OGH 15Os102/19t

OGH15Os102/19t17.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aF, AZ 4d Vr 1437/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Oktober 2013, AZ 23 Bs 341/13k, und den Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00102.19T.1017.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Harald P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2013, GZ 4d Vr 1437/87‑792, mit dem sein Antrag auf

Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge. Die dagegen vom Verurteilten erhobene (sinngemäße) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Der weiters gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte zur Stellung eines solchen nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).

Soweit Harald P***** in seiner Eingabe vom 7. August 2019 die Aufhebung des (erstinstanzlichen) „Fehlurteils vom 18. 10. 1991“ als „nichtig“ anstrebt, ist darauf zu verweisen, dass bereits eine von ihm (in dieser Strafsache) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. August 1993 zu AZ 13 Os 151/92, 154/92, 155/92 war. Die neuerliche Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist schon mit Blick auf die in § 285 Abs 1 StPO normierte Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unzulässig (RIS‑Justiz RS0100152, RS0100046).

Anzumerken bleibt, dass der Antrag auf „Wiedereinsetzung vorigen Standes“ mangels nachvollziehbaren Bezugs zu einem gegen eine konkrete (straf‑)gerichtliche Entscheidung einzubringenden Rechtsmittel und substantiierter Benennung von Gründen für die Wiedereinsetzung einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich war.

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