Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Horst K***** wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gibt es eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn beide Elternteile für die Pflege und Erziehung eines Kleinkindes gleich gut geeignet sind. Danach ist in einem solchen Fall die Obsorge der Mutter zuzuteilen (EFSlg. 45.868, 48.445, 51.322 ua). Das Argument, diese Auffassung entspreche nicht den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, bietet keinen Anlaß, von der Rechtsprechung abzugehen, zumal es nicht belegt wird. Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, wonach ein Wechsel in der Pflege und Erziehung des Kindes im allgemeinen vermieden werden soll (EFSlg. 43.388, 54.048, 56.819 ua).
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