OGH 1Ob73/74 (RS0014303)

OGH1Ob73/7426.6.1974

Rechtssatz

Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).

Normen

ABGB §863 EI
HGB §346 C

1 Ob 73/74OGH26.06.1974

Veröff: EvBl 1975/62 S 128 = SZ 47/83 = JBl 1975,89 ( zustimmend Bydlinski )

7 Ob 269/75OGH30.01.1976
1 Ob 613/76OGH16.06.1976

Beisatz: Der Grundsatz, daß Vereinbartes gelten muß, ist anzuwenden, wenn die Abänderung die fix vereinbarte Lieferzeit betrifft und somit durch die Änderung Interessen des Vertragspartners spürbar beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213 ( Glosse von Schwimann )

3 Ob 642/76OGH15.03.1977
1 Ob 618/78OGH07.06.1978
7 Ob 606/78OGH22.06.1978

Auch; Beisatz: Unwidersprochene Entgegennahme einer Reparaturrechnung. (T2)

3 Ob 529/77OGH27.06.1978
7 Ob 613/78OGH07.09.1978
1 Ob 673/79OGH29.08.1979

Beisatz: Nachträgliche Forderung eines Eigentumsvorbehaltes. (T3) Veröff: SZ 52/120

1 Ob 777/79OGH16.01.1980

Auch

3 Ob 610/81OGH18.11.1981

nur: Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten (vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff). (T4)

7 Ob 652/81OGH10.12.1981

nur T4

6 Ob 605/81OGH31.03.1982

Ähnlich; nur T4

1 Ob 656/82OGH07.07.1982

nur T4; Veröff: SZ 55/106

7 Ob 803/82OGH16.12.1982

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unbeanstandete Entgegennahme einer Rechnung. (T5)

6 Ob 695/82OGH26.05.1983

Vgl

7 Ob 646/83OGH07.07.1983

Auch; Beisatz: Noch weniger als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ( vgl hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden. (T6)

1 Ob 704/84OGH12.11.1984

Auch; nur T4

1 Ob 707/85OGH11.12.1985

nur T4

6 Ob 1555/85OGH09.01.1986

Auch; nur T4

9 ObA 75/88OGH27.04.1988

nur T4

3 Ob 45/89OGH24.05.1989

nur T4

4 Ob 538/90OGH26.06.1990

Auch; Beis wie T3

9 Ob 160/01xOGH11.07.2001

Vgl auch; nur T4; Beisatz: War die Änderung dem Geschäftspartner nicht erkennbar, kann die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens nicht als Zustimmung zur entsprechenden Abänderung des ursprünglichen Vertrages erblickt werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0010OB00073_7400000_001

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