OGH 7Ob571/77 (RS0047839)

OGH7Ob571/7712.5.1977

Rechtssatz

Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und des ständigen Kontaktes mit seiner Mutter; daher können nur besonders schwerwiegende Gründe die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen.

Normen

ABGB §142 Ca
ABGB §177 B

7 Ob 571/77OGH12.05.1977
5 Ob 752/81OGH09.03.1982

Auch

2 Ob 634/84OGH30.10.1984

Auch

5 Ob 515/85OGH26.03.1985

Auch; Beisatz: Minderjährige im Alter von siebeneinhalb und vier Jahren sind bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen vorzüglich der Mutter zuzuweisen. (T1)

1 Ob 541/86OGH17.03.1986

Auch

3 Ob 599/86OGH03.09.1986

Auch

7 Ob 619/87OGH04.06.1987

Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist für Kleinkinder die Erziehung durch die Mutter wichtiger und zielführender als die Betreuung durch den Vater. (T2)

6 Ob 507/88OGH11.02.1988

Auch; Beisatz: Hier: Weder die Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 297 StGB (hinsichtlich des Kindesvaters), noch zeitweise Kreislaufschwankungen (infolge niedrigen Blutdruckes) noch das eigenmächtige Abholen des Kindes vom Spielplatz (nach vergeblichem Warten, daß der Kindesvater ihr das Kind in Entsprechung der - hier bereits getroffenen - gerichtlichen Regelung übergibt), lassen die Mutter zur Betreuung und Erziehung ungeeignet erscheinen. (T3)

2 Ob 607/88OGH20.12.1988

Auch; Beis wie T2

3 Ob 1535/91OGH22.05.1991

Auch; Beis wie T1

7 Ob 548/95OGH28.06.1995

Auch; nur: Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zweieinhalbjähriges Kind. (T5)

7 Ob 26/98vOGH10.02.1998

Auch; nur: Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und nur besonders schwerwiegende Gründe können die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen. (T6); Beisatz: Wenn der Minderjährige beim Vater durch eine oder wechselnde Tagesmutter betreut werden soll, ist zu prüfen, inwieweit diese Personen dem Minderjährigen die erforderliche Liebe, Pflege und Erziehung vermitteln können, die vergleichbar mit der durch die eigene leibliche Mutter ist. (T7)

8 Ob 356/97dOGH30.03.1998

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 179/99bOGH08.07.1999

Auch; nur T4

6 Ob 190/99fOGH04.08.1999

Auch; nur T4

7 Ob 114/01tOGH17.05.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 165/01tOGH31.07.2001

Auch

8 Ob 32/03vOGH20.03.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 207/08iOGH21.10.2008

Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein (grundsätzliches) Vorrecht der Mutter auf die Pflege und Erziehung des Kindes, doch mag es bei gleicher Eignung der Eltern bei Kleinkindern häufig dem Kindeswohl entsprechen, der Mutter den Vorzug zu geben. (T8); Bem: Hier: Billigung der gegenteiligen Vorgangsweise. (T9)

8 Ob 49/09bOGH19.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Hoffmann gegen Österreich (vgl JBl 1994, 465). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00571_7700000_002

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