OGH 13Os151/92(13Os154/92, 13Os155/92)

OGH13Os151/92(13Os154/92, 13Os155/92)25.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Anträge der Angeklagten Harald P*****, Christian M*****, Siegfried H*****, Gerhard K*****, Walter S*****, Gerhard W***** und Leopold S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist, über deren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 1991, GZ 4 d Vr 1.437/87-542, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Harald P***** gegen die Erteilung einer Weisung (§ 498 StPO) nach Anhörung der Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Angeklagten Harald P*****, Christian M*****, Siegfried H*****, Gerhard K*****, Walter S*****, Gerhard W***** und Leopold S***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden bewilligt.

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992, GZ 13 Os 51,80/92-6, ist damit in Ansehung der genannten Angeklagten gegenstandslos.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über ihre Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten Harald P***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einer Reihe von anderen Angeklagten, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sowie neben dem Angeklagten Helmut G*****, dessen (rechtzeitige) Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992, GZ 13 Os 51,80/92-6, als offenbar unbegründet zurückgewiesen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und demzufolge die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über seine Berufung ausgesprochen worden ist (§ 285 i StPO) - die Angeklagten Harald P*****, Christian M*****, Siegfried H*****, Gerhard K*****, Walter S***** und Gerhard W***** des - unterschiedlich qualifizierten - Verbrechens des gewerbsmäßig schweren (bzw schweren und gewerbsmäßigen) Betruges nach den §§ 146, 147 (Abs. 1 Z 1 bzw Abs. 2 bzw Abs. 3) und 148 (erster bzw zweiter Fall) StGB, der Angeklagte Leopold S***** des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu (meist bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Angeklagten Harald P***** wurde zugleich eine Weisung zur Schadensgutmachung erteilt (§§ 50, 51 StGB, § 494 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten in den Jahren 1986 und 1987 in Wien in zahlreichen Angriffen teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern und - mit Ausnahme des Angeklagten Leopold S***** - gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und die Firma S***** Immobilienverwaltung & Vermittlung GmbH, unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von Wohnungssuchenden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, willens und fähig zu sein, die den jeweiligen Kunden angebotenen Wohnungen tatsächlich zu vermitteln und somit redliche Realitätenvermittler zu sein, zur Ausfolgung von Bargeld verleitet, die diese Wohnungssuchenden am Vermögen schädigten. Solcherart liegen dem Angeklagten P***** 50 betrügerische Angriffe mit einem Schaden von zusammen 2,631.528 S, dem Angeklagten M***** 5 Angriffe mit einem Schaden von 158.000 S, dem Angeklagten H***** 5 Angriffe mit einem Schaden von 406.500 S, dem Angeklagten K***** 5 Angriffe mit einem Schaden von 454.140 S, dem Angeklagten S***** 13 Angriffe mit einem Schaden von 903.000 S, dem Angeklagten W***** 10 Angriffe mit einem Schaden von 339.800 S und dem Angeklagten S***** 2 Angriffe mit einem Schaden von 171.200 S zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil haben alle genannten Angeklagten rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Der Angeklagte Harald P***** hat gegen die ihm erteilte Weisung Beschwerde erhoben (§ 498 StPO).

Mit dem bereits eingangs bezeichneten Beschluß wurden jedoch - neben der sachlichen Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut G***** - diese Nichtigkeitsbeschwerden als verspätet zurückgewiesen, weil sie außerhalb der hier maßgebend gewesenen 14-tägigen (Normal-)Frist des § 285 Abs. 1 StPO ausgeführt worden sind, was auf den im Urteil enthaltenen unrichtigen Hinweis (§ 270 Abs. 3 StPO) zurückzuführen war, daß im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels die für dessen Ausführung offenstehende Frist vier Wochen beträgt (US 182).

Zur Entscheidung über die zwar gleichfalls verspätet ausgeführten, aber in beachtlicher Weise (§ 294 Abs. 2 StPO) angemeldeten Berufungen der Angeklagten sowie zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten Harald P***** gegen die ihm erteilte Weisung (§ 498 StPO) wurde im Zurückweisungsbeschluß die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien verfügt (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO), jedoch bisher noch nicht durchgeführt, weil die Akten vom Erstgericht vorerst dem Bundesministerium für Justiz im Hinblick auf eine bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingebrachte Beschwerde vorzulegen waren (ON 568, 573) und mittlerweile die Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist beantragt haben (§ 364 StPO).

Zu den Wiedereinsetzungsanträgen:

In der von allen Wiedereinsetzungswerbern behaupteten Vormerkung einer vierwöchigen Rechtsmittelausführungsfrist durch die jeweiligen Kanzleiangestellten auf Grund des unrichtigen Hinweises nach dem § 270 Abs. 3 StPO im Urteil ist ein für die Verteidiger nicht vorhersehbarer, demnach unabwendbarer Umstand im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO zu erblicken, der es ihnen ohne ihr Verschulden unmöglich machte, die in Wahrheit nur 14 Tage betragende Ausführungsfrist einzuhalten. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 11.Oktober 1990, GZ 13 Os 109,111/90-6, ausgesprochen. Im Gegensatz zur Fallgestaltung, die dieser Entscheidung zugrunde lag, haben hier die Verteidiger allerdings nicht bereits anläßlich der (verspäteten) Rechtsmittelausführung, sondern erst nach der am 5.November 1992, also mehrere Monate später erfolgten Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992 erkannt, daß die Ausführungsfrist bereits zwei Wochen nach der Urteilszustellung abgelaufen war und daher von ihnen versäumt wurde. Die Einbringung der Wiedereinsetzungsanträge erfolgte - und zwar ersichtlich auch seitens des Angeklagten Christian M*****, dessen Antrag mit 19.November 1992 (Donnerstag) datiert, allerdings erst am 23.November 1992 (Montag) bei Gericht eingelangt ist - innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses.

Zu prüfen war daher, ob erst mit dieser Beschlußzustellung das in der Unkenntnis der Verteidiger vom tatsächlichen Ende der Ausführungsfrist bestehende unabwendbare Hindernis beseitigt und die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO) in Lauf gesetzt wurde, oder ob vom Wegfall dieses Hindernisses nicht schon zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift ausgegangen und die Anträge auf Wiedereinsetzung daher ihrerseits als verspätet angesehen werden müssen, weil die Verteidiger bei der gebotenen Überprüfung der Rechtsmittelausführungen auf ihre Rechtzeitigkeit anläßlich ihrer Unterfertigung die Verspätung zu erkennen vermocht hätten (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 66 a zu § 364). Der Fortbestand des Hindernisses nur auf Grund mangelnder Rechtskenntnis der Verteidiger (infolge Übersehens der bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605, nämlich aus dem Justizausschußbericht 359 BlgNR 17.GP, 42 hervorgehenden Auswirkungen der Neudurchführung der Hauptverhandlung im Sinne des § 276 a StPO) ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 33 zu § 364). Ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn die mangelnde Rechtskenntnis oder der Rechtsirrtum primär durch einen Behördenfehler veranlaßt wurden (RZ 1985/75; vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 61 a zu § 364). In einem solchen Fall kann vom Aufhören des Hindernisses erst zu jenem Zeitpunkt gesprochen werden, zu welchem der Irrtum entweder tatsächlich erkannt wurde oder ungeachtet des Behördenfehlers bei pflichtgemäßer Sorgfalt für den Vertreter erkennbar gewesen wäre.

Hier bestand allerdings für die Verteidiger angesichts der Übereinstimmung des Fristenvormerks ihrer Kanzleien mit dem Hinweis im Urteil auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist noch kein Anlaß zu Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelausführung, die eine eingehendere Überprüfung der im Urteil (US 4) aufgezählten insgesamt 19 Verhandlungstermine auf den Bestand eines längeren verhandlungsfreien Zeitraumes und auf die Zahl der Verhandlungstage für die nach einem solchen Intervall erfolgte Neudurchführung der Hauptverhandlung nach dem § 276 a StPO (S 297/XI) sowie die - erst auf Grund dieser Prüfung aktuelle - Untersuchung der rechtlichen Konsequenzen der Neudurchführung für die Dauer der Ausführungsfrist geboten hätten.

Demnach ist davon auszugehen, daß die Restitutionsanträge im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO durchwegs rechtzeitig, nämlich innerhalb von 14 Tagen nach der einem Aufhören des Hindernisses gleichzuhaltenden Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992, eingebracht worden sind. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist erfüllt, zumal die Einbringung der Rechtsmittel selbst (§ 364 Abs. 1 Z 3 StPO) ohnedies bereits vor den Wiedereinsetzungsanträgen vorgenommen und nunmehr durch Anschluß von Kopien von den meisten Angeklagten auch wiederholt worden ist.

Allerdings bedurfte es nur der Wiedereinsetzung in Ansehung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden, nicht aber der von einigen Angeklagten ausdrücklich, von anderen implizt beantragten Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Berufungsausführungsfrist. Insoweit fehlt es nämlich an einer stillschweigenden Voraussetzung der Wiedereinsetzung, und zwar der Präklusion des Rechtsmittelvorbringens (siehe 14 Os 106,107/91). Da über die Angeklagten jeweils nur eine Strafe verhängt worden und gegen sie kein Adhäsionserkenntnis ergangen ist, steht ihnen allein auf Grund der Berufungsanmeldung ungeschmälert die Möglichkeit offen, im Gerichtstag alle (also insbesondere auch die bereits schriftlich - wenngleich formell verspätet - dargelegten) Berufungsgründe vorzutragen (§ 294 Abs. 2 StPO; dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1, 4 a; sowie E 18 zu § 295 StPO).

Da die Wiedereinsetzung allen Angeklagten, deren Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21. Oktober 1992, GZ 13 Os 51,80/92-6, als verspätet zurückgewiesen worden sind, bewilligt worden ist, ist dem bezeichneten Zurückweisungsbeschluß die Grundlage entzogen, er somit in Ansehung der im Spruch namentlich angeführten Angeklagten gegenstandslos. Im übrigen war sofort in der Hauptsache zu erkennen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald P*****:

Der auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, daß die Verantwortung des Angeklagten P***** nur mangelhaft erörtert worden sei, geht am tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe vorbei, hat sich doch das Erstgericht mit dieser äußerst wechselhaften Verantwortung ausführlich auseinandergesetzt (US 110 bis 117), wobei es allerdings den zeitweilig geständigen Einlassungen des Angeklagten höheren Beweiswert zuerkannte als ihrem späteren Widerruf. Mit dem Hinweis auf seine einen Betrugsvorsatz in Abrede stellenden Angaben führt der Angeklagte P***** daher nur eine - im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten - unzulässige Schuldberufung aus.

Soweit er auf andere, seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht erörterte Beweisergebnisse Bezug nimmt, fehlt seinem Vorbringen die rechtliche Relevanz. Mit der Förderung der Betrügereien seitens des eine Führungsposition innerhalb der Firma S***** bekleidenden (US 82, 83 oben, 161) Beschwerdeführers durch die (in der Folge auch eingehaltene) Absprache über die Anwendung von Verschleierungs- und Hinhaltemethoden gegenüber den geschädigten Wohnungswerbern (US 81 bis 88, 90 bis 93, 95 bis 97, 103 letzter Absatz bis 104 oben, 114, 145 bis 148 und 161 ff) ist es keineswegs unvereinbar, daß der Angeklagte P***** das Inkasso der Anzahlungen anderen überließ, und daß er in einigen Fällen zum formellen Abschluß eines Mietvertrages - der nach dem festgestellten Tatplan ohnehin gar nicht beabsichtigt war (US 84 ff, 89) - nicht in der Lage oder nicht befugt gewesen wäre.

Mit der Behauptung schließlich, der Inhalt dieser schon vor der Ausführung der Straftaten getroffenen Absprache sei nicht eindeutig festgestellt worden, übergeht der Beschwerdeführer die ins Detail gehenden Urteilskonstatierungen über Umfang und Zielsetzung des vereinbarten arbeitsteiligen Vorgehens.

In seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge vermißt der Angeklagte P***** Feststellungen über seine Position und Funktion im Unternehmen, übergeht aber dabei die entsprechenden Ausführungen im Urteil (insbes US 108, 114 ff und 161 bis 163). Sein Einwand, wonach er überhaupt erst nach der Tatvollendung (nämlich nach der Entgegennahme von Anzahlungen durch Mitangeklagte) tätig geworden sein soll, ist im Hinblick auf die zuvor bereits erwähnte, die Tatbegehung jedenfalls fördernde vorausgegangene Absprache eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens urteilswidrig. An diesem Kernstück des dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfes gehen auch jene Beschwerdeausführungen vorbei, wonach er die Ausstellung von Mietverträgen nur deshalb verweigert hätte, weil er hiezu nicht befugt gewesen sei. Auch das Vorbringen, er habe gar nicht seitens der Firma S***** die zur Rückzahlung von Anzahlungen erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung gestellt erhalten, läßt die Urteilsannahme außer acht, daß solches nach dem Tatplan gar nicht vorgesehen war.

Auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Einwände des Angeklagten P*****, in welchen er die Beurteilung der Tat als Begünstigung (§ 299 StGB) oder Hehlerei (§ 164 StGB) anstrebt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil in urteilswidriger Weise vorausgesetzt wird, daß der Beschwerdeführer vor der Tatvollendung keine deliktische Tätigkeit entfaltet hätte.

Nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt wird auch die weitere Subsumtionsrüge, derzufolge es an den zur verläßlichen Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns erforderlichen Feststellungen fehle. Insoweit geht der Beschwerdeführer nur von der Urteilspassage (US 104) aus, die ihm (wie sämtlichen anderen Angeklagten) die entsprechende Absicht mit den Worten zum Vorwurf macht, daß er "gewerbsmäßig" mit dem Vorsatz handelte, sich und die Firma S***** Immobilienverwaltung & Vermittlung GmbH, unrechtmäßig zu bereichern. Er übergeht jedoch die weiteren Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 84, 89, 94, 97 Ende des 1.Absatzes, 98 1. Absatz, 104 vorletzter Absatz, 106 1.Absatz und 154 1.Absatz), bei deren Berücksichtigung kein Zweifel daran besteht, daß das Erstgericht von einer Absicht des Angeklagten P***** ausgegangen ist, nicht allein die Firma S*****, sondern auch sich selbst durch die wiederkehrende Begehung (auch) schwerer Betrügereien fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, zumal andere - rechtmäßige - Einkünfte einigermaßen erheblichen Umfangs aus der von der Firma S***** entfalteten Tätigkeit nicht hervorgekommen sind. Daß die Vorteile aus den Straftaten dem Angeklagten P***** im Wege der Firma S***** in Form von Gehalt und Provisionen zugeflossen sind, ist den obzitierten Urteilsannahmen ohnehin zu entnehmen, sodaß insoweit der vom Beschwerdeführer gerügte Feststellungsmangel nicht vorliegt. Dem solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführten Beschwerdeeinwand sei im übrigen nur der Vollständigkeit halber erwidert, daß es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise genügt, wenn der Vorteil auf dem Umweg über einen Dritten erlangt wird, soferne dieser Vorteil nur die unmittelbare Folge der Tat ist (EvBl 1980/89).

Schließlich ist noch zu bemerken, daß die in der Beschwerde nicht angefochtene undifferenzierte Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten P***** als durchwegs unmittelbare (Mit-)Täterschaft, anstatt - zumindest teilweise - als Tatbeitrag nach dem dritten Fall des § 12 StGB angesichts der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB zu einer amtswegigen Korrektur des Urteils (§ 290 Abs. 1 StPO) keinen Anlaß geboten hat.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Christian M*****:

Der von diesem Angeklagten herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO kann in geringfügigen Abweichungen der in der Urteilsbegründung angegebenen Tatzeiten von den betreffenden Angaben des Spruches nicht erblickt werden, weil ein Widerspruch zwischen Schuldspruch und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO) keine Verletzung einer ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Vorschrift in der Hauptverhandlung darstellt. Ein solcher Widerspruch vermag allerdings Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zu begründen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 94 c zu § 260), dies jedoch nur dann, wenn er entscheidende, d.h. für die rechtliche Unterstellung der Tat oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche Umstände betrifft, was aber hier nicht der Fall ist.

Soweit der Angeklagte M***** in der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) die Konkursreife der Firma S***** oder wenigstens das Wissen des Beschwerdeführers um diesen Umstand, ferner die - Ausnahmen durchaus zulassende - Feststellung des Erstgerichtes, daß ab Herbst 1986 "praktisch" keine reellen Geschäfte mehr getätigt wurden (US 81,106) und das Fehlen eines Treuhandkontos bei der Firma S***** (für die hereingenommenen Anzahlungen) bestreitet, bezieht er sich ebenfalls auf nicht entscheidende Tatsachen. Die im Zusammenhang mit dem letzterwähnten Umstand hervorgehobenen Verfahrensergebnisse, nämlich das Aufscheinen der Namen von Rechtsanwälten auf den Wohnungslisten der Firma S***** sowie die Bezeichnung der gegenständlichen Einnahmen durch den Angeklagten Friedrich B***** als "Treuhandbeträge", sind auch keine Indizien für den Bestand eines gesonderten Kontos.

Die Feststellung der Konkursreife der Firma S***** ab Herbst 1986 (US 80 unten) steht nicht im Widerspruch zu der überdies vom Schöffengericht angenommenen Tatsache (US 81), daß sich diese finanzielle Situation in der Folge bis März 1987 noch verschlimmerte, kann sich doch auch bei einem konkursreifen Unternehmen das Verhältnis der Aktiven zu den Passiven noch weiter verschlechtern.

Die entscheidenden Urteilsfeststellungen über die Übereinstimmung sämtlicher Mitangeklagten hinsichtlich des Betrugsplanes (US 81, 88 bis 91, 94 bis 98, 104, 106, 114, 145 bis 149, 150) werden vom Angeklagten M***** lediglich nach Art einer Schuldberufung in Zweifel gezogen und als unvollständig begründet bezeichnet, ohne daß auf die Untermauerung dieser Konstatierungen vor allem durch die Angaben von Mitangeklagten (US 105 bis 113, 117 ff, 133, 139, 142, 145 bis 147) eingegangen wird. Auch insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Die vom Angeklagten bemängelte Bezugnahme (US 167) auf Angaben des gesondert verfolgten Johann W*****, welche nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer waren, vermag Nichtigkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil das Erstgericht die in diesen Angaben enthaltene Charakterisierung des Angeklagten M***** als "ganz Argen" nur im Rahmen seiner Ausführungen zur Straffrage gleichsam als Bestätigung der davon unabhängig zum gleichen Ergebnis gelangten Persönlichkeitsbeurteilung durch den Schöffensenat herangezogen hat. Auch insoweit kann daher von einer entscheidenden Tatsache nicht die Rede sein.

Den Einwänden zu den einzelnen Fakten (A/II/6, 10, 16, 32 a und b) ist folgendes zu erwidern:

Die Feststellung der Verweigerung der Ausstellung eines Mietvertrages an die Geschädigte Regina P***** trotz von ihr geleisteter Zahlungen in der Höhe von insgesamt 68.500 S (Faktum A/II/6 - US 19 und 118) steht nicht im Widerspruch zu deren Zeugenaussage (ON 240/VII), derzufolge zwar sie selbst einen Mietvertrag unterfertigte, später jedoch eine Mitteilung des Angeklagten P***** über die anderweitige Vergabe der Wohnung erhielt und ungeachtet einer Bestätigung über eine bevorstehende Rücküberweisung ihrer Zahlungen nichts refundiert bekommen hat. Von einer insoweit mangelhaften (unvollständigen) Begründung entscheidender Urteilsfeststellungen kann daher nicht gesprochen werden.

Ob der Geschädigte Gerhard B***** (Faktum A/II/10 - US 22) wegen eines von ihm verschwiegenen Vorkredites keine Aussicht auf Kreditfinanzierung hatte und schon deshalb den Mietvertrag nicht ausgestellt erhalten hätte, ist angesichts des vom Erstgericht festgestellten Vorsatzes, ihm den Mietvertrag jedenfalls zu verweigern und die Anzahlung von 15.000 S als Stornogebühr zu vereinnahmen, unerheblich. Im übrigen konnte nicht einmal der Beschwerdeführer selbst diesen Rücktrittsgrund eindeutig behaupten, zumal er sich darauf berief (S 502/X), sich an das Erscheinen des Zeugen B***** bei ihm gar nicht erinnern zu können. Der Zeuge selbst behauptet (S 501/X), über Vorkredite nicht befragt worden zu sein.

Die Annahme einer Schadenshöhe von 23.500 S im Faktum A/II/16 (US 29/30) steht nicht im Widerspruch zur Zeugenaussage des Geschädigten Arif D***** (ON 222/VII), weil dieser Aussage zufolge die Rückzahlung eines Teilbetrages von 17.500 S erst nach "Vermittlung" der Arbeiterkammer erfolgt ist und als nur teilweise Schadensgutmachung am Eintritt des strafrechtlich relevanten Schadens in der Höhe des einkassierten Betrages von 23.500 S nichts zu ändern vermag.

Aktenwidrig ist die Behauptung, die Zeugin Barbara Sch***** (Faktum A/II/32 b - US 43) sei nach ihrer Aussage (ON 191) selbst vom Vertrag zurückgetreten. Die Zeugin hat nach ihren Angaben (S 55/VII) in einem Brief an die Firma S***** lediglich darauf hingewiesen, daß sie vom Anbot zurücktreten und die Zurückzahlung der von ihr geleisteten 10.500 S fordern werde, falls kein Mietvertrag zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen zustandekomme. Von einem Rücktritt ohne ersichtlichen Grund kann nach dieser Aussage keine Rede sein, vielmehr hatte die Zeugin Anlaß, die Seriosität der Firma S***** zu bezweifeln.

Die Anzeige (ON 68/III) des Geschädigten Ruan Huan L***** (A/II/32 a) konnte dem Einwand des Beschwerdeführers M***** zuwider zur Grundlage von Feststellungen genommen werden, zumal anläßlich der Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Zeitablaufes am 15.Oktober 1991 die bisherigen Verfahrensergebnisse, also auch die betreffende Anzeige, verlesen wurden (S 297/XI).

Die angebliche Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen ist vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums A/II/10 überhaupt nicht substantiiert worden. In Ansehung des Faktums A/II/16 übergeht er erneut die bereits zitierten Teile der Urteilsbegründung zur bewußten Beteiligung des Angeklagten M***** am betrügerischen Gesamtplan.

Soweit die bemängelten Feststellungen auch in der Tatsachenrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 a StPO) bestritten werden, wird zum Teil nur die Mängelrüge wiederholt (dies insbesondere hinsichtlich des angeblichen Vertragsrücktritts der Wohnungswerberin bei Faktum A/II/32 b), zum Teil wird nach Art einer Schuldberufung nur auf die Möglichkeit hingewiesen, zu für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen. Da nach dem Urteilssachverhalt (US 85 f) die Verfälschung von Anboten der Wohnungsinteressenten, insbesondere durch Ausfüllen des blanko unterschriebenen Formulars mit einem höheren als dem vereinbarten Ablösebetrag, zu jenen Methoden gehörte, mit denen absprachegemäß die Stornierung von Mietverträgen herbeigeführt wurde, bedurfte es über die ohnehin getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten M***** hinaus keiner zusätzlichen Konstatierung, ob die Verwendung der in concreto gefälschten Urkunde vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfaßt war.

Die Aussage des gesondert verfolgten Zeugen Rupert G***** (S 167 ff/XI) vermag auch im Zusammenhang mit der von der Verteidigerin vorgelegten Ablichtung eines Mietvertragsanbots des zu Faktum A/II/32 a geschädigten Ruan Huan L***** (S 177/XI) keine Bedenken gegen die auf dessen Anzeige (ON 68/III) gegründete Urteilsfeststellung zu erwecken, daß insoweit eine Blankettfälschung vorgenommen wurde, als nachträglich ein Ablösebetrag von 99.000 S eingesetzt worden ist, obwohl gegenüber L***** von einer Ablöse von nur 40.000 S die Rede gewesen war. Die Schriftzeichen unmittelbar nach diesem Betrag (vgl auch die gleiche Zeichenanordnung auf S 177/XI ganz unten) können nach dem äußeren Erscheinungsbild der Fotokopie auch erst nach Aufdeckung der Blankettfälschung - von wem auch immer - eher im Sinne einer Notiz eingefügt worden sein. Die Art des Einflickens spricht jedenfalls dagegen, daß bei Ausfüllung des für den Ablösebetrag freigelassenen Raumes schon darauf Bedacht genommen worden ist, daneben für einen derartigen Einschub Platz zu lassen. Aus diesem Verfahrensergebnis kann daher keineswegs - auch nicht im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen G*****, dem insoweit jegliche Erinnerung fehlt - auf eine Bedenklichkeit der Urteilsannahme einer Blankettfälschung geschlossen werden.

Ebensowenig können aus der Aussage des Mitangeklagten P*****, wonach der Beschwerdeführer M***** nicht zu jenen Mitarbeitern der Firma S***** gehörte, die an allen Sitzungen teilgenommen haben, erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellung abgeleitet werden, daß auch M***** in Kenntnis des betrügerischen Gesamtkonzepts war. Seine zeitweilige Abwesenheit von solchen Sitzungen schließt keineswegs aus, daß auch er in das Betrugssystem eingeweiht war.

Der nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge zuwider fehlt es keineswegs an Feststellungen zum Betrugsvorsatz (US 80 bis 82, 84 bis 87, 88, 91, 92 bis 98, 104, 145 ff). Da diese Feststellungen - mit Ausnahme jener, die als bloßer Gebrauch der verba legalia bemängelt werden (US 104) - vom Beschwerdeführer völlig übergangen werden, verfehlt die Beschwerde die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Zu Unrecht vermißt der Angeklagte M***** auch Feststellungen über die gewerbsmäßige Begehungsweise, die im Urteil ohnedies enthalten sind (US 84, 89, 94, 97 f, 104, 106, 154).

Der abschließende Einwand, wonach der Beschwerdeführer wenigstens im Falle des Faktums A/II/10, bei welchem er die Ausstellung eines Mietvertrages absprachegemäß verweigerte, nur straflose Deckungshandlungen zu verantworten hätte, ist gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, wird doch mit diesem Vorbringen die Urteilsfeststellung über die fördernde Wirkung der im vorhinein getroffenen Absprache übergangen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Siegfried H*****:

Die von diesem Angeklagten im Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO angestellten Erwägungen über die Unwahrscheinlichkeit seines bewußten Zusammenwirkens mit den anderen Angeklagten an den systematisch organisierten Betrügereien sind der Sache nach Ausführungen einer gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässigen Schuldberufung. Den faktenbezogenen Einwänden ist folgendes zu entgegnen:

Bei Faktum A/I/2 sprechen die Angaben der Anzeigerin Edeltraud P***** (ON 81, S 47/III) gegen deren vom Beschwerdeführer behaupteten ungerechtfertigten Rücktritt vom Mietangebot. Die Anzeigerin wurde vielmehr nach einer Anzahlung von 5.000 S wochenlang hingehalten.

Ob die Geschädigte Slavica K***** (Faktum A/II/5 a) den Unterschied zwischen Haupt- und Untermiete kennt, ist angesichts der von der Zeugin angegebenen (S 43/XI) und auch vom Erstgericht als erwiesen angenommenen (US 124) Umschreibung eines Hauptmietverhältnisses (nach dem für sie maßgeblichen Vorteil gegenüber einer Untermiete) nicht entscheidend.

Ebensowenig bedurfte es der vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums A/II/5 b vermißten Erörterung der mehrmaligen Besichtigung der Wohnung durch die Geschädigte Elisabeth G*****, geht doch aus deren Angaben (S 20 ff/XI) hervor, daß ihr die Unrichtigkeit von ihr gegenüber gemachten Zusagen (insbesondere über das Fehlen eines Bordellbetriebes in der Wohnumgebung) nicht sogleich auffallen mußte und auch tatsächlich zunächst nicht auffiel.

Irrelevant und daher einer Erörterung im Urteil nicht bedürftig ist auch der vom Beschwerdeführer H***** zu Faktum A/II/5 c hervorgehobene Umstand, daß die Zeugin Elisabeth G***** einige Wochen in der Wohnung lebte, ändert doch dies nichts an der bloßen Vortäuschung der Bereitschaft, der Zeugin zugesagte Renovierungsarbeiten durchzuführen (US 19, 125;S 51/XI iVm S 227/VII).

Der Einwand hinsichtlich Faktum A/II/39, wonach die von der Zeugin Elfriede H***** (S 453/II) geforderte Ablöse von 150.000 S die Wohnung ohne Inventar betraf und daher die Differenz zum Vermittlungsauftrag (Beilage E zu ON 456/X, S 84) kein Indiz für die Unseriosität des Angebotes (US 125) darstelle, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (auch beim Angeklagten H*****) nicht allein auf diesen Umstand, sondern vor allem auf die bereits in der Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten P***** erwähnten Verfahrensergebnisse stützen. Auch insoweit kann daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - von einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten nicht die Rede sein.

Die bereits oben bei Behandlung der Rechtsrügen der Angeklagten P***** und M***** zitierten Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite aller Angeklagten werden vom Beschwerdeführer H***** in seiner Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO in prozeßordnungswidriger Weise übergangen. Soweit er behauptet, sein Verhalten sei nicht einmal in objektiver Hinsicht tatbildlich gewesen, weil die von ihm angebotenen Wohnungen nicht anderweitig vermietet gewesen seien und es daher keine Möglichkeit gegeben habe, die Wohnungswerber über eine Tatsache zu täuschen, übergeht er gleichfalls den Kern der Urteilsannahmen, wonach die Bereitschaft, Wohnungen - seien sie nun frei oder nicht - zu vermieten und das angezahlte Bargeld widmungsgemäß zu verwenden und gegebenenfalls zurückzuzahlen, überhaupt nur vorgetäuscht wurde.

Die übrigen Ausführungen der Rechtsrüge des Angeklagten H***** zu den einzelnen Urteilsfakten sind der Sache nach keine Einwände rechtlicher Natur, sondern stellen lediglich eine Wiederholung der schon unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vorgebrachten Einreden unter dem Prätext von Feststellungsmängeln dar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard K*****:

Eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO kann in der Abweisung des Antrages auf Ladung des Zeugen Sabit I***** (S 431/XI) nicht erblickt werden. Die Zeugeneinvernahme sollte zum Beweis dafür dienen, daß der Angeklagte K***** diesen Zeugen (Faktum A/II/27) darauf aufmerksam gemacht habe, daß für die in Aussicht gestellte Wohnung Ausländer zwar im allgemeinen nicht erwünscht seien, er aber auf Grund der Tatsache, daß er zu den "kultivierten" Ausländern zähle, durchaus mit der Akzeptanz seitens der Hausverwaltung hätte rechnen können. Eine derartige Information des Zeugen Ismaili hätte allerdings am Vorwurf der Vortäuschung der Vermietbarkeit der Wohnung und der Bereitschaft zur widmungsgemäßen Verwendung oder Zurückzahlung der abverlangten Anzahlung (US 39, 129) nichts geändert.

Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO sind überwiegend als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung zu beurteilen. Denn der Beschwerdeführer K***** beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, daß die Verfahrensergebnisse auch für ihn günstigere Feststellungen zugelassen hätten. Dies gilt insbesondere für die Hinweise auf die Vielzahl der Mitarbeiter der Firma S*****, auf die Unterlassung der Anklageerhebung bei einem Teil dieser Mitarbeiter, auf die Gefährlichkeit einer großen Anzahl von Mitwissern für ein Betrugssystem und auf die wechselhaften und daher nach Ansicht des Beschwerdeführers unglaubwürdigen Angaben des ihn belastenden Angeklagten Friedrich B*****. Der überdies hervorgehobene Umstand, daß die Zeugin Dr.Marga B***** (Faktum A/I/3 b) in der Hauptverhandlung eine Fotokopie des Vertragsanbots vorlegte, in welcher im Gegensatz zu einer bereits anläßlich ihrer Einvernahme im Vorverfahren zum Akt gelangten Fotokopie die Erwähnung des (angeblich von ihr ausbedungenen) Weitergaberechtes hinsichtlich der Wohnung unterstrichen war (vgl S 394 ff/X mit S 137/III), bedurfte keiner Erörterung, weil auch die zuletzt vorgelegte Fotokopie jedenfalls nicht gegen ihre Behauptung spricht, das Weitergaberecht sei mündlich zugesagt worden.

Der weiteren Mängelrüge zuwider sind weder der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Zeugin Matea G***** (Faktum A/II/7) nach Erhalt eines Inkassos von 75.000 S nicht später auch noch weitere 65.000 S herauslockte (sondern sie mit der Bemerkung, die Wohnung sei anderweitig vergeben, zum Angeklagten P***** schickte [S 414/X, 420 ff/X], was allerdings zufolge ihrer Darstellung [S 43/IV] zwecks Vermittlung einer anderen Wohnung geschah), noch die Tatsache, daß die Firma S***** sich im Verkehr mit auf Rückzahlung drängenden Kunden bisweilen eines Rechtsanwaltes bediente, erörterungsbedürftige Indizien für das Fehlen eines Betrugsvorsatzes des Beschwerdeführers. Irrelevant ist schließlich auch die in der Mängelrüge zuletzt aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte K***** die Übernahme des zweiten Akontos der Dr.B***** in der Höhe von 50.000 S in der Wohnung der Genannten bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter mehr oder weniger vehement bestritten hat (US 126 mit Bezug auf S 360/VII).

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), in welcher das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, aber auch (gleichwie vom Angeklagten H*****) die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mangels einer Möglichkeit, die Wohnungswerber über Tatsachen zu täuschen, bestritten wird, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht auf den Urteilssachverhalt abstellt, wonach die Bereitschaft, Wohnungen zu vermieten und die angezahlten Summen widmungsgemäß zu verwenden bzw sie zurückzuzahlen, nach dem betrügerischen Gesamtplan, in den auch der Beschwerdeführer eingeweiht war, überhaupt nur vorgetäuscht war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter S*****:

Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 1 StPO wird durch die Behauptung, daß bei zwei Schöffen nachträglich Ablehnungsgründe hervorgekommen seien (welche der Beschwerdeführer darin erblickt, daß beide Schöffen angeblich Geschädigte anderer betrügerischer Maklerfirmen waren), nicht zur Darstellung gebracht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7 und 7a zu § 73).

Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) richtet sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Realitätenwesens. Durch dieses Sachverständigengutachten sollte nach dem Inhalt des Beweisantrages (S 430/XI - die Antragstellung lt S 46 f/X vor Neudurchführung des Verfahrens gemäß dem § 276 a StPO ist unbeachtlich) der Beweis erbracht werden, daß es bei Immobilienunternehmen mit mehreren Mitarbeitern üblich sei, einzelne Wohnungen mehrfach zu vergeben, d. h. Anzahlungen mehrerer Anbotsteller auf dieselbe Wohnung anzunehmen, und jenen, welche die Wohnung nicht erhalten, sodann ihr Geld zu refundieren.

Das Erstgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf die nicht mehr aktuelle Formulierung des früheren Beweisantrages - im Urteil hiezu die zutreffende Erwägung angestellt, daß unabhängig vom Bestehen der behaupteten Praxis jedenfalls die in den vorliegenden Fällen hervorgekommene Unterlassung jeglicher Aufklärung der Kunden über diese Vorgangsweise und über die geringe Aussicht, die Wohnung zu erhalten oder wenigstens die Anzahlung zurückzubekommen, für ein betrügerisches Vorgehen spricht (US 151, 152).

Die Rüge unzureichender Begründung (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) der subjektiven Tatseite in Ansehung des Angeklagten S***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nur auf die erstgerichtliche Begründung im Zusammenhang mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten S***** vor dem Untersuchungsrichter (US 108 iVm ON 290) sachlich eingeht, ohne die weitere Argumentation der Tatrichter (US 106 bis 115, 133, 145 ff) und insbesondere die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffenden Ausführungen der Urteilsbegründung (US 134 bis 137) zu erörtern. Ähnliches gilt für seine Tatsachenrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 a StPO), die konkret nur auf ein einziges Argument des Erstgerichtes (US 145, 3.Satz) Bezug nimmt und im übrigen auf eine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung beschränkt bleibt.

Einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), weil in ihr der vom Erstgericht festgestellte betrügerische Vorsatz bestritten wird.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard W*****:

Hinsichtlich des auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Vorbringens dieses Beschwerdeführers, der sich dem Antrag des Mitangeklagten S***** auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Immobilienwesens angeschlossen hat (S 430,432/X), ist auf die Erledigung der Verfahrensrüge des Primärantragstellers Walter S***** zu verweisen.

Die global auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeausführungen enthalten in ihrem allgemeinen Teil ausschließlich beweiswürdigende Überlegungen, welche ihrer Art nach als - hier unzulässige - Schuldberufung gewertet werden müssen.

Die hinsichtlich des Faktums A/II/20 aufgestellte Behauptung, die Wohnung wäre frei und der Hauseigentümer zum Abschluß des Mietvertrages mit der Zeugin Sylvia K***** bereit gewesen, der Geschäftsabschluß sohin nur an der Verweigerung der Zahlung der restlichen Ablöse durch die Genannte gescheitert, ist nicht aktengetreu, geht doch aus der Aussage dieser Zeugin (S 450 f/X) hervor, daß die Wohnung schon einer anderen Interessentin zugesagt war (siehe insbes S 452/X iVm S 232/II, ferner S 455/X).

In Ansehung des Faktums A/I/6 c beruht die Beschwerdebehauptung, bei der Wohnungsbesichtigung habe der Vormieter in Anwesenheit der Zeugin Angelika H***** die Räumung für Jänner 1987 zugesagt, lediglich auf der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (S 331/XI), die von der Zeugin H***** (S 315/XI) nicht bestätigt wurde (siehe auch S 255 f/I).

Die Rüge unzureichender Begründung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Faktums A/II/21 übergeht die ausführlichen Darlegungen im Urteil zum bewußten Zusammenspiel aller Angeklagten, aber auch die Ausführungen des Erstgerichtes zum konkreten Faktum (US 139), insbesondere in Ansehung jener Erklärung des Angeklagten W***** vor dem Untersuchungsrichter (S 427/VII), welche sehr wohl als Ausdruck von Bedenken gegen die eingehaltene Vorgangsweise interpretiert werden konnte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Leopold S*****:

Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) unterstellt den abgewiesenen Anträgen auf Einvernahme der Zeugen Gerhard S***** und Rudolf M***** (S 429 f/XI) Beweisthemen, zu welchen die Zeugen laut Hauptverhandlungsprotokoll nicht ausdrücklich geführt wurden und welche sich auch nicht ohne weiteres aus dem Sachzusammenhang ergeben. Der Zeuge S***** wurde zum Beweis dafür beantragt, daß er für die Vermittlung des zu Faktum A/II/42 erwähnten Kellerlokals zuständig war; der Zeuge M***** dafür, daß "jener gestern gesagte Herr Rudolf" (gemeint: der Zeuge Rudolf M***** selbst) in der Hausverwaltung D***** für die Vergabe des Lokals zuständig war. Erst in der Verfahrensrüge wird dieses Thema dahin erweitert, es hätte sich bei der Einvernahme des Zeugen M***** die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten S***** herausgestellt, wonach dem Zeugen W***** ein komplett ausgefüllter Mietvertrag vorgelegt worden sei, sodaß dieser spätestens im Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Vertrages Kenntnis davon erlangt habe, daß er ein Geschäftslokal und nicht eine Wohnung mietete. Auch der Zeuge S***** hätte bestätigen können, daß das Mietobjekt als Geschäftslokal angeboten und das Verhalten des Beschwerdeführers sohin korrekt gewesen sei.

Durch die Abweisung (auch) dieser Beweisanträge "wegen Spruchreife" unter Vorbehalt einer sachlichen Begründung im Urteil (S 432/XI) konnte der Angeklagte S***** in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt werden, weil das Erstgericht vom zur Zeit seiner Entscheidung erkennbaren Thema des Beweisantrages ausgehen konnte, welches nur die "Zuständigkeit" der Zeugen für die Vergabe des Mietobjektes seitens der Hausverwaltung D***** bzw für dessen Vermittlung durch die Firma S***** betraf, nicht aber die Frage, wann, von wem und in welcher Weise der Zeuge W***** Kenntnis davon erhielt, daß es sich beim Mietobjekt um einen Geschäftsraum handelte, dessen Benützung als Wohnung ausgeschlossen war (US 143 f). Die Klärung allein der Zuständigkeit innerhalb der Firmen S***** und D***** hätte jedenfalls noch keine Entlastung des Angeklagten S***** vom Vorwurf der Mitwirkung an einer Täuschung des Zeugen W***** über die Art des Mietobjektes erbringen können, zumal ein Zusammenwirken des Beschwerdeführers in dieser Richtung mit dem gesondert verfolgten Gerhard S***** durch die firmeninterne Zuständigkeit des letzteren für die Vermittlung des Mietobjektes nicht ausgeschlossen wird. Demnach bleibt es unerheblich, ob der Zeuge S***** nicht - wie vom Erstgericht angenommen (US 144) - unbekannten Aufenthaltes, sondern unter der im Beweisantrag (allerdings ungenau und im Widerspruch zur Adressenangabe in der Beschwerde) angegebenen Anschrift erreichbar war. Denn eine Verfahrensrüge, die nicht auf das Thema des Beweisantrages Bezug nimmt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Bei den unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO angestellten Erwägungen über den nur vermeintlichen (vgl US 148 betreffend die "sehr großzügige" Vorgangsweise der Anklagebehörde) Widerspruch zwischen der Annahme eines allen Mitarbeitern der Firma S***** gemeinsamen Betrugsplanes einerseits und der Unterlassung der Anklageerhebung hinsichtlich einzelner dieser Mitarbeiter andererseits; über das angeblich strategisch gebotene Desinteresse des Firmenchefs Friedrich B***** an der Einweihung allzu vieler Mitarbeiter in diesen Plan; über dessen Möglichkeit, den eigenen Angestellten ein reelles Vorgehen vorzutäuschen; über die divergierenden Verfahrensergebnisse hinsichtlich des angeblichen Bestandes eines Deckungsfonds; über das wirtschaftliche Interesse des Zeugen W***** an einer Belastung des Beschwerdeführers und - generell - über die mangelnde Erweislichkeit einer strafbaren Mitwirkung des Angeklagten S***** an den Fakten A/II/42 und 43, sind ihrem Wesen nach lediglich als unzulässige Schuldberufung zu werten. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die abschließende Zusammenfassung dieses Vorbringens dahin, daß es dem Erstgericht auch möglich gewesen wäre, zu einem anderen Schluß zu gelangen, nämlich zur Annahme der Nichtverwirklichung der zur Last gelegten Tatbestände.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nochmals auf die Notwendigkeit der von ihm beantragten Zeugen M***** und S***** hinweist, wiederholt er die bereits oben erörterte Verfahrensrüge. Seine Behauptung, S***** sei "nicht einmal offensichtlich angeklagt" und könne daher nicht als Beteiligter an einem einheitlichen Betrugsplan angesehen werden, geht schon im Hinblick auf die aktenkundige Abbrechung des Verfahrens gegen diesen gesondert verfolgten Mittäter ins Leere (US 144).

Die formell auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten S***** ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn unter dem Vorwand der Geltendmachung von "Feststellungsmängeln" unternimmt der Beschwerdeführer der Sache nach nur den Versuch, die ihn belastenden Urteilskonstatierungen durch für ihn günstigere Annahmen tatsächlicher Natur zu ersetzen. Soweit sich der Angeklagte hiebei in Ansehung des Faktums A/II/43 darauf beruft, sich gegenüber der Geschädigten Emina G***** nie als vom Hauseigentümer beauftragt ausgegeben, sondern nur darauf hingewiesen zu haben, daß der Vormieter auf seine Mietrechte verzichten müsse, vermag der Beschwerdeführer auch keine Unvollständigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) der bezüglichen Urteilsbegründung (US 144 iVm US 140) darzutun. Von den Interessenten an diesem Objekt, zu dessen Weitervermietung nach dem insoweit nicht mehr bestrittenen Urteilssachverhalt nur der Hauseigentümer, nicht jedoch die Firma S***** oder ein Vormieter befugt war, konnte angesichts des Verhaltens der Angeklagten nur der Eindruck gewonnen werden, die Firma S***** sei mit der Vermittlung beauftragt worden. Der ausdrücklichen Behauptung eines solchen Auftrags bedurfte es zur Täuschung der Interessenten auf Grund dieses konkludenten Verhaltens daher nicht mehr.

Somit erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unzureichend begründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), und sie waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten Harald P***** das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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