OGH 5Ob157/73 (RS0018368)

OGH5Ob157/7324.10.1973

Rechtssatz

Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde (hier Auflösung eines Eigenhändlervertrages).

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
ABGB §1118 A1

5 Ob 157/73OGH24.10.1973

Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (Bydlinski)

3 Ob 540/81OGH07.10.1981
1 Ob 737/81OGH18.11.1981

Auch; nur: Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). (T1)<br/>Beisatz: Bei Bestandverträgen ist die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund im § 1118 ABGB besonders geregelt. (T2)

6 Ob 571/83OGH24.02.1983

Auch; nur T1

3 Ob 552/83OGH15.06.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T3)

6 Ob 763/83OGH12.01.1984

nur T1

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Beis wie T3; Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350 = MietSlg XXXVI/44

6 Ob 531/85OGH12.06.1986

Auch; Beisatz: Einer Kündigung aus wichtigem Grund ist den Dauerschuldverhältnissen immanent. Eine volle Abdingung der außerordentlichen Kündigung ist unzulässig. (T4)

2 Ob 613/86OGH07.07.1987

nur T1; Veröff: EvBl 1987/176 S 653

1 Ob 675/87OGH11.11.1987

nur T1

1 Ob 641/87OGH21.10.1987

nur: Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde. (T5) <br/>Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207

5 Ob 607/88OGH11.10.1988

Auch; Beis wie T4 nur: Einer Kündigung aus wichtigem Grund ist den Dauerschuldverhältnissen immanent. (T6)

8 Ob 603/89OGH29.06.1989
3 Ob 595/90OGH17.10.1990

Veröff: WoBl 1991,137

4 Ob 45/91OGH09.07.1991

Auch; nur T1

7 Ob 585/92OGH30.07.1992

nur T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht so sehr auf eine Vertragsverletzung, sondern auf eine bei Vertragsabschluss nicht absehbare Änderung der Verhältnisse an, Umstände, mit denen bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden musste, stellen daher keinen Auflösungsgrund dar. (T7)

8 Ob 538/93OGH29.04.1993

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 Ob 1624/93OGH09.09.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vermittlungsvertrag. (T8)

1 Ob 536/93OGH02.07.1993

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kreditverhältnis. (T9) <br/>Veröff: SZ 66/81

8 Ob 512/94OGH30.03.1994

Auch; nur T1

6 Ob 1530/95OGH23.02.1995

nur T1; Beis wie T7 nur: Umstände, mit denen bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden musste, stellen daher keinen Auflösungsgrund dar. (T10)

9 Ob 166/97wOGH25.06.1997

Auch; nur T1; Beis wie T7

10 Ob 351/97hOGH15.10.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6

9 ObA 229/97kOGH11.03.1998

nur T5; Beisatz: Die Vertragsbeziehung zwischen dem ehemaligen Arbeitnehmer und dem eine Betriebspension leistenden Arbeitgeber ist als Dauerschuldverhältnis anzusehen. (T11)

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Vgl auch; nur: Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen. (T12)<br/>Beisatz: Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen. (T13)<br/>Veröff: SZ 71/141

1 Ob 340/98aOGH23.03.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10

4 Ob 189/99vOGH13.07.1999

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 181/00zOGH29.08.2000

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T13

4 Ob 324/00aOGH13.02.2001

Auch; nur T1<br/>Veröff: SZ 74/19

7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

Auch

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Vgl auch; nur T12; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2002/160

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

nur T12; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2003/169

10 Ob 34/05fOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T14)

6 Ob 106/06sOGH24.05.2006

nur T1

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

nur T12; Beisatz: Dies gilt aber - wenn der Mietvertrag dem MRG oder doch zumindest den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt - nur für Gründe, die in der Sphäre des Bestandnehmers liegen. (T15)

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Ähnlich; nur T12; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach § 1210 ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T16)<br/>Veröff: SZ 2008/65

4 Ob 91/08yOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T17)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl aber

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl aber; nur T12; Beis wie T15

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Auch; nur T12; Beis wie T6; Beis wie T14

1 Ob 143/10aOGH14.09.2010

Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Vereinbarung über den Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts bei Wasserversorgungsverträgen (zwischen einem Monopolisten und den Abnehmern des Wasserversorgungsunternehmens). (T18)

4 Ob 124/12gOGH02.08.2012

Vgl auch

8 ObA 64/11mOGH24.10.2012

Vgl; Bem: Zur Kündigung eines Pensionskassenvertrags siehe RS0128271. (T19); Veröff: SZ 2012/112

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T10

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T20)

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T21)<br/>

10 Ob 26/15vOGH28.04.2015

Auch; nur T1

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch

4 Ob 190/15tOGH20.10.2015

Auch

8 ObA 53/18dOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T15, Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19731024_OGH0002_0050OB00157_7300000_002