OGH 11Os58/75 (RS0100178)

OGH11Os58/7518.6.1975

Rechtssatz

Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.

Normen

StPO §288

11 Os 58/75OGH18.06.1975

Veröff: EvBl 1976/86 S 161

11 Os 168/78OGH23.01.1979

Beisatz: Hier: Ermittlung der Verfallsersatzstrafe durch die Finanzstrafbehörde durch den Finanzstrafakt. (T1)

9 Os 134/79OGH16.10.1979

Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Ermächtigung vorliegt. (T2)

10 Os 48/81OGH02.06.1981
11 Os 149/84OGH31.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Erlittene Strafen zählen zu den sogenannten Generalien und sind daher primär prozessuale Tatsachen, auch wenn ihnen gegebenenfalls materiellrechtliche Bedeutung zukommt (Rückfall). (T3)

11 Os 157/84OGH11.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Verjährungshemmende Verurteilung. (T4)

9 Os 13/85OGH17.04.1985

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Insoweit Verwertung dem Gericht erst nach Urteilsfällung erster Instanz zugekommener Aktenteile ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot. (T5) Veröff: ZfRV 1986,52 (Persenleitner)

10 Os 211/84OGH20.11.1985

Vgl auch

14 Os 118/87OGH04.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Im Ausland erlittene Vorhaft. (T6)

15 Os 42/92OGH26.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Tatsachen können vom OGH der Aktenlage entnommen werden. (T7)

14 Os 157/03OGH16.12.2003

Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind, darf der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen. (T8)

15 Os 64/05hOGH28.06.2005

Vgl; Beisatz: Ist die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, wird aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abgesehen. (T9)

12 Os 117/05fOGH17.11.2005

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

13 Os 102/07kOGH14.12.2007

Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO § 288 Rz 40 ff, insb Rz 45, § 281 Rz 621). (T10)

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Spezialitätserfordernisse der Auslieferung. (T11); Beisatz: Wenn die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (WK-StPO § 288 Rz 40 ff). (T12)

14 Os 148/08hOGH16.12.2008

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T13)

12 Os 6/10iOGH08.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

15 Os 163/10zOGH19.01.2011

Vgl; Beis wie T9

11 Os 28/11vOGH14.07.2011

Vgl; Beis wie T10

15 Os 173/13zOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T9

12 Os 113/16hOGH22.09.2016

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12

11 Os 137/17gOGH30.01.2018

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19750618_OGH0002_0110OS00058_7500000_002

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