OGH 10Os120/74 (RS0100046)

OGH10Os120/7424.9.1974

Rechtssatz

Bezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß § 285a Z 3, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen.

Normen

StPO §285
StPO §285a Z3

10 Os 120/74OGH24.09.1974
10 Os 162/74OGH04.03.1975

Veröff: RZ 1975/58 S 119

12 Os 89/75OGH09.09.1975

Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung gemäß § 285 a Z 3 StPO einer vom Angeklagten selbst verfassten und ohne Rechtsanwaltsunterschrift eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst zur Behebung des Mangels der Rechtsanwaltsunterschrift zurückgestellt wurde, welchem Auftrag der Angeklagte sodann nicht Folge leistete, wiewohl der Vertreter des Angeklagten unmittelbar nach Einlangen der Ausführung des Angeklagten eine ordnungsgemäß verfasste Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einbrachte; Beschwerde des Angeklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss vom OGH zurückgewiesen. (T1)

10 Os 133/76OGH05.10.1976

Vgl; Beisatz: Keine Bedachtnahme auf eine zusätzliche vom Angeklagten eingebrachte als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und verspätete Eingabe. (T2)

11 Os 39/77OGH16.05.1977
10 Os 59/79OGH03.10.1979

Beisatz: Ausschließlich der zur Ausführung der Rechtsmittel bestellte (§ 41 Abs 2 StPO) Vertreter hat die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. (T3) Veröff: EvBl 1980/82 S 248

11 Os 5/81OGH11.02.1981

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 3/82OGH01.04.1982

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 53/82OGH22.04.1982

Vgl auch

13 Os 99/82OGH22.07.1982

Vgl auch

11 Os 87/83OGH25.05.1983

Vgl auch

11 Os 86/85OGH04.06.1985

Vgl auch; Beisatz: Unbeachtlichkeit der Ausführung des Angeklagten, selbst wenn der Verteidiger in der Rechtsmittelschrift darauf Bezug nimmt. (T4)

15 Os 111/87OGH24.07.1987

Vgl auch

11 Os 92/87OGH08.09.1987

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind unzulässig. (T5)

11 Os 82/92OGH03.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt. (T6)

13 Os 133/93OGH22.09.1993

Vgl auch

15 Os 114/97OGH28.08.1997

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch dann unbeachtlich, wenn es durch Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Weg des Beiheftens oder durch Fotomontage oder durch Abschreiben geschieht. (T7)

12 Os 5/02OGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Reihenfolge des Einlangens der Nichtigkeitsbeschwerden ist jener des Verteidigers stets der Vorzug zu geben. (T8); Beisatz: Verteidiger ist nur eine vom Beschuldigten/Angeklagten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und im Übrigen die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Angeklagten ausübt. (T9)

14 Os 79/02OGH29.10.2002

Auch; Beis wie T8

12 Os 132/09tOGH26.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T5

15 Os 54/17fOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T10)

13 Os 103/17xOGH11.10.2017

Auch; Beis wie T8

12 Os 77/17sOGH12.10.2017

Auch

12 Os 13/18fOGH13.09.2018

Auch; Beis wie T7

15 Os 102/19tOGH17.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0100OS00120_7400000_001

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