand wertete, "daß es bei der Körperverletzung teilweise beim Versuch geblieben ist" (189). Diese den Angeklagten S***** benachteiligende Gesetzesverletzung war somit ebenfalls gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen und wie aus dem Spruch ersichtlich zu beheben.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen ist der Angeklagte nicht im Recht:

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch zu B/VI wird nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer bei Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern lediglich die Tragfähigkeit der bezüglichen Beweisergebnisse bestreitet. Dem insbesondere auf seine eigene polizeiliche Einvernahme vom 7.Oktober 1995 verweisenden Beschwerdeführer gelingt es aber auch nicht, einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, hat er doch bei dieser Aussage zugegeben, daß von ihm und den übrigen im Urteilsspruch genannten fünf Mitgliedern der sogenannten "Grimm-Bande" die ihnen unbekannten Burschen vereinbarungsgemäß nicht nur "angestänkert", sondern auch niedergeschlagen werden sollten (459/I).

Soweit der Angeklagte K***** zu den ihn betreffenden Schuldsprüchen behauptet (Z 9 lit b), daß das Erstgericht irrigerweise das Vorliegen der Strafausschließungsgründe nach § 4 Abs 2 Z 2 und 3 JGG nicht angenommen und es gleichfalls irrigerweise unterlassen habe, zumindest mit vorläufiger Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 9 Abs 1 JGG vorzugehen, übersieht er, daß selbst unter Außerachtlassung des (kassierten) Schuldspruches Punkt A/I auch für die verbleibenden Schuldsprüche (B/I und VI sowie C) nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der vorgenannten Strafausschließungsgründe bzw für eine vorläufige Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens vorliegen. Der Beschwerdeführer war Mitglied einer vielköpfigen Jugendbande, die über einen längeren Zeitraum Parkbesucher durch verschiedene Straftaten terrorisierte (vgl 183/II iVm 457 ff/I). Weiters hat er drei mit erheblicher Intensität gegen die körperliche Unversehrtheit und die Willensfreiheit anderer begangene Straftaten zu verantworten.

Diese Begehung von Gewalt- und Nötigungsdelikten sowie die nicht unproblematische Erziehungssituation (vgl den Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe ON 26 und 46) stellen jene besonderen Gründe dar, die die Anwendung des Jugendstrafrechtes erforderlich machen und demgemäß dem Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG entgegenstehen.

Somit kommt auch der Strafausschließungsgrund nach § 4 Abs 2 Z 3 JGG schon mangels der für die Annahme des § 42 StGB vorausgesetzten geringen Schuld nicht in Betracht.

Die wiederholte Beteiligung an ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenmäßig inszenierten Überfällen auf Parkbesucher schließt aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen (§ 9 Abs 1 und 14 JGG) eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht aus.

Ein Eingehen auf die zum selben Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) erstatteten, sachlich als Berufungsvorbringen zu wertenden weiteren Ausführungen wegen Nichtanwendung der §§ 12 und 13 JGG erübrigt sich im Hinblick auf die (teilweise) Aufhebung auch des Strafausspruchs.

Im zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** zu verwerfen.

Mit seiner Berufung war er auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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