OGH 11Os82/92

OGH11Os82/923.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29.April 1992, GZ 23 Vr 223/92-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Februar 1946 geborene Werner N***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 13.Februar 1992 in B***** Dr.Paul B***** eine Kassette und Briefmarken im Wert von ca 350 S sowie einen Bargeldbetrag in nicht erhobener Höhe nach Aufbrechen einer Türe mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft ersichtlich nur seinen Schuldspruch wegen Diebstahls (auch) von Bargeld und die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.

Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten, der Rechtsmittelausführung des Verteidigers ON 19 angeschlossenen Schriftsatz vom 30.April 1992 ist vorweg nicht einzugehen, weil eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch dann unbeachtlich sind, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt (Mayerhofer-Rieder3 E 37 zu § 285 StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch auch, soweit sie beachtlich ist, keine Berechtigung zu.

Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs. 2 StPO) im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte auf Grund der telefonischen Anzeige, die Türe zur Arztpraxis des Dr.B***** werde soeben "aufgehebelt", von höchstens ca 2 Minuten danach am Tatort eingetroffenen Exekutivbeamten in den Ordinationsräumlichkeiten festgenommen wurde und dabei einen Schraubenzieher, dem Farbreste des Türrahmens der Arztpraxis anhafteten, in seinem Hosenbund trug, die Abdruckspuren des Einbruchswerkzeuges am Türrahmen und am Türblatt mit diesem Schraubenzieher korrespondierten und in der Kleidung des Angeklagten Briefmarken und eine Diktierkassette, die aus dem Besitz des Dr.B***** stammten, vorgefunden wurden. Insbesondere im Hinblick auf die knappe Zeitspanne zwischen der telefonischen Anzeige und der Betretung des Angeklagten am Tatort erachteten die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Ordinationstür sei von drei Vortätern aufgebrochen worden, als widerlegt.

Die - in der Mängelrüge (Z 5) relevierte - Diskrepanz zwischen dem beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag von 341,10 S und dem (angeblich) gestohlenen Geldbetrag von 800 S beruht auf urteilsfremden Prämissen, weil dem Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht der Diebstahl eines Bargeldbetrages in nicht erhobener Höhe, nicht aber die Wegnahme eines Geldbetrages von 800 S zugrunde liegt. Dazu folgten die Tatrichter nicht der (bloß ungefähren) Schadensbezifferung durch die Ordinationshilfe des geschädigten Arztes (S 15 in Verbindung mit US 5), sondern dessen eigenen Angaben, wonach "... Bargeld in unbekannter Höhe" fehlte. Auch die Anzeige des Gendarmeriepostens B***** enthält in der zusammenfassenden "Darstellung der Tat" (S 11) nur eine (die oben zitierten Angaben des Geschädigten unrichtig wiedergebende) ungefähre Bezifferung des gestohlenen Geldbetrages mit ca 800 S.

Damit beschränkt sich aber die Behauptung einer Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen auf den zur Darlegung formeller Begründungsmängel ungeeigneten Versuch, die Stichhältigkeit der auf den Zusammenhang einer Reihe von Indizien gestützten tatrichterlichen Überzeugung unter Übergehung maßgeblicher Urteilserwägungen durch isolierte Bekämpfung eines einzelnen Belastungsaspektes zu erschüttern.

Davon ausgehend erweist sich die eine Feststellung über das Fehlen eines Geldbetrages von 800 S aus der Arztpraxis vermissende und damit ein wesentliches Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruches vernachlässigende Subsumtionsrüge (Z 10) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich, indem sie den tatsächlich nicht als erwiesen angenommenen Diebstahl eines Betrags von 800 S voraussetzen, überhaupt nur in der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung erschöpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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