Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der als Raumausstatter tätige Walter A wurde des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB (I 1, 2 und 3) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. (II) schuldig erkannt. Darnach hat er in Bludenz am 13. August 1982
nachgenannte Personen durch gefährliche Drohungen, teils mit dem Tod, 'in einem (nachfolgend nicht aufscheinenden) Fall mit Gewalt', zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar seine damalige Ehegattin Heidrun A zur Unterlassung der Einbringung einer Scheidungsklage und der Trennung von ihm durch die Ankündigung, er werde diesfalls sie und das gemeinsame Kind Michael A umbringen, wobei er mit einem Schußapparat vor ihr herumhantierte und ihn gegen das Kind richtete, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, wobei diese Tat beim Versuch blieb (I 1); weiters Heidrun A und Michael A zum gemeinsamen Betreten der Ehewohnung mit ihm und zur Befolgung aller seiner Anweisungen durch die Drohung, Michael A zu erschießen, wobei er den Schußapparat gegen dessen Bauch drückte, sohin ebenfalls durch gefährliche Drohung mit dem Tod (I 2); ferner Heidrun A zur Unterlassung der Anzeige bei der Gendarmerie durch den Zuruf bei ihrer Flucht, daß er ernst machen werde, wenn der Bus (gemeint das Gendarmeriefahrzeug) komme, wobei auch diese Tat beim Versuch blieb (I 3);
am 10. August 1982 hat er Heidrun A durch Schläge mißhandelt und verletzt (Brillenhämatom, Kopfprellung, mehrere blaue Flecken am Körper - II).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 8, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Aus § 281 Abs 1 Z. 3 und Z. 8 StPO. wendet er sich gegen einen in der unberichtigten Urteilsausfertigung (dort unter III) enthalten gewesenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB. Angesichts der Angleichung der Urteilsausfertigung an die mündliche Verkündung (Beschluß des Erstgerichts vom 5. August 1983, ON. 38), die einen solchen Schuldspruch nicht zum Gegenstand hatte (das betreffende Faktum war in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO. ausgeschieden worden: S. 167), fehlt der Anfechtung insoweit das Substrat.
Gleichfalls auf § 281 Abs 1 Z. 3 StPO. gestützt erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 Abs 1 Z. 2 StPO. in einer unklaren Fassung des Schuldspruchs I: Die dazu unter 1 bis 3 zusammengefaßten Fakten wurden insgesamt als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB.
beurteilt, obwohl nicht zu erkennen sei, welche strafbare Handlung - Nötigung nur nach § 105 Abs 1 StGB. oder schwere Nötigung auch nach § 106 Abs 1 Z. 1 StGB. - jeweils im Einzelfall verwirklicht wurde, zumal in der Tatschilderung zu I 3 Qualifikationsmerkmale nach § 106 Abs 1 Z. 1 StGB. nicht aufscheinen.
Richtig ist, daß bei gleichartiger Realkonkurrenz von Delikten, die nicht wert- oder schadensqualifiziert und daher nicht nach § 29 StGB. zusammenzufassen sind, eine generelle gesetzliche Grundlage für die einheitliche Subsumtion verschieden qualifizierter Tathandlungen fehlt (zum Zusammentreffen schwerer und einfacher Körperverletzung: LSK. 1978/165 = EvBl 1978/168). Indes: Die zusammenfassende rechtliche Beurteilung wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil ihm bei gesonderter rechtlicher Würdigung neben dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1
StGB. (I 1 und 2) auch noch das Vergehen der (einfachen) Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (I 3) zur Last fiele.
Die behauptete Formverletzung konnte somit auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde hier nicht zum Vorteil des Angeklagten ergriffen wird (§§ 281 Abs 3;
282 StPO.). Dazu kommt aber noch, daß sich nicht nur aus den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (siehe Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 47 zu § 281 Abs 1 Z. 3 StPO.; vgl. auch E.Nr. 13 und 14 zu § 260 StPO.; 11 Os 4/82) ergibt, daß der Angeklagte auch im Fall I 3 mit dem Tod gedroht hat; insbesondere geht dies aus der Feststellung hervor, daß Heidrun A um das Leben ihres Sohns besorgt sein mußte (S. 184). Auch der zu I 3 im Urteilsspruch festgestellte Wortlaut der Drohung ('ernst machen') in Verbindung mit den vorangegangenen Morddrohungen, deren Verwirklichung damit angekündigt wird, zeigt, daß das Erstgericht auch hier eine Bedrohung mit dem Tod annahm. Demgemäß sah es auch zu I 3 den Tatbestand der versuchten schweren Nötigung als verwirklicht an (S. 189), sodaß in sämtlichen als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung zusammengefaßt beurteilten drei Tathandlungen (I 1, 2 und 3) die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Qualifikation des § 106 Abs 1 Z. 1
StGB. bejaht wurden. Die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z. 2 StPO. wurde daher nicht verletzt.
Ist somit auch zu I 3 von einer schweren Nötigung auszugehen, muß auch auf die insoweit nur eventualiter erhobene Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO.) eingegangen werden. Nach den diesbezüglichen Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem sich seine damalige Ehefrau Heidrun A seiner Bedrohung durch Flucht entzogen hatte, dieser mit dem Zuruf, er werde 'ernst machen', wenn die (von der Zeugin verständigte) Gendarmerie erscheine, die schon vorher vermittels Ansetzen des Schußapparats am Oberkörper des minderjährigen Michael A durch unmißverständliche Zeichen angedrohte Ermordung desselben neuerlich angedroht.
Eine Drohung mit dem Tod eines Angehörigen der Genötigten (§ 74 Z. 5 StGB.) qualifiziert die Tat aber nach § 106 Abs 1 Z. 1 StGB.; der behauptete Subsumtionsirrtum ist daher nicht gegeben. Verfehlt ist auch die gegen den Grundtatbestand des Schuldspruchs zu I 3 (§ 105 Abs 1 StGB.) abzielende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.), wonach hier überhaupt keine gefährliche Drohung vorliege, weil die wiedergegebene Äußerung nicht geeignet gewesen wäre, der Angesprochenen begründete Besorgnisse einzuflößen. Das allgemeine Inaussichtstellen von Unannehmlichkeiten, nicht näher bezeichneten Folgen oder Weiterungen erfülle nicht den Begriff der gefährlichen Drohung.
Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die Äußerung des Angeklagten, er 'werde ernst machen', wenn die Gendarmerie komme, sich eindeutig auf seine vorangegangenen, den Schuldsprüchen zu I 1 und 2 zugrundeliegenden Drohungen bezog, sodaß er damit zum Ausdruck brachte, er werde in diesem Fall mit der schon vorher angedrohten Ermordung des ehelichen Kinds, das sich nunmehr, angesichts der soeben in einem Personenauto flüchtenden Heidrun A allein in seiner Gewalt befand, mittels des Schußapparats, den er bei sich führte, 'ernst machen'. In diesem dem Schuldspruch zugrundeliegenden Gesamtgeschehen betrachtet, muß die Eignung auch dieser Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht werden. Mit dem Hinweis darauf, daß Heidrun A sich nicht habe vorstellen können, daß der Angeklagte dem Kind in der Wohnung etwas antun werde, vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der Eignung der gefährlichen Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.), mit der rechtlich irrelevanten Frage nach deren Wirkung auf die Bedrohte. Auch wenn die Drohung den angestrebten Zweck - wie hier - nicht erfüllte, weil die Bedrohte dennoch die Gendarmerie verständigte, die Nötigung sohin beim Versuch blieb, kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie nicht geeignet gewesen wäre, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Hat doch das Erstgericht, wie erwähnt, festgestellt, daß Heidrun A auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und der Wichtigkeit des angedrohten übels um das Leben ihres Sohns besorgt war (S. 184).
Der in der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.) erhobene Vorwurf, das Gericht habe rechtsirrtümlich ausgesprochen, daß die Nötigung in einem Fall mit Gewalt erfolgt sei, ist an sich berechtigt, ohne daß damit freilich eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a oder Z. 3 StPO. aufgezeigt wäre. Die Anführung der Gewalt als eines der Begehungsmittel der Nötigung im Schuldspruch geht offensichtlich auf die insofern unkorrigiert übernommene Anklageschrift (ON. 20, S. 105) zurück, die dem Angeklagten Nötigung mit Gewalt (durch gewaltsames Entreißen eines Zündschlüssels) zur Last gelegt hatte (dort I 1). Von diesem Anklagevorwurf wurde der Beschwerdeführer allerdings freigesprochen (S. 178). Durch das zu I einleitend angeführte Tatbestandsmerkmal 'mit Gewalt', das sohin einer beweismäßigen Grundlage entbehrt, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, ist doch in allen drei Schuldspruchfakten wegen Nötigung (I, 1, 2 und 3) die - in dem als alternatives Mischdelikt konstruierten § 105 Abs 1 StGB. der Gewalt rechtlich gleichwertige - Begehungsform der gefährlichen Drohung festgestellt. Da sohin durch gefährliche Drohung oder mit Gewalt, ungeachtet ob nur eine oder beide dieser genannten Begehungsformen eingreifen, jeweils immer nur eine einzige strafbare Handlung verwirklicht wird, bleibt die unrichtige Anführung der 'in einem (in der Folge gar nicht genannten) Fall' geübten Gewalt rechtlich bedeutungslos.
In der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) wirft der Beschwerdeführer dem Urteil vor, es werden die Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugin nicht erörtert. Soweit er solche Widersprüche in den Aussagen der Heidrun A vor der Gendarmerie (S. 21 ff.) und dem Untersuchungsrichter (ON. 8) aufgreifen will, ist ihm zu entgegnen, daß zufolge der Berufung der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z. 1
StPO. nicht nur ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung unterblieb, sondern gemäß § 252 Abs 1 StPO. auch ihre Aussage vor dem Untersuchungsrichter nicht verlesen werden durfte und auch nicht verlesen wurde (siehe S. 153, 173), was der Beschwerdeführer selbst (S. 197, letzter Absatz) einräumt. Da gemäß § 258 Abs 1 StPO. bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, war dem Gericht die Bedachtnahme auf das in Rede stehende, in der Hauptverhandlung (rechtsrichtig) nicht verlesene Aktenstück über die Vernehmung dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON. 8) verwehrt.
Ein näheres Eingehen auf die Angaben der Zeugin Anita C über den Standort, von dem aus sie ihre Beobachtungen machte, war im Urteil schon deshalb entbehrlich, weil das Gericht gerade diese Angaben an Ort und Stelle durch einen Lokalaugenschein nachprüfte (S. 162). Im übrigen liegen die insofern behaupteten Widersprüche nicht vor, denn die Zeugin deponierte schon vor dem Untersuchungsrichter, aus dem Fenster der Wohnküche geschaut zu haben und erst anschließend, unschlüssig, wie sie der nach ihren Wahrnehmungen bedrohten Heidrun A helfen könne, in das Stiegenhaus gegangen zu sein und dort weitere Beobachtungen gemacht zu haben (S. 42).
Wenn sie in der Hauptverhandlung am 1. Juni 1983 sodann von Beobachtungen vom Gangfenster (des Stiegenhauses) aus sprach, liegt ein offenkundiges Mißverständnis vor, das umsoweniger erheblich ist, als die Zeugin auf die frischere Erinnerung an die Vorgänge verwies, die sie noch bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter hatte (S. 153 f.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen entbehrt auch die dem Schuldspruch I 3 zugrundeliegende Feststellung, der Angeklagte habe seiner Ehegattin nachgerufen, wenn die Gendarmerie komme, werde er 'ernst machen', keineswegs der Grundlage im Beweisverfahren, sondern findet in den Angaben der Zeugin Anita C vor dem Untersuchungsrichter (S. 43), auf die sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf ihr damals noch frischeres Erinnerungsvermögen bezog, ihre Deckung. Demgegenüber bedurfte es keiner näheren Erörterung, daß sich die Zeugin in der Hauptverhandlung lediglich an wiederholte Drohungen des Angeklagten, ernst zu machen, nicht aber an deren Verknüpfung mit dem Erscheinen eines Gendarmeriefahrzeugs erinnern konnte (S. 154).
Sowohl auf § 281 Abs 1 Z. 10 wie auch auf Z. 5
StPO. gestützt, wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Beurteilung des Faktums I 2 als vollendete Nötigung. Zu dem nach dem Inhalt des Ersturteils angestrebten Erfolg der Tat sei es hier nicht gekommen, sodaß auch insofern nur Versuch vorliege. Davon gingen auch die Urteilsgründe aus, sodaß der Urteilsspruch mit jenen im Widerspruch stehe.
Auch diese Rüge geht fehl.
Das Erstgericht stellte mängelfrei, vom Beschwerdeführer unbekämpft und im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest, daß der Angeklagte seinen Sohn mittels des gegen dessen Körper gerichteten Schußapparats mit dem Tod bedrohte und damit zwang, mit ihm in die Wohnung zu gehen, dessen Mutter aber nötigte, dies zuzulassen. Nur hinsichtlich seiner Forderung, auch Heidrun A selbst solle mit ihm die Ehewohnung betreten, mißlang die Nötigung, weil diese sich dem Beschwerdeführer durch Flucht in dessen Personenkraftwagen entzog, wobei es noch zu den weiteren, zu I 3 inkriminierten Bedrohungen kam. Dies wird vom Erstgericht auch rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß das Verbrechen der Nötigung (auch) insofern teils versucht, teils vollendet wurde (S. 188 f.). Damit stimmt die für die Faktengruppe I zusammenfassend vorgenommene Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO.) im Urteilsspruch überein. Unvollständig ist somit nur die Beschreibung der Tat gemäß § 260 Abs 1 Z. 1 StPO., weil darin nicht angeführt wird, daß (auch) diese Tat (I 3) teilweise beim Versuch geblieben ist. Da aber Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden und die fehlenden Angaben in letzteren aufscheinen, sind die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufenen Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO.) auch insofern nicht verwirklicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 106 Abs 1
StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.
eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Nötigung und die Deliktshäufung, mildernd hingegen das teilweise Geständnis des Angeklagten und, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und allenfalls deren Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß § 37 StGB. an.
Auch der Berufung ist kein Erfolg beschieden.
Daß der Berufungswerber seine Drohungen nicht ernst gemeint hat, das heißt, das angedrohte übel nicht verwirklichen wollte, wurde ohnehin nicht unterstellt, weil ihm ansonsten weit schwerere Delikte zur Last fielen. Zutreffend hat das Schöffengericht auch erwogen, daß der Angeklagte sehr wohl in der Lage war, die Wirkung einer Alkoholisierung auf sich abzuschätzen (S. 190). Eine durch die Berauschung bewirkte, von der Berufung als mildernd reklamierte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wird daher durch den gegen den Angeklagten solcherart angebrachten Vorwurf aufgewogen, den der Genuß berauschender Mittel den Umständen nach begründete (§ 35 StGB.).
Daß er sich aber vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hätte, um in diesem die ihm vorgeworfenen oder vergleichbare Straftaten zu begehen, wurde niemals angenommen. Richtig ist, daß der Angeklagte bisher nur eine einzige einschlägige Vorstrafe, nämlich wegen Körperverletzung, erlitten hat. Es mag ihm auch konzediert werden, daß die Wurzel seiner nunmehrigen Straftaten in einer familiären Krise zu suchen ist. Was allerdings nicht übersehen werden kann, ist die Intensität, die in den nunmehr zur Aburteilung gelangten Delikten Ausdruck gefunden hat. Daß sich bei einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz eine Strafe von neun Monaten nicht allzuweit von der Untergrenze entfernt, sich also ohnehin an der Mindeststrafe orientiert, liegt auf der Hand, womit ja den diesbezüglichen Vorstellungen des Berufungswerbers schon durch das Ersturteil weitgehend Rechnung getragen wurde. Angesichts der brutalen Vorgangsweise, insbesondere einem etwa sechsjährigen Kind gegenüber, wäre die gesetzliche Mindeststrafe selbst nicht vertretbar.
Bleibt es aber bei der vom Erstgericht verhängten Sanktion, so fehlt es angesichts der sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe an einer wesentlichen Voraussetzung für deren Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB.).
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