OGH 8Ob184/77 (RS0035241)

OGH8Ob184/7730.11.1977

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war; liegt hingegen der Nichtigkeitsgrund bezüglich des Beklagten vor, dann ist, falls er schon bei der Klagszustellung gegeben war, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig zu erklären.

Normen

ZPO §6
ZPO §7
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

8 Ob 184/77OGH30.11.1977
8 Ob 572/82OGH27.01.1983

Veröff: SZ 56/16

10 ObS 25/89OGH07.02.1989

Auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war. (T1)

6 Ob 708/89OGH16.11.1989

nur T1; Beisatz: Es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. (T2)

10 ObS 57/93OGH15.04.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 56/00tOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. (T3)

1 Ob 128/01gOGH29.01.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 194/03bOGH23.10.2003

Auch

8 Ob 16/04tOGH29.03.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. (T4)

7 Ob 95/06fOGH21.06.2006

Vgl auch; nur T1

10 Ob 105/08aOGH24.02.2009

Vgl auch

6 Ob 126/20bOGH23.06.2021
8 ObA 53/21hOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Liegt der Mangel der Prozessfähigkeit eines Klägers – wie hier – schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen des Betroffenen der gerichtlichen Genehmigung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19771130_OGH0002_0080OB00184_7700000_001

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