European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00102.19T.1017.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Harald P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2013, GZ 4d Vr 1437/87‑792, mit dem sein Antrag auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge. Die dagegen vom Verurteilten erhobene (sinngemäße) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Der weiters gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte zur Stellung eines solchen nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).
Soweit Harald P***** in seiner Eingabe vom 7. August 2019 die Aufhebung des (erstinstanzlichen) „Fehlurteils vom 18. 10. 1991“ als „nichtig“ anstrebt, ist darauf zu verweisen, dass bereits eine von ihm (in dieser Strafsache) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. August 1993 zu AZ 13 Os 151/92, 154/92, 155/92 war. Die neuerliche Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist schon mit Blick auf die in § 285 Abs 1 StPO normierte Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unzulässig (RIS‑Justiz RS0100152, RS0100046).
Anzumerken bleibt, dass der Antrag auf „Wiedereinsetzung vorigen Standes“ mangels nachvollziehbaren Bezugs zu einem gegen eine konkrete (straf‑)gerichtliche Entscheidung einzubringenden Rechtsmittel und substantiierter Benennung von Gründen für die Wiedereinsetzung einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich war.
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