Normen
10 Os 146/75 | OGH | 07.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/203 S 406 = SSt 47/1 = ZVR 1976/178 S 177 (mit Glosse von Liebscher) |
10 Os 59/77 | OGH | 25.05.1977 |
Veröff: ZVR 1977/273 S 340 |
13 Os 29/79 | OGH | 19.04.1979 |
nur: Bei Verletzungsdelikten ist der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung des Täters und dem eingetretenen (nicht gerade atypischen) Erfolg auch dann zu bejahen, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist. (T1) Beisatz: Hier: Auslösen eines tödlichen Schusses aus einer als Hiebwaffe benutzten geladenen Waffe durch eigene unachtsame oder Abwehrbewegung des Gegners. (T2) |
11 Os 42/80 | OGH | 28.05.1980 |
nur T1; Beisatz: Hier: Fahrlässiges Verhalten des Verletzten, der es ablehnt, sich einer risikobehafteten Operation (Augenoperation) zu unterziehen. (T3) Veröff: EvBl 1981/15 S 51 = ZVR 1981/65 S 86 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = SSt 51/25 |
12 Os 26/82 | OGH | 18.03.1982 |
nur T1 |
12 Os 171/83 | OGH | 05.04.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 26/82; nur T1 |
9 Os 47/86 | OGH | 21.01.1987 |
Vgl auch; Nicht jedes, unter Umständen sogar auffallend sorglose nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten, das den Kausalverlauf zwischen primären und sekundären Erfolg beeinflußt, vermag die Haftung des Verletzers für den (schweren) Verletzungserfolg auszuschließen. Auch kann nicht schematisch darnach differenziert werden, ob das nachträgliche Opferverhalten als grob fahrlässig oder nicht grob fahrlässig zu beurteilen ist. Ein Ausschluß der Zurechnung der schweren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, so etwa, wenn der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustandes und der zu gewärtigenden Konsequenzen unterlassener sofortiger lebensrettender ärztlicher Behandlung sich dieser bewußt nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T4) Veröff: EvBl 1987/142 S 505 |
13 Os 21/91 | OGH | 15.05.1991 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1992,464 = EvBl 1991/206 S 857 = ZVR 1992/75 S 172 |
12 Os 110/91 | OGH | 07.11.1991 |
Vgl auch |
12 Os 149/21k | OGH | 24.02.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19760107_OGH0002_0100OS00146_7500000_005
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