OGH 9Os134/79

OGH9Os134/7916.10.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB (§§ 107 Abs 1 und 2; 15, 109 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 1979, GZ 3a Vr 1955/79-26, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Brachtel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juni 1931 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Hilfsarbeiter Friedrich A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§§ 107 Abs 1 und 2; 15, 109) StGB schuldig erkannt, weil er sich in Wien durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen (der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1

und 2 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 /Abs 1/ StGB) zugerechnet würden, indem er 1.) in der Zeit vom 2. Jänner 1979 bis 23. Februar 1979 in zahlreichen Angriffen Erika und Marianne B durch die mehrfach wiederholten (telefonischen) Äußerungen, er werde sie erschlagen, abstechen, umbringen, ihnen die Wohnungstür eintreten und die Fenster einschlagen sowie durch die Ankündigung, er wisse, wo das jüngste Kind der Erika B in die Schule gehe, er werde es einmal abpassen und in einem Auto mitnehmen, dann werde sie schon sehen, wie schnell sie ihr Sparbuch los sei, somit mit einer Entführung, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2.) am 3. Februar 1979 den Eintritt in die Wohnstätte der Erika B durch Drohung mit Gewalt, nämlich durch die Äußerung 'Mach' auf, Du Hure, wenn Du nicht aufmachst, tret' ich Dir die Türe ein' sowie mit Gewalt, indem er die Wohnungstür eintrat, zu erzwingen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 9 lit c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Zunächst versagt schon der zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die ihm laut Urteilsspruch als gefährliche Drohung angelasteten Äußerungen fänden in den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugen Erika und Marianne B zum Großteil keine Deckung, weil nur die Zeugin Marianne B in der Hauptverhandlung eine (einzige) Drohung (durch ihn) mit dem Umbringen bestätigt habe. Dabei übergeht der Beschwerdeführer aber die in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl S 112 dA) und damit zum Verhandlungsgegenstand gemachten Angaben dieser Zeugin sowie der Zeugin Erika B vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter (vgl S 17, 18, 60, 63 und 64 dA), aus denen auch seine übrigen, im Urteilssatz unter Punkt 1.) und 2.) angeführten und als gefährliche Drohungen gewerteten Äußerungen hervorgehen. Auf diese Angaben, von welchen sich die beiden Zeugen bei ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht keineswegs distanzierten, konnte das Schöffengericht die nunmehr bekämpften Feststellungen stützen, die solcherart hinreichend begründet sind, da das Erstgericht insgesamt den beiden Zeugen Glauben schenkte (S 122/123 dA).

Soweit der Beschwerdeführer in Ansehung der Urteilsannahme, durch die Drohungen bei Erika und Marianne B tatsächlich die ernstliche Besorgnis erweckt zu haben, er werde die angedrohten Folgen auch verwirklichen, sodaß sich beide deshalb vor ihm fürchteten (S 122 dA), einen erheblichen Widerspruch zu deren in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen, insbesondere zur Aussage der Zeugin Erika B behauptet, die nach seiner Darstellung gerade das Gegenteil davon bekundet habe, so betrifft die Mängelrüge insoweit keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache:

Das dem Beschwerdeführer (unter anderem) als Rauschtat im Sinne des § 287 Abs 1 StGB angelastete Delikt der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB erschöpft sich auf der äußeren Tatseite in der gefährlichen Bedrohung eines anderen, worunter eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen zu verstehen ist, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und dessen persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt § 107 Abs 1 StGB außer dem sich auf die als gefährliche Drohung darstellende Tathandlung erstrekkenden (einfachen) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) einen qualifizierten Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, worunter ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen ist (ÖJZ-LSK 1975/202, 203). Die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse zu erwecken, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei allein maßgeblich ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten und den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen tatsächlich herbeizuführen (ÖJZ-LSK 1976/192). Nicht erforderlich ist hingegen, daß beim Bedrohten wirklich Besorgnis erregt und er tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde. So gesehen ist daher der bekämpfte Ausspruch, Erika und Marianne B hätten sich tatsächlich ernstlich bedroht gefühlt (und sich vor ihm gefürchtet), für den dem Schuldspruch nach § 287 Abs 1 StGB als Rauschtat zugrunde liegenden Tatbestand der gefährlichen Drohung (nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) gar nicht entscheidend, sodaß sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten, keineswegs aber gravierenden Widersprüche in der Darstellung der Zeugin Erika B erübrigt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß das Erstgericht den Spruch des angefochtenen Urteils etwas mißverständlich formuliert hat. Trotzdem ergibt sich daraus in Verbindung mit den insoweit völlig eindeutigen Entscheidungsgründen (vgl S 125 dA) mit ausreichender Deutlichkeit, daß nur ein Schuldspruch wegen Vergehens nach § 287 (Abs 1) StGB infolge der vom Beschwerdeführer im Zustande voller Berauschung begangenen Delikte der gefährlichen Drohung (nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) und des versuchten Hausfriedensbruches (nach §§ 15, 109 /Abs 1/ StGB), nicht aber darüber hinaus auch noch ein solcher wegen der Vergehen nach §§ 107 Abs 1 und Abs 2

sowie 15, 109 (Abs 1) StGB gefällt wurde. Die von der Beschwerde behauptete Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit des Urteilsspruchs - womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO releviert wird (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr 21 zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO) - liegt somit nicht vor.

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, soweit er damit unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO die Ernstlichkeit der von ihm geäußerten Drohungen verneint, weil er sich damit über die entgegenstehende Urteilsannahme hinwegsetzt, derzufolge es in seiner (ernstlichen) Absicht gelegen war, Erika und Marianne B in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 124 dA). Die Ernstlichkeit dieser vom Angeklagten jeweils im volltrunkenen Zustand geäußerten Drohungen, zumindest in der Form, wie sie einem in seiner Willensbildung beeinträchtigten voll Berauschten adäquat ist, und ihre (objektive) Eignung, bei den Bedrohten begründete Besorgnisse zu erwecken, konnte aber das Erstgericht angesichts der näheren Tatumstände, unter denen diese Drohungen fielen, ihrer Häufigkeit und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des - auch nach Kenntnis der Bedrohten - dem Alkoholmißbrauch ergebenen Angeklagten ohne Verstoß gegen die Denkgesetze als erwiesen annehmen. Für die Wertung dieser vom Beschwerdeführer im wesentlichen in Abrede gestellten Drohungen als bloße, auf einen bestimmten, konfliktauslösenden Anlaß zurückzuführende sogenannte 'milieubedingte' Unmutsäußerungen, denen das Merkmal der Ernstlichkeit mangelt, bleibt daher, wie auch im Ersturteil zumindest sinngemäß zum Ausdruck kommt, kein Raum. Der von der Beschwerde unternommene Versuch einer solchen (harmlosen) Deutung der im Ersturteil als erwiesen angenommenen Äußerungen stellt sich demnach als ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und somit unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Dem im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aber in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO unter Bezugnahme auf die über den Telefonanschluß des Gerhard C geäußerten und auf Tonband festgehaltenen Drohungen des Angeklagten erhobenen Einwand, es fehle diesen auf Erika und Marianne B gemünzten Drohungen jedenfalls die objektive Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, weil die Bedrohten nach den gegebenen Umständen davon gar nicht Kenntnis nehmen konnten, ist schon deshalb der Boden entzogen, weil diese Telefonanrufe (bei Gerhard C) gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs wegen § 287 (§§ 107 Abs 1 und Abs 2) StGB sind, sondern vom Erstgericht nur als zusätzliches Argument für die Unglaubwürdigkeit der eine Bedrohung der Erika und Marianne B schlechthin leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und zur Illustration des von ihm gegenüber diesen beiden Zeugen an den Tag gelegten aggressiven Verhaltens herangezogen wurden (S 123 dA).

Nicht berechtigt ist aber auch der weitere in der Rechtsrüge vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe die volle Berauschung nicht schuldhaft herbeigeführt, weil ihm nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Nach dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich D liegt beim Angeklagten zwar ein auf chronischen Alkoholmißbrauch und der damit verbundenen chronischen Alkoholvergiftung zurückzuführendes organisches Psychosyndrom vor, das zu einer Minderung seiner Kritikfähigkeit, zur Schwächung seiner Gedächtnisleistung und zu Aggressionsneigungen im alkoholiserten Zustand führte, nicht aber eine Geisteskrankheit oder auch nur ein zur Tatzeit vorgelegener Schwachsinn (S 108, 110 dA). Das Gutachten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Einsichtsvermögen des Beschwerdeführers infolge seines vorbezeichneten, durch langwährenden Alkoholmißbrauch beeinträchtigten psychischen Zustands und des damit verbundenen Persönlichkeitsabbaus so weit herabgesetzt war, daß er sich der Wirkung des Alkoholgenusses nicht bewußt war oder in Unkenntnis darüber zu viel getrunken hat. Daran vermag auch der vom psychiatrischen Sachverständigen hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß die beim Beschwerdeführer als Folge des langjährigen Alkoholmißbrauchs erheblich herabgesetzte Alkoholverträglichkeit schon beim Konsum einer geringen Alkoholmenge den Zustand einer vollen Berauschung auslösen konnte (S 110 dA), denn dessen mußte sich der schon lange Zeit dem Alkoholmißbrauch ergebene Beschwerdeführer bewußt sein. So gesehen ist ihm aber der Vorwurf zu machen, sich zumindest unbewußt fahrlässig jeweils in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, was zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 287 Abs 1 StGB hinreicht (Leukauf-Steininger2 RN 5 und 6 zu § 287 StGB).

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO unter Berufung auf das erwähnte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen seine Straflosigkeit infolge einer anderen schweren, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung behauptet, so entbehrt dieses Vorbringen jeder aktenmäßigen Deckung, weil sich dem Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche tiefgreifende seelische Störung entnehmen lassen.

Die nach den Urteilsannahmen zu den hier in Betracht kommenden Tatzeiten jeweils vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ist - und daran bestehen nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen keine Zweifel - nicht auf eine solche seelische Störung, sondern ausschließlich auf die von ihm schuldhaft durch Alkoholkonsum bewirkte tiefgreifende Bewußtseinsstörung, sohin einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, zurückzuführen, was die Haftung des Angeklagten nach § 287 Abs 1 StGB zur Folge haben muß.

Schließlich versagt auch der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit c (der Sache nach auf jenen der Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Einwand, mit dem der Beschwerdeführer mit Beziehung auf das von ihm im Zustande voller Berauschung verübte, zu Punkt 2.) des Urteilssatzes angeführte Vergehen des versuchten Hausfriedensbruchs (§§ 15, 109 Abs 1 StGB) das Fehlen der gemäß §§ 109 Abs 2, 287 Abs 2 StGB erforderlichen Ermächtigung der in ihrem Hausrecht verletzten Erika B behauptet; denn die Genannte hat die erforderliche Ermächtigung bereits beim Untersuchungsrichter erteilt (S 60 dA) und in der Hauptverhandlung nicht zurückgenommen. Diese dem Akt zu entnehmende prozessuale Tatsache wird zwar im Ersturteil nicht ausdrücklich festgestellt, ihr Vorliegen kann aber im Hinblick auf den rein formalen Charakter, der einer vom Verletzten erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung zukommt, auch noch im Rechtsmittelverfahren vom Obersten Gerichtshof an Hand der Aktenlage festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr 8 und 9 b zu § 288 StPO).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Das Erstgericht veruteilte den Angeklagten nach § 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten, wobei es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Drohungen, als mildernd hingegen die geistig abnorme Veranlagung als Folge des chronischen Alkoholmißbrauchs wertete.

Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während ersterer die Herabsetzung der Strafe begehrt, strebt letztere eine Erhöhung derselben an. Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Weder der Angeklagte noch der öffentliche Ankläger vermögen Umstände darzutun, die Anlaß zu einer Veränderung des vom Erstgericht gefundenen Strafmaßes geben könnten. Das Erstgericht hat einerseits auf den durch den chronischen Alkoholmißbrauch bedingten psychischen Abbau des Angeklagten, andererseits aber auch auf das kriminelle Vorleben des Angeklagten entsprechend Bedacht genommen. Auch wenn berücksichtigt wird, daß dem Angeklagten zwei Rauschtaten zur Last liegen, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, so entspricht die verhängte 15-monatige Strafe nach Lage des Falles dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit.

Es war mithin beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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