Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Friedrich B wird nicht Folge gegeben. Dagegen wird der Berufung des Angeklagten Richard A dahin Folge gegeben, daß die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 12
(zwölf) Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Juli 1949 geborene Friseur Friedrich B und der am 26.Juni 1947 geborene Fleischhauer Richard A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche sämtliche an sie gerichteten Hauptfragen (jeweils stimmeneinhellig) bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Anwendungsfall) StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG schuldig erkannt und hiefür jeweils nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB, Friedrich B unter Anwendung des § 39 StGB, zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von 19 Jahren (B) bzw. 14 Jahren (A) verurteilt. Gemäß dem § 23 Abs. 1 StGB wurde die Unterbringung der beiden Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Im einzelnen liegt den Angeklagten zur Last:
Sie haben in Wien I. unter Verwendung von Waffen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
und zwar 1. Friedrich B und Richard A in Gesellschaft als
Beteiligte a) am 15.März 1983 mit der Forderung, Geld
herauszugeben, wobei Friedrich B einen Revolver und Richard A
eine Schreckschußpistole in Anschlag hielten, Robert C einen Bargeldbetrag von ca. 9.000 S;
b) am 20.Juni 1983 dadurch, daß Richard A die Bankkassiere Johann
D und Karl E mit einem Revolver bedrohte und von ihnen Geld forderte, während Friedrich B die weiteren im Raum anwesenden Bankangestellten und Kunden mit zwei Faustfeuerwaffen bedrohte, Johann D und Karl E einen Bargeldbetrag von 2,050.960 S;
2. Friedrich B allein am 5.April 1983 dadurch, daß er der Kassierin Erika F eine Faustfeuerwaffe entgegenhielt und von ihr
Geld forderte, Erika F einen Bargeldbetrag von 248.420 S;
II. in der Zeit bis Sommer 1983 verschiedene Faustfeuerwaffen unbefugt besessen bzw. geführt.
Nur im Einweisungsausspruch bekämpfen die Angeklagten das Urteil jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Angeklagten Friedrich B läßt eine gesetzmäßige Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen: Mit der Behauptung, es mangle an einer der Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, weil laut den Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich G die Prognose bei Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein vorgeschrittenes Lebensalter und eine zu erwartende Verhaltensmodifikation im Rahmen eines Lernprozesses nicht als ungünstig zu beurteilen sei, releviert der Beschwerdeführer ausschließlich die Frage, ob die Befürchtung begründet ist, er würde wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folge begehen (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB). Diese Gefährlichkeitsprognose unterliegt jedoch dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen und kann daher nur mit Berufung angefochten werden (EvBl. 1976/90 = ÖJZ-LSK 1975/162; EvBl. 1978/96, ÖJZ-LSK 1978/68, vgl. auch LSK 1983/136). Dem Angeklagten Richard A ist zwar darin beizupflichten, daß nach dem § 23 Abs. 1 Z 2 StGB der Täter bereits zweimal ausschließlich oder vorwiegend wegen Handlungen der in der Z 1 dieser Gesetzesstelle genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein und deshalb nach Vollendung seines 18. Lebensjahres insgesamt 18 Monate in Strafhaft zugebracht haben, d.h. aus Anlaß jeder einzelnen dieser beiden Verurteilungen, aus denen sich insgesamt eine mindestens 18- monatige Strafhaft ergeben hat, jeweils mehr als sechs Monate in Strafhaft angehalten worden sein muß (vgl. SSt. 50/63 = ÖJZ-LSK 1980/18 u.a.). Diesen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 Abs. 1 (Z 11 des § 281 Abs. 1) StPO bekämpfbaren Voraussetzungen wurde aber im vorliegenden Fall entsprochen, weil sich der Angeklagte Richard A wegen der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.Juni 1978, GZ 1 b Vr 2.545/78-35, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB ausgesprochenen und mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1978, GZ 12 Os 157/78-7, auf 18 Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe vom 27.November 1978 bis 28. September 1979, sowie wegen der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Februar 1980, GZ 3 e Vr 9.878/79-59, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten vom 16.April 1981 bis 14.Mai 1982 in Strafhaft befand. Gegenteiliges vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret zu behaupten. Auf einen Feststellungsmangel kann er sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil erlittene Strafen zu den sogenannten Generalien (§ 199; 240 StPO in Verbindung mit § 593 Abs. 3 und 4 Geo.) zählen und daher (auch wenn ihnen gegebenenfalls materiellrechtliche Bedeutung zukommt) primär prozessuale Tatsachen sind, zu deren Feststellung und Ergänzung der Oberste Gerichtshof im Nichtigkeitsverfahren auf Grund der Aktenlage berechtigt ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, Nr. 31 und 33 zu § 288 StPO). Zudem hatte der Angeklagte Richard A in der Hauptverhandlung sich zu diesen Vorstrafen ausdrücklich bekannt und ihre Verbüßung (in Strafhaft) zugegeben (vgl. Band III, S 493 f). Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten den hohen durch die Raubtaten bewirkten Schaden; das Zusammentreffen von Delikten; die über die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall noch hinausreichenden Vorverurteilungen; den raschen Rückfall in auf gleicher schädlicher Neigung beruhendes strafbares Verhalten, und zwar bei Richard A binnen zehn Monaten, bei Friedrich B jedoch bereits nach wenig mehr als zwei Monaten, jeweils gerechnet von der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug; die Wiederholung der Raubtaten; die zweifache Qualifikation der zu I 1 beschriebenen Raubtaten zum Verbrechen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB; im Fall der zu I 1 b beschriebenen Raubtat den Umstand, daß plangemäß eine Mehrzahl von Menschen ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand der Bedrohung mit tödlichen Waffen unterzogen wurde; die besondere professionelle Vorbereitung, Organisation und Durchführung der letzterwähnten Raubtat (I 1 b), wobei Friedrich B die wesentlich überwiegende, führende Funktion zu verantworten hat (Auskundschaften des Fluchtweges über ein Durchhaus, Beschaffung der Vorhängeschlösser zur Verschließung des Haustores zwecks Behinderung der Verfolgung, Vorbereitung des Fluchtweges und Beschaffung eines Fluchtautos gegen hohe Bezahlung aus der Beute an Gehilfen, Veranlassung von Ablenkungsanrufen bei der Polizei, Verwendung eines Gerätes zum Abhören des Polizeifunks während der Durchführung des Raubüberfalls). Als mildernd wurde demgegenüber bei beiden Angeklagten die geständige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung von Beute berücksichtigt, wobei dem schon im Vorverfahren abgelegten Geständnis des Angeklagten A besondere Bedeutung zugebilligt wurde. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes, Friedrich B überdies die Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 23 StGB an. Nur der Berufung des Angeklagten A kommt Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollständig angeführt. Der besonders rasche Rückfall in die Schwerkriminalität nach Verbüßung einer elf-(plus zwei-)jährigen Freiheitsstrafe wegen eines einschlägigen Verbrechens rechtfertigte beim Angeklagten B auch im Hinblick auf die professionelle Art, mit der er bei der Planung und Ausführung jedenfalls der letztverübten Tat zu Werke ging, die Heranziehung der Strafschärfungsnorm des § 39 StGB, deren Voraussetzungen ja, wie bereits erwähnt, vorliegen. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 19 Jahren kann daher unter diesen Umständen nicht als überhöht bezeichnet werden. Aber auch dem unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 13 des § 345 StPO vorgetragenen weiteren Berufungsbegehren dieses Angeklagten kann nicht entsprochen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers finden die vom Geschwornengericht angestellten überlegungen zur Gefährlichkeitsprognose insbesondere auch im Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. G volle Deckung (siehe Band III S 509 f d A). Ob die resozialisierende Wirkung eines langfristigen Strafvollzuges in Zukunft zu einer günstigeren Einschätzung des Willens und der Fähigkeit des Angeklagten B zu sozial angepaßtem Verhalten zu führen vermag, wird ohnedies zu gegebener Zeit gemäß dem § 24 Abs. 2 StGB von Amts wegen zu prüfen sein. Mithin mußte auch die Berufung des Angeklagten B erfolglos bleiben. Dagegen ist dem Angeklagten A zuzubilligen, daß er sich bloß in eher untergeordneter Weise und auf Betreiben des Angeklagten B an den Tathandlungen laut I 1 des Urteilsspruches beteiligte. Da auch seine kriminelle Vorbelastung geringer zu veranschlagen ist als die seines Mittäters - welchen Umständen vom Geschwornengericht neben der Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses offenbar zu wenig Gewicht beigemessen wurde - erscheint zur Verbesserung der Strafrelation eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe geboten. Mithin war spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)