OGH 6Ob531/85 (6Ob532/85)

OGH6Ob531/85 (6Ob532/85)12.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** Oberflächenchemie Gesellschaft m. b.H. & Co. KG., Wien 23., Ortsstraße 18, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B*** Farben + Fasern Aktiengesellschaft, D 2 Hamburg,

Am Neumarkt 30, Bundesrepublik Deutschland, 2.) B*** Farben + Fasern Gesellschaft m.b.H., Wien 11., Fickeystraße 13 - 15, beide vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer und Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 40,000.000 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1984, GZ. 2 R 50/84-151, und infolge Rekurses der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom selben Tag, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 1983, GZ. 19 Cg 199/79-138, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und im übrigen unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben. Hingegen wird den Rekursen der klagenden Partei und der beklagten Parteien Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in Ansehung des von der Aufhebung durch das Berufungsgericht betroffenen Streitgegenstandes in der Sache zu Recht erkannt:

Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 25,677.624,82 samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2,957.623,43 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 191.674,03 Umsatzsteuer und S 370.024,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien die mit S 157.295,85 bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (darin enthalten S 11.726,89 Umsatzsteuer und S 28.300,-- Barauslagen) und die mit S 266.850,95 bestimmten Kosten des Verfahrens der dritten Instanz (darin enthalten S 11.877,35 Umsatzsteuer und S 106.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die G***-W*** M. W***Aktiengesellschaft (im folgenden G***-W*** genannt) und die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma J.P***, chemische-technische Produkte (im folgenden Firma P*** genannt), schlossen am 7. bzw. 26. April 1961 einen bis 31. Dezember 1965 geltenden Vertrag (Beilage 2). In diesem übernahm die Firma P*** den Alleinvertrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung der von den G***-W***N hergestellten und unter den Warenzeichen Glasurit, Glasso, Glassomax, Glassodur, Glassofix und Glassit in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse in Österreich. Am 15. Juni 1976 teilte die Erstbeklagte der Klägerin schriftlich mit, sie habe sich entschieden, den Vertrieb ihrer Produkte in Österreich "ab sofort in eigene Hände zu übernehmen", weil sie die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr für gegeben ansehe; sie betrachte die Geschäftsverbindungen als aufgelöst und kündige fristlos alle eventuell noch auf der Grundlage der seinerzeit mit der Firma P*** abgeschlossenen Verträge "bestehenden Rechtsbeziehungen".

Die von der Klägerin in ihrer am 18. Juni 1976 eingebrachten Klage gestellten Begehren 1.) auf Feststellung, daß ihr Recht zum Alleinvertrieb von Glasurit-Produkten in Österreich ungeachtet der von der Erstbeklagten mit Schreiben vom 15. Juni 1976 zum Ausdruck gebrachten Auflösungserklärung weiterbestehe, 2.) die Beklagte schuldig zu erkennen, bis zur rechtsgültigen Beendigung des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestehenden Generalvertretungsvertrages betreffend den Alleinvertrieb von Glasurit-Produkten in Österreich es zu unterlassen, "Glasurit-Produkte ohne Einschaltung der Klägerin in Österreich zu vertreiben und Handlungen zu setzen, die deren Vertrieb unter Ausschaltung der Klägerin vorbereiten und sichern", wurden vom Erstgericht mit Teilurteil vom 11. Oktober 1978, ON 48, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten das ursprünglich bis 31. Dezember 1965 befristet gewesene Vertragsverhältnis durch konkludentes Verhalten auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses durch Aufkündigung sei eine Kündigungsfrist von einem Jahr angemessen. Da mit der am 11. Juni 1976 erklärten Aufkündigung, das Vertragsverhältnis jedenfalls zum 30. Juni 1977 zur Auflösung gebracht worden sei, hätten sich die über diesen Zeitraum hinaus aufrecht erhaltenen Begehren auf Feststellung und Unterlassung als unbegründet erwiesen. Dieses Teilurteil ist zufolge der bestätigenden Entscheidungen des Berufungsgerichtes vom 15. März 1979, 2 R 2/79 = ON 53 des Aktes, und des Obersten Gerichtshofes vom 29. August 1979, 6 Ob 650/79 = ON 57 des Aktes, in Rechtskraft erwachsen.

Die Klägerin hatte schon mit ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. Dezember 1976 vorgetragenen Schriftsatz vom 21. Dezember 1976 ihr Klagebegehren durch Aufnahme eines Zahlungsbegehrens ausgedehnt, dieses Zahlungsbegehren während des Verfahrens erweitert bzw. modifiziert und ihren Gesamtschaden letztlich mit 40 Millionen Schilling angegeben. Demnach blieben folgende Teilforderungen zwischen den Parteien strittig:

I.a.) Verdienstentgang S 22,014.323,--

(I. Band S 545) b.) Warenlager (II S 122) S 5,635.627,42

c.) "Mietzinsentgang", Lagerkosten (II S 236) S 4,244.200,-

-

d.) Mischgeräte (I S 549) S 828.000,--

e.) Mieten, Ablösen, Investitionen, Transportkosten S

1,200.000,--

f.) Büroeinrichtungen und Fuhrpark S 1,508.992,32

g.) Zentrallager, Kosten der Errichtung S 905.555,44

S 36,336.698,18

abzüglich Gegenforderung S 6,854.000,00

S 29,482.698,18

II.) Zuzüglich Unternehmenswert S 10,517.301,82

Gesamtschaden S 40.000.000,--

Die Klägerin behauptete in ihrem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. April 1980 vorgetragenen Schriftsatz vom 25. Jänner 1980, ON 58, in welchem sie die Teilbeträge ihrer Schadenersatzforderung anführte, zwar, für den Aufbau einer Betriebsorganisation wie jener durch die Beklagten zerschlagene wäre ein Betrag von rund 107 Millionen Schilling erforderlich (I. Band, S. 561 f), führte jedoch einen konkreten diesbezüglichen Schadensbetrag nicht an. Sie schränkte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. September 1981 ihr Zahlungsbegehren auf 40 Millionen Schilling ein (ON 79 des Aktes).

Zu den einzelnen oben angeführten noch strittigen Forderungen erstattete die Klägerin ein entsprechendes Vorbringen, dessen Darstellung zur Erledigung der Revision und der Rekurse nicht erforderlich ist.

Schließlich behauptete die Klägerin, die Beklagten hafteten ihr aus dem Titel der Bereicherung, weil sie sich durch Übernahme der Vertriebsorganisation der Klägerin den Aufbau einer eigenen Vertriebsorganisation erspart hätten. Die Haftung der Beklagten ergebe sich überdies aus der Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, weil die Erstbeklagte den Vertragsbruch in der Absicht begangen habe, das Unternehmen der Klägerin zu zerstören, und sie dabei von der Zweitbeklagten, welche wie die Erstbeklagte eine Tochtergesellschaft der B*** Aktiengesellschaft sei und von dem Vertragsverhältnis zur Klägerin Kenntnis gehabt habe, unterstützt worden sei.

Die Beklagten bestritten das Vorbringen der Klägerin, beantragten Abweisung auch des Zahlungsbegehrens und führten im wesentlichen aus, die Firma P***, deren Inhaber Günther W. D*** sei, habe im Jahre 1974 mit der I*** S.A., Frankreich, einen Vertriebsvertrag geschlossen, in welchem sich die Firma P*** zum Absatz steigender Mindestmengen von Autolacken auf dem österreichischen Markt verpflichtet habe. Günther W. D***

habe noch vor Aufnahme der eigentlichen Vertriebstätigkeit erklärt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertriebsvertrag treuhänderisch auf die Firma B*** zu übertragen, diese Firma habe auch diese Konkurrenzprodukte in der Folge vertrieben. Nach dem Inhalt dieses Vertriebsvertrages hätten die Aktivitäten der I***-Vertretung in Österreich nicht beschränkt sein sollen und habe der Vertrag daher entgegen den Behauptungen Günther W. D***S nicht als Schutz gegen das Eindringen eines neuen Produktes dienen können. Günther W. D*** habe maßgebenden Einfluß auf die Tätigkeit der Firma B*** genommen. Die Firma B*** habe sich nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit "am Markt aggressiv verhalten" und insbesondere Glasurit-Kunden abgeworben (I. Band S 815). Dieser Vertriebsvertrag sei dann im Jahre 1980 aufgelöst worden, wobei die Verhandlungen von Günther W. D*** geführt worden seien.

Selbst wenn die sofortige Auflösung des Vertrages trotz des Verhaltens der Klägerin als rechtswidrig angesehen werden sollte, wäre jedenfalls eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist als ein halbes Jahr angemessen gewesen.

Das Erstgericht erkannte mit Endurteil unter Punkt I.1. die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 10,215.739,06 S samt stufenweisen Zinsen und unter Punkt I.2. die Erstbeklagte schuldig, der Klägerin einen weiteren Betrag von S 5,635.627,42 samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Unter Punkt II.1. wies es das gegenüber beiden Beklagten erhobene Mehrbegehren von S 24,148.633,52 samt 5 % Zinsen seit 1. Juli 1976

und unter Punkt II.2. das gegenüber der Zweitbeklagten gestellte Begehren auf Bezahlung von S 5,635.627,42 samt stufenweisen Zinsen zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten ab. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Firma P*** ist seit 28. August 1951 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Alleininhaberin war zunächst Josefine P***. Seit 23. Jänner 1963 ist Günther W. D***, welcher seit 27. Juli 1961 als Prokurist der Firma im Handelsregister aufschien, als Alleininhaber der Firma eingetragen. Diese Firma P*** schloß mit den G***-W***N M. W*** Aktiengesellschaft, Hamburg-Wandsbeck, Am Neumarkt 30, (im folgenden G***-W*** genannt) einen mit Hamburg, den 7. April 1961 und Wien, den 26. April 1961 datierten Vertrag ab (Beilage 2). Mit diesem Vertrag übertrugen die G***-W*** der Firma P*** den Alleinvertrieb der von den Glasurit-Werken hergestellten und unter den Warenzeichen Glasurit, Glasso, Glassomax, Glassodur, Glassofix und Glassit in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse für die REPUBLIK ÖSTERREICH, wobei die Firma P*** diesen Vertrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen hatte (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Die Firma P*** durfte während der Dauer dieses Vertrages kein Konkurrenzunternehmen vertreten oder sich im Geschäftszweig der G***-W*** sonstwie betätigen, noch sich an einem derartigen Unternehmen beteiligen (§ 1 Abs. 2). Sie hatte auch Anspruch auf eine Provision, wenn die G***-W*** einen österreichischen Abnehmer auf dessen Verlangen unmittelbar belieferten. § 4 des Vertrages enthält folgende Bestimmungen: "(1) Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, d. i. bis zum 31. Dezember 1965, geschlossen.

(2) Den Vertragsschließenden steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, und zwar (a) den G***-W***N, wenn die Eigentumsverhältnisse der Firma P*** sich wesentlich ändern, das heißt also, wenn andere Inhaber oder maßgebliche Geschäftsführer in dem Unternehmen gemeinsam oder einzeln fungieren, als die nachstehend angeführten Personen:

Frau J. P***

Herr Paul D***

Herr G.W. D***

oder wenn P*** eine wesentliche Vertragsverpflichtung nicht erfüllt oder wenn die G***-W*** im Vertragsgebiet eine Eigenfabrikation des Vertragsgegenstandes, ganz oder teilweise, aufnehmen wollen, wobei sich die vorzeitige Lösung auf jene Erzeugnisse beschränkt, welche durch diese Produktion betroffen werden. In diesem Fall wird P*** zu angemessenen Bedingungen in den Vertrieb dieser Erzeugnisse eingeschaltet.

(b) der Firma P***, wenn ihr durch höhere Gewalt (österreichische Einfuhr- und Zollschwierigkeiten etc.) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag unmöglich gemacht wird. In allen diesen Fällen ist eine halbjährliche Kündigung zum 30. Juni bzw. 31. Dezember möglich." Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen (§ 6). Im Streitfall sollte "das Recht des Wohnsitzes des Beklagten" gelten (§ 7). In der Folge wurden noch weitere Verträge abgeschlossen, und zwar der mit 17. bzw. 27. Oktober 1966 datierte Vertrag über die Benützung der Warenzeichen "Glasurit" und "Glasso" (Beilage D 1), der mit 29. Juni 1970 datierte know-how-Vertrag (Beilage E 1) und der "Gestattungsvertrag" datiert mit 29. bzw. "31" Juni 1970

(Beilage Z), mit welchem der Vertrag vom 17. bzw. 27. Oktober 1966, Beilage D 1, aufgehoben wurde. Es wurde überdies der Entwurf eines neuen Alleinvertriebsvertrages verfaßt, jedoch von den Parteien nicht unterschrieben. Der Alleinvertretungsvertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, "wurde nicht jeweils um fünf Jahre durch mündliche Vereinbarung verlängert, sondern durch konkludentes Verhalten". Dieses Verhalten bestand insbesondere in folgendem: Die Erstbeklagte verlangte von der Firma P*** und dann von der Klägerin die Tätigkeit eines Alleinvertreters, welche von diesen Firmen auch erbracht wurde. Die Erstbeklagte bezahlte der Firma P*** und der Klägerin Entgeltansprüche, die diesen nach dem Alleinvertretungsvertrag zustanden. Die Erstbeklagte bezeichnete "öffentlich in geschäftlichen Aussendungen" die Firma P*** und dann die Klägerin als ihren Alleinvertreter für Österreich. Die Vertragspartner gingen in späteren Verträgen "ausdrücklich vom Bestehen eines solchen Alleinvertretungsvertrages" aus. Schließlich wurde "eine Form der Zusammenarbeit praktiziert, die nach der Überzeugung der mit dieser Zusammenarbeit befaßten Personen eine Alleinvertretungsberechtigung zur Grundlage hatte." Sie wurde auf unbestimmte Zeit verlängert, ohne daß auch nur ein einziges Verhalten gesetzt worden wäre, aus dem sich hätte erschließen lassen, es wäre die Verlängerung des Alleinvertretungsvertrages für eine bestimmte Zeit oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollt gewesen. Durch das dargestellte Verhalten wurde das Alleinvertretungsverhältnis auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen (II. Band, S. 305 und 306). Die Klägerin und die Firma P*** wurden in einer Reihe von Fällen als Generalvertreter bezeichnet (Beilagen B, C, F und V). Die Parteien "gingen bei Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen vom aufrechten Bestand einer solchen Generalvertretung, auch Alleinverkaufsvertrag genannt", aus (II. Band, S. 312).

Der Umsatz der Klägerin mit Glasurit-Produkten betrug im Geschäftsjahr 1975/76 S 59,363.000. Geht man davon aus, daß die Klägerin in die Mischgeräte ca. drei Millionen Schilling investierte, macht diese Investition ca. fünf Prozent eines Jahresumsatzes mit Glasurit-Produkten aus.

Die Klägerin hatte nach dem Alleinvertretungsvertrag nicht etwa Geschäfte zwischen der Erstbeklagten und Abnehmern zu vermitteln, sondern die Erzeugnisse der Erstbeklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Ihr blieb es dabei überlassen, die Verkaufspreise selbst zu gestalten. Die Frage, wie das im Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, enthaltene Konkurrenzverbot auszulegen sei, wurde zwischen den Vertragspartnern nie erörtert. Die Klägerin hat, wenn auch nicht von Anfang an, "so doch zumindest schon seit Jahren Konkurrenzprodukte geführt". Es handelte sich dabei um Produkte, welche die Erstbeklagte nicht zu konkurrenzfähigen Preisen lieferte, wie zum Beispiel LKW-Lacke. Im Labor der Erstbeklagten wurden die LKW-Lacke laufend getestet und erhielt die Erstbeklagte laufend Preislisten, aus denen diese Konkurrenzprodukte ersichtlich waren (II. Band, S 314 unten, S 315 oben). Aus Gesprächen zwischen Dieter K*** und Dkfm. Franz S*** war ersterer davon unterrichtet, daß die Klägerin einen Polyesterfüller mit der Bezeichnung "Polypher" als Konkurrenzprodukt zu einem entsprechenden Produkt der Erstbeklagten vertrieb. Schon im Jahre 1969 war zwischen den Vorgängern der Streitteile darüber korrespondiert worden, daß die Firma P*** bei einer Firma S*** Spritzkitte und Spritzfüller habe herstellen lassen und sie infolge Liquidierung dieses Unternehmens solche Waren allenfalls auf Grund von Lizenzen der G***-W*** aber aus österreichischen Materialien herstellen möchte. Die W*** Gesellschaft m.b.H. &

Co KG, deren geschäftsführender Gesellschafter Dr.Dipl.Ing. B*** ist, war seit 1971 Vertreter der I***

Gruppe in Österreich. Der Vertrag lief bis 1975. Das Geschäft war anfangs sehr schwierig, da I*** in Österreich nicht eingeführt war und die erforderlichen Unterlagen fehlten. Im Jahre 1974 verhandelte Dr.Dipl.Ing. B*** mit Vertretern der I*** Gruppe wegen einer Verlängerung des Vertrages. Die Firma I*** war zu einer derartigen Verlängerung nicht bereit. Dr.Dipl.Ing. B*** vertrat den Standpunkt, er habe in dieses Geschäft 400.000 S investiert und wolle diesen Betrag wieder zurückhaben, falls der Vertretungsvertrag vorzeitig aufgelöst werde. Günther W. D*** machte Dr.Dipl.Ing. B*** verschiedene Vorschläge, welche Leistungen er ihm erbringen könnte, falls dieser die I*** Vertretung aufgebe, darunter auch den Vorschlag, 400.000 S in Geld und Waren zu bezahlen. Diesen Vorschlag nahm Dr.Dipl.Ing. B*** an. Günther W. D*** schloß als Alleininhaber der Firma P*** im Jahre 1974

mit der I*** S.A. einen Vertrag, mit welchem er das Alleinvertriebsrecht für Österreich von Automobillacken und dazugehörigen "Produkten R.M. (= Rinshed Mason) für Karosserien" übernahm. Er verpflichtete sich, für die Dauer der Geltung dieses Vertrages keine Konkurrenzprodukte zu verkaufen oder zu vertreten, den Umsatz innerhalb von vier Jahren auf das Dreifache zu steigern und den Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der I*** S.A. an andere Personen zu übertragen. Tatsächlich übte die Vertretungstätigkeit nicht die Firma P***, sondern die Firma B*** aus. Günther W. D*** kannte Oskar B*** schon seit langer Zeit und wußte auch, daß dieser daran interessiert war, sich an einem Unternehmen zu beteiligen. Oskar B*** war kein Lackfachmann. Günther W. D*** brachte ihn mit dem Lackfachmann Rudolf A*** in Verbindung und die beiden gründeten im Herbst 1974

die Oskar B*** Gesellschaft m.b.H. und ca. 14 Tage später die Oskar B*** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. Zweck dieser Gründung war die Übernahme der I***-Vertretung. Diese Vertretung wurde zunächst ausgeübt, ohne daß ein schriftlicher Vertretungsvertrag zwischen der I*** S.A. und der Firma B*** bestanden hätte.

Günter W. D*** erklärte der I*** S.A., daß Oskar B*** den Vertretungsvertrag als sein Treuhänder ausübe. Die I*** S.A. verkaufte und fakturierte ihre Produkte an die Firma B***, die Firma B*** verkaufte sie im eigenen Namen weiter. Ergaben sich im Ablauf der Geschäfte Schwierigkeiten, wendete sich die I*** S.A. an die Firma P*** und diese behob die Schwierigkeiten. Das "außenstehende Geld" kam dann an die I*** S.A. Im Jahre 1976 verhandelte Günther W. D*** mit Peter van B*** über eine Modifikation des Vertretungsvertrages, welche mit 1. April 1977 in Kraft trat. An diesen Verhandlungen waren teilweise auch Oskar B*** und Rudolf A*** beteiligt. Das entscheidende Wort führte aber Günther W. D***. Diesen Verhandlungen war vorausgegangen, daß im Jahre 1973 die I*** Corporation in New York die Gesellschaftsanteile der B***-W*** in Bonn erworben hatte. Diese Gesellschaft wurde in I*** Gesellschaft m.b.H. umbenannt, sie ist nun eine Schwesterfirma der I*** S.A. in Frankreich. Durch die Vertragsmodifikation des Jahres 1976 wurde einerseits die I***

Vertretung in Österreich nicht im Namen der I*** S.A. sondern im Namen der I*** Gesellschaft m.b.H. ausgeübt, andererseits wurde diese Vertretung von der Firma P*** auf die Firma B*** übertragen. Die Firma B*** hatte seit 1. April 1977 "einen richtiggehenden Vertretungsvertrag". Aber auch bei diesem Vertragsverhältnis hatte Günther W. D*** entscheidend mitzureden, da er im April 1980 mit Peter van B*** die Auflösung dieses Vertrages vereinbarte. Günther W. D*** stützte die Firma B*** auch finanziell. Er gab Oskar B*** bei der Gründung des Unternehmens ein Darlehen und auch in der Folge "finanzielle Hilfen", deren Ausmaß nicht geklärt werden konnte. Günther W. D*** investierte in dieses Unternehmen bis Dezember 1975

mindestens zweieinhalb Millionen Schilling und stellte außerdem seine Marktkenntnisse zur Verfügung, um einen raschen Aufbau des Unternehmens zu ermöglichen. Auch zu einem Zeitpunkt, als die I***- Vertretung formell bereits der B*** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG zustand, übernahm Günther W. D*** noch die Garantie für von der Handelsbilanz der Firma B*** abweichende Verbindlichkeiten. Die I***-Gruppe vertrat auch in anderen Ländern eine "aggressive Marktpolitik". Die Firma B*** war nach dem Vertretungsvertrag verpflichtet, ihren Umsatz in vier Jahren zu verdreifachen. Trotz der Absprache, daß sich Oskar B*** bei seiner Kundenwerbung nicht an Kunden der Klägerin wenden werde, sondern an die Kunden anderer Lieferanten, kam es doch zu Schwierigkeiten, zumal die Firma B*** von der I*** S.A. und der I***-Gesellschaft m.b.H. beauftragt war, Marktanteile zu gewinnen, und auch der Klägerin Kunden abgeworben hat.

Die Erstbeklagte hat die Klägerin, wenn man die ganze Produktgruppe betrachtet, zu Preisen beliefert, die bei einem 43 Millionen Schilling übersteigenden Umsatz einen guten Gewinn ermöglichten, bei einzelnen Produkten waren die Lieferpreise aber unzureichend oder unbefriedigend. Der erzielte Gewinn konnt erreicht werden, weil die Erstbeklagte der Klägerin Preise zugestand, welche die Erstbeklagte als außergewÄhnlich günstig bezeichnete und die es der Klägerin ermöglichten, rund 90 % ihrer Kunden zunächst Barrabatte und dann Naturalrabatte zu gewähren. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die ihr gewährten Preisvorteile an den Markt weitergegeben hat. Nicht festgestellt werden konnte, daß die Klägerin die Erstbeklagte in Irrtum geführt hätte, um von ihr Preisreduktionen zu erlangen, und die Klägerin - von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen - ihr unentgeltlich überlassene Farbtonbücher entgeltlich weitergegeben oder die Warenlieferungen nicht rechtzeitig bezahlt hätte. Die von der Erstbeklagten subventionierten Mischanlagen wurden von der Klägerin so weitergegeben, daß sich der Empfänger verpflichten mußte, "als Entgelt" innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestimmte Warenmengen abzunehmen.

Die Erstbeklagte erhöhte ab 1. Mai 1976 ihre Preise wesentlich. Die Klägerin remonstrierte dagegen heftig und nahm die Preiserhöhung zum Anlaß, alle laufenden Aufträge mit sofortiger Wirkung zu stornieren. Es wurde eine Besprechung vereinbart, welche am 11. Juni 1976 in München stattfand. Bei dieser sollte nach Ansicht der Klägerin das Preisproblem besprochen werden. Von den Vertretern der Erstbeklagten wurde jedoch auch die Frage der Verbindung mit der Firma I*** aufgeworfen. Leiter der Verhandlungsdelegation der Erstbeklagten war der bei der Erstbeklagten tätige und gleichzeitig als Geschäftsführer der Zweitbeklagten fungierende Werner A***. Die Zweitbeklagte ist eine hundertprozentige Tochter der B*** AG & Co. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien. Letztere ist ebenso wie die Erstbeklagte eine hundertprozentige Tochter der B*** Aktiengesellschaft in Ludwigshafen. Werner A***S Plan für diese Besprechungen war es, die Klägerin zur Annahme der Preiserhöhungen zu veranlassen, die Bezahlung der Außenstände zu regeln und die Klägerin zu bewegen, ihre Beziehungen zur Firma B*** und damit zur Firma I*** zu beenden. Es bestanden damals allerdings keine fälligen Forderungen aus Warenlieferungen und auch die "allenfalls offenen fälligen anderen Forderungen" hatten keinesfalls ein Ausmaß, daß deshalb die Einberufung einer solchen Konferenz verständlich gewesen wäre. Bei der Erstbeklagten spielten zumindest einzelne Personen schon lange mit dem Gedanken, die Klägerin auszuschalten. Es wurde bereits vor der Besprechung vom 11. Juni 1976 in Erwägung gezogen, der Klägerin die Generalvertretung in München zu entziehen. Bei dem Gespräch in München kam es zu keiner Einigung über irgendeinen Punkt. Die durch Werner A*** vertretene Erstbeklagte gab die Erklärung ab, daß die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung beendet werde. Diese Erklärung wurde von der Erstbeklagten mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 1976 wiederholt und ausführlich begründet. Die Erstbeklagte wies auf die Zusammenarbeit zwischen Günther W. D*** und den Firmen B*** und der I***-Gruppe sowie auf Bemühungen Günter W. D***S, die Generalvertretung der Firma DU P*** zu erlangen, hin. Über das Problem der Zusammenarbeit mit der Firma B*** war in München jedoch nicht gesprochen worden, da über die anderen Punkte keine Einigung erzielt werden konnte. Nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten beschloß "das gleiche Gremium, das die Zusammenarbeit beendet hat", somit letzten Endes Werner A***, die Zweitbeklagte mit dem Vertrieb der bisher von der Klägerin in Österreich vertriebenen Produkte zu beauftragen. Die Zweitbeklagte hat die von ihrem Geschäftsführer gefällte Entscheidung widerspruchslos durchgeführt. Die Beendigung der Zusammenarbeit wurde der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 28. Juni 1976 bestätigt. Die Zweitbeklagte versendete bereits im Juni 1976 ein Rundschreiben an alle Geschäftspartner der Klägerin, daß die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet sei, ein Zentrallager des Hauses der Zweitbeklagten im Raume Salzburg eingerichtet werde, um eine schnelle Belieferung zu gewährleisten, und die genauen Liefermöglichkeiten in den nächsten Tagen bekanntgeben würden. Noch im Juni wurden neue Vertragshändler bekanntgegeben, darunter auch solche, welche schon bis dahin als Vertragshändler für die Klägerin tätig waren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Rechtskraft seines Teilurteiles vom 11. Oktober 1978, ON 48 des Aktes, schließe es nicht aus, dem Endurteil zu der Frage, ob Günther W. D*** einen Grund zur Auflösung des Alleinvertriebsvertrages gesetzt habe, einen teilweise anderen Sachverhalt zugrunde zu legen.

Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, daß die Vertragspartner den ursprünglich befristeten Alleinvertriebsvertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, durch konkludentes Verhalten auf unbestimmte Zeit verlängert hätten, sei dieser Vertrag mit Ausnahme der Befristung im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom 11. bzw. 15. Juni 1976 zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten aufrecht gewesen. Allerdings sei die Bestimmung des § 7 dieses Vertrages, wonach im Streitfall das Recht des Wohnsitzes des Beklagten gelte, unanwendbar und das Rechtsverhältnis der Streitteile nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das im Vertrag geregelte Konkurrenzverbot habe nach seinem Wortlaut nur die Firma P*** und somit deren Alleininhaberin Josefine P*** betroffen: Andererseits seien Paul D*** und Günther W. D*** für die Klägerin als so wesentlich gehalten worden, daß ein Ausscheiden dieser Personen "als maßgebliche Geschäftsführer" als Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung gleich einer Verletzung des Konkurrenzverbotes vereinbart worden sei. Da der Inhalt dieses Teiles der Vereinbarung nie mehr erörtert worden sei, müsse der Vertrag nach der Übung des redlichen Verkehrs (ergänzend) ausgelegt werden. Dem Vertrag sei zu entnehmen, daß es der (Rechtsvorgängerin der) Erstbeklagten auf eine maßgebliche Mitwirkung unter anderem des Günther W. D*** am Vertrieb ihrer Produkte angekommen sei. In der Eintragung des Genannten als Geschäftsführer im Handelsregister allein könne eine solche maßgebliche Mitwirkung nicht erblickt werden. Dafür wäre vielmehr erforderlich gewesen, daß Günther W. D*** seine geschäftlichen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich dem Vertrieb der Produkte der Erstbeklagten widme. Er habe sich aber aus der Leitung des Unternehmens der Klägerin weitgehend zurückgezogen, das Recht der Vertretung eines Konkurrenzproduktes erworben und habe dieses Recht, wenn auch nicht persönlich ausgeübt, so doch durch eine Person ausüben lassen, die weder über die hiefür erforderlichen Kenntnisse noch über das erforderliche Kapital verfügt habe. Günther W. D*** habe daher diese Person mit einem einschlägigen Fachmann in Verbindung bringen und ihr das erforderliche Kapital zur Verfügung stellen müssen. Daraus ergebe sich, daß Günther W. D*** seine Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht der Erstbeklagten, sondern deren Konkurrenz zur Verfügung gestellt habe. Dazu komme noch, daß eine Verletzung des Konkurrenzverbotes durch Günther W. D*** als geschäftsführenden Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Klägerin eine Verletzung des für die Klägerin selbst vereinbarten Konkurrenzverbotes darstelle. Sei somit ein im Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, vorgesehener Auflösungsgrund verwirklicht gewesen, dessen Geltendmachung vereinbarungsgemäß nur zum 30. Juni und 31. Dezember unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zulässig gewesen sei, habe die Erstbeklagte durch die am 11. und 15. Juni 1976 erklärte sofortige Vertragsauflösung und durch die sofortige Einstellung der Belieferung der Klägerin vertrags- und rechtswidrig gehandelt. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin den dadurch zugefügten Schaden zu ersetzen. Das Vorliegen eines Bereicherungsanspruches der Klägerin sei zu verneinen. Das österreichische Recht kenne keinen generellen Bereicherungstatbestand. Die Klägerin habe den Beklagten keine Leistung erbracht, die sie nun zurückfordern könnte. Die Vertriebsorganisation der Beklagten sei mit der seinerzeitigen Vertriebsorganisation der Klägerin nicht ident, weil sie auf die Beklagten und nicht auf die Klägerin zugeschnitten sei. Die Haftung der Zweitbeklagten für den Schaden ergebe sich daraus, daß sie den Schaden mitverursacht und mitverschuldet habe. Mitverursacht habe sie ihn dadurch, daß sie es der Erstbeklagten ermöglicht habe, der Klägerin das Vertriebsrecht zu entziehen, indem sie selbst alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um dieses Vertriebsrecht auszuüben und den Markt zu beliefern. Ein Verschulden an dem Schaden treffe sie deshalb, weil sie bzw. insbesondere ihr Geschäftsführer Werner A*** den Sachverhalt gekannt habe und habe wissen müssen, daß das Vorgehen der Erstbeklagten rechtswidrig sei. Daß die Zweitbeklagte möglicherweise intern gezwungen gewesen sei, ein von der Konzernleitung angeordnetes Verhalten an den Tag zu legen, ändere an ihrem Verschulden nichts. Es hafteten demnach beide Beklagten für den verursachten Schaden gemäß Art. 8 Nr. 1 der 4. EVHGB als Gesamtschuldner.

Einer Darstellung der Erwägungen des Erstgerichtes zur Schadensberechnung bedarf es zur Erledigung der vorliegenden Rechtsmittel nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und jener der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil im Punkt II.2. (Abweisung des Begehrens von S 5,635.627,42 samt Zinsen gegenüber der Zweitbeklagten) zur Gänze und im Punkt II.1. (Abweisung des Begehrens gegen beide Beklagten auf Bezahlung von weiteren S 24,148.633,52 samt 5 % Zinsen seit 1. Juli 1976) hinsichtlich des Teilbetrages von S 8,686.747,76 samt 5 % Zinsen seit 1. Juli 1976.

Punkt I. 2. (Verurteilung der Erstbeklagten zur Bezahlung des Betrages von S 5,635.627,42 samt stufenweisen Zinsen). änderte das Berufungsgericht im Sinne der Abweisung dieses Begehrens ab und behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. Im übrigen (also im Punkt I.1. Verurteilung beider Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 10,215.739,06 samt stufenweisen Zinsen sowie im Punkt II.1. hinsichtlich der Verurteilung beider Beklagten zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 15,461.885,76 samt Anhang) hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, "soweit sie nicht den Schaden aus Verdienstentgang und infolge Unterganges eines Teiles des klägerischen Unternehmens sowie die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Erstbeklagten betreffen", als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, es sei zwar unbestritten geblieben, daß die Firma P*** und später die Klägerin von den G***-W***N und dann von der Erstbeklagten auch nach Ablauf des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, als "Generalvertreterin" für Österreich behandelt worden sei, doch hätten die Beklagten im Rechtsstreit von Anfang an die Fortgeltung der Vereinbarung Beilage 2 bestritten. Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Weitergeltung des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, und meinte, in diesem Zusammenhang sei das Schicksal der im § 4 des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961 vereinbarten Kündigungsfrist und der dort festgelegten Kündigungstermine bei Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit zu klären. Die halbjährliche Kündigungsfrist und die Kündigungstermine zum 30. Juni und 31. Dezember seien in dem ursprünglich auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag für die außerordentliche Kündigung vorgesehen. Die Dauerschuldverhältnisse endeten regelmäßig entweder durch Zeitablauf oder, wenn kein Endzeitpunkt bestimmt worden sei, durch Kündigung zu vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsterminen und Kündigungsfristen, allenfalls auch auf Grund des Eintrittes von Kündigungsgründen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Dauerschuldverhältnisse, sofern nichts anderes vereinbart sei, grundsätzlich sofort aufgelöst werden. Hier bestehe kein Unterschied zwischen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen und solchen, welche auf unbestimmte Zeit eingegangen worden seien. Andererseits unterliege die Gestaltung des Auflösungsrechtes und damit auch die Festlegung bestimmter Kündigungsgründe, Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Parteienautonomie. Daher könne die konkludente Änderung der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Vertrages durch Abgehen von einem bestimmten Endzeitpunkt für die Frage der Geltung der vereinbarten Kündigungsfrist und der im Vertrag vorgesehenen Kündigungstermine keinen Unterschied machen. Es sei demnach bei Auslegung des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961 nach der Verkehrssitte von einer Parteienvereinbarung auszugehen, wonach die im § 4 des Vertrages vorgesehenen Kündigungstermine und die Kündigungsfrist für die vorzeitige Auflösung aus den dort genannten wichtigen Gründen auch bei Fortsetzung des Vertrages ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes hätten Geltung haben sollen. Wenn die Beklagten in der Berufung meinten, folge man der Ansicht des Erstgerichtes, hätte die Erstbeklagte im Vertrag auf die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses auch bei noch so krassen Verletzungen des Konkurrenzverbotes verzichtet, wollte man auch auf diese Fälle nur die im § 2 (des Vertrages) vorgesehene Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zum Ende eines Halbjahres annehmen, so könne von einem Verzicht auf eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Rede sein. Die angemessene Frist für eine ordentliche Kündigung habe ein Jahr betragen, während eine außerordentliche Kündigung mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist vereinbart worden sei. Dies könnte allerdings einen Verzicht auf eine sofortige Auflösung bedeuten. Den Beklagten sei wohl zuzugeben, daß Fälle denkbar seien, welche eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragshändler sofort unzumutbar erscheinen ließen. Ein derartiges Verhalten werde im vorliegenden Fall aber insbesondere deshalb nicht angenommen werden können, weil der Marktanteil der I***-Produkte noch nicht bedeutend und daher nicht zu befürchten gewesen sei, daß Interessen der Beklagten während der Kündigungsfrist schwerer als bei Vertragsabschluß vorhersehbar geschädigt würden. Sofern die Beklagten ausführten, § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961 sehe nicht eine außerordentliche Kündigung generell vor, sondern nenne recht unsystematisch drei Gründe für die G***- W*** und einen für die Firma P***, davon seien die Änderung der Eigentümer- und Geschäftsführungsverhältnisse bei der Firma P*** und der Wunsch der G***-W***, in Österreich eine eigene Produktion aufzunehmen, keinesfalls objektiv wichtige Gründe, sei dem entgegenzuhalten, daß die Änderung der Eigentümer- und Geschäftsführungsverhältnisse bei der Firma P*** zweifellos einen wichtigen Grund gebildet habe, wenn man bedenke, welch große Bedeutung dem Vertrauen in den Vertragspartner bei diesen Vertragsverhältnissen zukomme. Mit dem an zweiter Stelle angeführten Auflösungsgrund sei offenbar ein Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, der wahrscheinlich bei Vertragsabschluß noch besonders in Erwägung gezogen worden sei, berücksichtig worden, der nicht schlechthin als unwichtig abgetan werden könne. Hier habe es sich "offenbar um einen subjektiv wichtigen Grund" gehandelt. Nicht zu überzeugen vermöge auch die in der Berufung versuchte Auslegung, die Regelung betreffend Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung durch Josefine P*** sei nach Treu und Glauben dahin auszulegen, daß geringfügige oder bloß fahrlässige Vertragsverstöße eine sofortige Lösung des Vertrages hätten ausschließen sollen, aber nicht mehr. Der Versuch, dieser Regelung zu unterstellen, sie betreffe nur geringfügige oder bloß fahrlässige Vertragsverstöße, während bezüglich aller anderen Verstöße gegen Vertragsverpflichtungen die sofortige Lösung vorgesehen gewesen sei, sei im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "wesentlich" zum Scheitern verurteilt. Diese Bestimmung sei vielmehr dahin zu verstehen, daß bei geringfügigen Verletzungen überhaupt keine (außerordentliche) Kündigung bzw. nach Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit bloß eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen (entsprechend längeren) Kündigungsfrist hätte möglich sein sollen. Wenn im § 2 Abs.1 des Vertrages die Nichteinhaltung der bedungenen Mindestabnahme infolge höherer Gewalt als "kein Grund für eine vorzeitige Lösung" des Vertrages bezeichnet worden sei, könne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß neben der außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 4 Abs. 2 auch an eine Lösung mit sofortiger Wirkung gedacht gewesen sei. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn anstelle der Formulierung "vorzeitige Lösung", der ja die außerordentliche Kündigung nach § 4 Abs. 2 entspreche, etwa die Wendung "sofortige Auflösung" gewählt oder sonst zum Ausdruck gebracht worden wäre, neben der an Frist und Termine geknüpften "außerordentlichen Kündigung" sei auch noch an eine weitere noch raschere Auflösung gedacht worden. Wenn bereits für die befristete außerordentliche Kündigung die Gründe einzeln angeführt worden seien, wäre es nicht recht verständlich, für eine gravierendere Auflösungsform keine Gründe aufzuzählen. Darüber hinaus sei einer der wichtigsten Gründe (die Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung) bereits als Anlaß für die "befristete außerordentliche Kündigung" gewählt worden. Wenn auch die Aufzählung der Gründe für die außerordentliche Kündigung im § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961 nicht unbedingt als erschöpfend aufgefaßt werden müsse, sondern auch Gründe vorstellbar seien, die eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses vertretbar erscheinen ließen, könne eine Berechtigung zu einer solchen sofortigen Lösung weder aus dem Vertrag direkt abgeleitet werden, noch für den vorliegenden Fall im Wege ergänzender Vertragsauslegung als gerechtfertigt angesehen werden. Die Auslegung des Vertrages durch die Beklagten, nach der Absicht der Parteien könnte die Geltung der Kündigungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für "hinterhältige planmäßige Treuebrüche" des anderen Vertragspartners gelten, finde im Vertrag keine Stütze. Die Parteien hätten in dieser Vereinbarung ausdrücklich das Konkurrenzverbot geregelt, also die Möglichkeit der Vertragsverletzung bedacht. Wenn sie diesbezüglich hinsichtlich der Rechtsfolgen in Ansehung der Kündigung keine spezielle Lösung getroffen hätten, wohl aber eine "wesentliche Vertragsverletzung", worunter zweifellos auch ein - offener oder heimlicher - Verstoß gegen das Konkurrenzverbot falle, ausdrücklich als Grund für eine bloß "befristete außerordentliche Kündigung" geregelt hätten, könne ohne Hinzutreten weiterer besonders erschwerender Umstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Verstoß gegen das Konkurrenzverbot hätte zu einer sofortigen Vertragsauflösung berechtigen sollen. Für die Befürchtung, die Erstbeklagte wäre Gefahr gelaufen, innerhalb der Kündigungsfrist für die außerordentliche Kündigung "möglichst alle Glasurit-Kunden" an die Firma B*** zu verlieren, habe nach den Feststellungen in diesem Umfang jedenfalls kein unmittelbarer Anlaß bestanden. Wenn in der Berufung behauptet werde, wegen der fünfjährigen Vertragsdauer sei für bestimmte Fälle eine frühere Lösungsmöglichkeit vorgesehen worden, welche dem anderen Vertragsteil eine Übergangsfrist hätte sichern sollen, nichts deute darauf hin, daß die Vertragspartner für den Fall eines unbefristeten Vertrages die gleiche Regelung getroffen hätten, so sei gerade deshalb, weil keine Änderung behauptet und erwiesen worden sei, davon auszugehen, daß die Regelung beibehalten worden sei. Die Behauptung, die während der Dauer des (auf unbestimmte Zeit verlängerten) Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961 geschlossenen Verträge Beilagen D 1 und Z seien aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufbar, ähnliches gelte auch für den Vertrag Beilage E 1, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, daß der Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961 durch schlüssiges Verhalten auf unbestimmte Zeit verlängert und die Klägerin anstelle der Firma P*** in diesen Vertrag eingetreten sei, wobei auch die im § 4 vereinbarten Kündigungstermine und die dort angeführte Kündigungsfrist für den Fall einer außerordentlichen Kündigung Anwendung zu finden hätten.

Die Klägerin meine unter Hinweis darauf, daß im Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961 Paul D*** und Günther W. D*** in die Überlegungen für den Fall eines Eigentümer- oder Geschäftsführerwechsels einbezogen worden seien, während dies bezüglich des Konkurrenzverbotes nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, eine Ausdehnung des Konkurrenzverbotes auch auf Verstöße dieser Personen sei nicht beabsichtigt gewesen; man könne nicht davon ausgehen, daß die Parteien bei Vertragsabschluß an ein allfälliges Ausscheiden eines der Herren D*** gar nicht gedacht hätten, weshalb auch hinsichtlich des Konkurrenzverbotsfalles kein Anlaß zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bestehe. Dem sei zu erwidern, daß der klar erkennbare wirtschaftliche Zweck des vereinbarten Konkurrenzverbotes darin bestanden habe, jedwede Beeinträchtigung des Vertriebes der unter den einzelnen Warenzeichen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse von seiten des Vertragshändlers hintanzuhalten. Im Vertrag sei dem Vertragshändler nicht nur die Vertretung von Konkurrenzunternehmen und die Beteiligung an derartigen Unternehmen verboten, sondern auch ausdrücklich untersagt worden, sich im Geschäftszweig des Erzeugungsunternehmens "sonstwie zu betätigen". Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, daß der Wettbewerbsausschluß des Vertragshändlers möglichst umfassend sein solle. Andererseits sei im Rahen der Regelung von Gründen, welche eine außerordentliche Kündigung durch das Erzeugungsunternehmen rechtfertigten, hervorgehoben worden, daß neben dem Vertragshändler, der (damaligen) Inhaberin der Firma P***, auch noch deren "maßgebliche Geschäftsführer" eine besondere Vertrauensstellung bei den G***-W***N (Erzeugungsunternehmen) genössen, weshalb die G***- W*** bei Auswechslung der Genannten zur vorzeitigen Vertragsauflösung hätten berechtigt sein sollen. Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot, dessen besondere Wichtigkeit die Vertragspartner schon durch seine Regelung am Beginn des schriftlichen Alleinvertriebsvertrages betont hätten, sei als Anlaß für eine solche außerordentliche Kündigung nicht mehr gesondert erwähnt. Es bestehe jedoch kein Zweifel, daß seine Verletzung einen vertraglich geregelten Grund für eine vorzeitige Auflösung bilde, weil dadurch "P*** eine wesentliche Vertragsverpflichtung nicht" erfülle. Sofern die Kägerin meine, das Konkurrenzverbot beziehe sich bloß auf das Vertragshändlerunternehmen und nicht auf dessen maßgebliche Geschäftsführer, im besonderen auf den Gesellschafter der Klägerin und einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin, Günther W. D***, übersehe, sie, daß es schon im Hinblick auf den aus den vertraglichen Regelungen hervorleuchtenden Zweck des Konkurrenzverbotes und die zum Ausdruck gebrachte besondere Vertrauensstellung der maßgebenden Geschäftsführer, zu denen auch Günther W. D*** zähle, einer ausdrücklichen Nennung dieser Personen bei Regelung des Konkurrenzverbotes gar nicht mehr bedurft habe. Im Hinblick auf die umfassenden Intentionen des Konkurrenzverbotes könne kein vernünftiger Grund gefunden werden, der die Vertragspartner, insbesondere das Erzeugungsunternehmen, hätte veranlassen sollen, diesen in ihre Geschäftsgeheimnisse eingeweihten Personen eine Teilnahme am Wettbewerb im Geschäftszweig der Erzeugerfirma zu gestatten. Träfe dies zu, könnte der wirtschaftliche Zweck des Konkurrenzverbotes in Form von offener oder versteckter Führung von oder Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen durch solche Personen gänzlich ausgehöhlt werden. Daß die Klägerin das Konkurrenzverbot in diesem Sinne verstanden habe, ergäbe sich deutlich aus der Verheimlichung der Beziehungen Günther. W. D***S zu den Konkurrenzunternehmen B*** und I***, welche er noch im Zuge dieses Rechtsstreites aufrechterhalten habe. Unter Berücksichtigung des Vertragszweckes sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin sich mangels ausdrücklich abweichender vertraglicher Regelung auch die Beteiligung und Mitwirkung ihres Gesellschafters und Geschäftsführers ihrer Komplementärgesellschaft, Günther W. D***, an einer Gesellschaft, welche konkurrierende Marken vertreibe, wie eigene Verstöße gegen das Konkurrenzverbot zurechnen lassen müsse (vgl. JBl. 1983, 593; GesRZ 1978, 129/130). Wenn die Klägerin meine, der nunmehr festgestellte Sachverhalt unterscheide sich nicht wesentlich von jenem der rechtlichen Beurteilung des Teilurteiles vom 11. Oktober 1978, ON 48, zugrundegelegten, entgehe ihr zum einen, daß mit dem Teilurteil das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, also ein vom gegenständlichen Zahlungsbegehren verschiedener Anspruch abgewiesen worden sei, wobei die Frage des Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot nicht zu den maßgeblichen Abweisungsgründen gehört habe, und zum anderen sich keineswegs bloß geringfügige Beweisergebnisse in dieser Richtung ergeben hätten. Ein Verzicht auf die Heranziehung dieses wichtigen Grundes zur Auflösung des Vertragsverhältnisses könne nicht angenommen werden, weil kein Zusammenhang der Preiserhöhungen und Liefereinstellungen durch die Erstbeklagte mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses erwiesen worden sei. Die sogenannte Verwirkung werde im österreichischen Rechtsbereich abgelehnt, soweit nicht im Verhalten des Berechtigten ein stillschweigender Verzicht auf das Recht erblickt werden könne. Für die Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot sei es nicht ausschlaggebend, ob Günther W. D*** bei seiner Zusammenarbeit mit B*** im ausschließlichen Interesse des Glasurit-Geschäftes und der Erstbeklagten gehandelt habe - woran erhebliche Zweifel bestünden - und ob der Erstbeklagten daraus bereits ein Nachteil erwachsen sei, Das Konkurrenzverbot diene nicht bloß der Verhütung eines unmittelbaren Schadens, der dem Vertragspartner durch die Verletzung des Konkurrenzverbotes zugefügt worden sei, sondern habe hauptsächlich in dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner seine Grundlage. Der Bruch des Konkurrenzverbotes berechtigte unabhängig vom Eintritt eines möglichen Schadens zur Vertragsauflösung. Die Erstbeklagte sei demnach zur vorzeitigen Auflösung des Alleinvertriebsvertrages wegen des der Klägerin zuzurechnenden Verstoßes Günther W. D***S gegen das Konkurrenzverbot berechtigt gewesen.

Da jedem Alleinvertriebsvertrag die Verpflichtung des Produzenten immanent sei, den Vertragshändler während der Laufzeit des Vertrages (auf jeweilige Bestellung) mit den vertragsgegenständlichen Produkten zu beliefern, stelle die am 11.

und 15. Juni 1976 erklärte und in der Folge auch bewirkte sofortige Einstellung der Belieferung der Klägerin unter Außerachtlassung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist und des Kündigungstermines 31. Dezember 1976 ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dar. Für den daraus der Klägerin durch das gemeinschaftliche Verhalten der Beklagten verursachten Schaden hafteten die Beklagten gemäß § 1301 ABGB solidarisch.

Die Klägerin könne mangels Rücktrittserklärung nicht den Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden) verlangen. Aus diesem Grunde sei ihr Anspruch auf Ersatz ihrer nutzlosen Aufwendungen für die bei ihr weiterhin lagernde aber unverkäufliche Ware ebenso unberechtigt wie für alle sonstigen nutzlos gebliebenen Investitionen. Entgegen der Ansicht des Erstrichters sei bezüglich dieser Lagerware auch kein Rückabwicklungsanspruch wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage verwirklicht, weil die Auflösung des Vertragsverhältnisses, welche diesen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkt haben solle, an sich ja ohnehin schon im Vertrag vorgesehen gewesen sei. Der Klägerin stehe daher auch der Erstbeklagten gegenüber kein Anspruch auf Ersatz des Einkaufswertes der Lagerware zu.

Das Berufungsgericht hielt hinsichtlich der Schadenersatzforderungen wegen Verdienstentganges und Unternehmenswertes die Sache aus Gründen, deren Wiedergabe für die Erledigung der Rechtsmittel nicht erforderlich ist, für noch nicht entscheidungsreif und führte weiter aus:

Dem Erstgericht sei dagegen insoweit beizupflichten, als die übrigen von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche betreffend Lagerkosten, Mischgeräte, Mieten, Ablösen, Investitionen, Büroeinrichtungen und Fuhrpark sowie Zentrallager, welche durchwegs Bestandteile des Unternehmens beträfen, nicht neben dem Unternehmenswert ersetzt begehrt werden könnten.

Im Punkt I.1. seines Urteilsspruches habe das Erstgericht gegen beide Beklagten dem Klagebegehren, soweit es auf Ersatz von Verdienstentgang von S 22,014.323 und Unternehmenswert von S 10,517.301,82 abzüglich der Gegenforderungen von S 6,854.000, sohin insgesamt auf S 25,677.624,82 gerichtet gewesen sei, mit einem Betrag von S 10,215.739,06 stattgegeben und den auf diese Ersatzansprüche entfallenden Restbetrag von S 15,461.885,76 unter anderem im Punkt II.1. abgewiesen. Da sich die Sache hinsichtlich der Schadenersatzforderungen der Klägerin wegen Verdienstentganges und Unternehmenswertes noch nicht als spruchreif erwiesen habe, sei das angefochtene Urteil nicht nur in seinem Punkt I.1., sondern auch im Umfang des nach Abzug der Gegenforderung von S 6,854.000 verbleibenden Restbetrages von S 15,461.885,76 in seinem Punkt II.1. auf Grund des bei der Ermittlung des Verdienstentganges und damit auch des Unternehmenswertes unterlaufenen sekundären Verfahrensmangels aufzuheben gewesen. Mangels Anspruches der Klägerin auf Ersatz der Lagerkosten sei das erstgerichtliche Urteil in seinem Punkt I.2. im abweisenden Sinn abzuändern und im übrigen zu bestätigen gewesen.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil "im klagsstattgebenden Sinne" abzuändern.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Streitteile.

Die Klägerin macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend mit dem Antrag, in dem Umfang, in welchem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben wurde, in der Sache selbst im klagsstattgebenden Sinne zu entscheiden, allenfalls die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Hauptsache selbst zurückzuverweisen.

Die Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluß wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung über die Forderungen betreffend Verdienstentgang und Unternehmenswert aufzutragen, oder den Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht nur im Umfang des Punktes I.1. des erstgerichtlichen Urteiles, und zwar in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Klägerin betreffend Verdienstentgang (S 22,014.323) gelte, nicht jedoch in Bezug auf die Forderung betreffend den Unternehmenswert. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Sache selbst dahingehend erkennen, daß das Klagebegehren zur Gänze oder zumindest mit einem weiteren Teilbetrag von S 10,517.301,82 abgewiesen werde.

In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt, die Rekurse der Parteien sind im Sinne der auf Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses und auf Entscheidung in der Sache selbst gestellten Anträge berechtigt.

Die Ansprüche der Klägerin werden vor allem darauf gestützt, daß das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei durch letztere ohne wichtigen Grund vorzeitig und entgegen den vertraglichen Verpflichtungen fristlos aufgelöst und die klagende Partei nach der Auflösungserklärung von der erstbeklagten Partei nicht beliefert worden sei, die beklagten Parteien die Kunden der klagenden Partei von der Auflösung des Vertragsverhältnisses verständigt und durch diese Vorgangsweisen die Organisation der klagenden Partei zerschlagen hätten. Die daher zunächst zu lösende Frage ist, ob ein wichtiger Grund vorlag, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, und bejahendenfalls ob infolge der Bestimmung im Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, über die Befristung und Terminisierung einer außerordentlichen Kündigung nicht die fristlose, sondern nur eine befristete Auflösung möglich gewesen wäre.

Was die Frage des Vorliegens eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes anlangt, kann der Auffassung der Klägerin nicht beigepflichtet werden, daß durch das Teilurteil bindend ausgesprochen worden wäre, es liege kein konkurrenzverbotswidriges Handeln vor. Das Teilurteil hat nur insofern bindende Wirkung, als von der darin enthaltenen Entscheidung nicht mehr abgegangen werden darf. Keinesfalls können aber die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen oder ausgesprochenen Rechtsansichten für sich allein, mögen sie auch für das Teilurteil maßgeblich gewesen sein, was hier bezüglich der Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot aber gar nicht der Fall ist, für das weitere Verfahren bindende Wirkungen haben (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1423, 1520; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht 13 , 337, 934 ff.). Bezüglich der Frage, ob das festgestellte Verhalten des Günther W. D*** einen der Klägerin zuzurechnenden Verstoß gegen das Konkurrenzverbot darstellt, kommt es nicht darauf an, ob man vom Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, und dem darin vereinbarten Konkurrenzverbot ausgeht, oder davon, daß der Vertrag nicht anwendbar sei. Zum ersteren Fall ist festzuhalten, daß § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Vertrages nicht entnommen werden kann, das Konkurrenzverbot hätte ausschließlich für Josefine P***, nicht aber auch für andere Personen der "Firma P***" gelten sollen. Das vereinbarte Konkurrenzverbot ist vielmehr aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Gründen dahin zu verstehen, daß davon auch die maßgebenden Geschäftsführer, zu denen Günther W.

D*** zählte, betroffen waren. Es kann hier auf sich beruhen, ob man

darin eine einfache oder ergänzende Auslegung des Vertrages zu

erblicken hat. Zum selben Ergebnis müßte man aber auch kommen, wenn

man den Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, nicht für

anwendbar ansähe. Denn einerseits würde dies nichts an dem die

klagende Partei treffenden Konkurrenzverbot ändern, weil dieses den

Vertragshändler beim Alleinvertretungsvertrag auch ohne vertragliche

Vereinbarung trifft (Ullmer, Der Vertragshändler, 422 f; Schmidt,

Handelsrecht 567; Gierke-Sandrock, Handels- und Wirtschaftsrecht 9

I, 492). Andererseits wäre auch in diesem Falle, um eine Aushöhlung

des Konkurrenzverbotes und ein Doppelspiel in der Weise, daß der

Geschäftsführer der klagenden Partei mangels vertraglicher Bindung

und die klagende Partei selbst mangels Begehung der

Verletzungshandlung nicht als Verletzer des Konkurrenzverbotes

angesehen werden könnten, zu verhindern (vgl. Wiedemann,

Gesellschaftsrecht, I, 232), der klagenden Partei das Verhalten

ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Das festgestellte Verhalten des

Günther W. D*** im Zusammenhang mit der Gründung der B***

Gesellschaft m.b.H. und deren Übernahme der Vertretung der I***-

Produkte haben die Vorinstanzen zu Recht als zur Auflösung des

Vertrages berechtigenden wichtigen Grund angesehen. Die

Ausführungen, mit welchen die klagende Partei dies unter Hinweis auf die positive Geschäftsentwicklung zwischen ihr und der erstbeklagten Partei in den Jahren 1974 bis 1976 zu bestreiten versucht, weil angesichts dieser Entwicklung die Verbindung zwischen Günther W. D*** und der B*** Gesellschaft m.b.H. nicht ins Gewicht gefallen sei, gehen ins Leere, weil es bei der Frage, ob das konkurrenzverbotswidrige Verhalten Günther W. D***S einen wichtigen Auflösungsgrund bildete, - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf den Eintritt eines Schadens, sondern darauf ankommt, ob dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde (vgl. Ullmer aaO 482). Das festgestellte und der klagenden Partei zuzurechnende Verhalten des Günther W. D***, nämlich die Mitwirkung am Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens stellt aber einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr dar und ist damit als Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzusehen.

Die klagende Partei meint weiters, die Auflösung im Juni 1976 sei deshalb unberechtigt, weil die erstbeklagte Partei zu einer solchen vorzeitigen Auflösung nicht mehr berechtigt gewesen sei. Sie habe nämlich bereits seit Ende 1975, also seit ca. fünfeinhalb Monaten vom gebrauchten Auflösungsgrund Kenntnis gehabt. Der Grundsatz der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen bei Dauerschuldverhältnissen habe sich aus § 1118 ABGB entwickelt. Die Aufhebungsgründe des § 1118 ABGB seien nach ständiger Rechtsprechung bei sonstiger Verschweigung ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen. Dies müsse auch bei der Auflösung anderer Dauerschuldverhältnisse gelten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine "Verschweigung" oder um einen konkludenten Verzicht handle.

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen einen Rechtsverlust allein aus einer nicht unverzüglich erfolgten Auflösungserklärung ableiten will, ist ihr zu entgegnen, daß nicht einmal das im österreichischen Rechtsbereich nicht anerkannte (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 I 168; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 863; SZ 49/127 ua.) Rechtsinstitut der Verwirkung bloß auf die Nichtgeltendmachung durch längere Zeit abstellt (vgl. Esser Schmidt, Schuldrecht6 I 151; Koziol-Welser aaO) und der Rechtsverlust durch bloße Nichtgeltendmachung während längerer Zeit auch in den Fällen des § 1118 ABGB nicht angenommen wird (vgl. MietSlg. 23.182). Soweit die Klägerin aus der Aussage des Zeugen Dkfm. Helmut K***, er habe von der Vorgangsweise des Günther W. D*** Ende 1975 gewußt und dies weitergemeldet, einen Rechtsverlust abzuleiten versucht, geht sie von einem Umstand aus, den sie in erster Instanz nicht behauptet hat - Zeugenaussagen ersetzen nicht ein Vorbringen der Parteien (SZ 39/8;

SZ 44/164 ua.) - und der auch nicht festgestellt wurde. Abgesehen davon, daß es sich somit um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt, wäre mit diesem Umstand, auch wenn er festgestellt wäre, für die Klägerin nichts zu gewinnen. Denn aus der Tatsache allein, daß die Erstbeklagte schon längere Zeit vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Günther W. D*** Kenntnis gehabt habe, wäre kein Verlust des außerordentlichen Kündigungsrechtes durch Verzicht abzuleiten. Hiezu wäre nämlich überdies erforderlich, daß die Klägerin unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, daß die Erstbeklagte das Gestaltungsrecht nicht mehr ausüben werde, also verzichtet habe (vgl. Rummel aaO Rdz 8 zu § 863 mwN; MietSlg. 27.111). Solches hat die Klägerin aber weder ausdrücklich (unter Verwendung des Wortes "Verzicht") noch durch Vorbringen von Tatsachen, die eine Beurteilung in dieser Richtung zuließen, in erster Instanz behauptet. Was die Frage betrifft, ob die Erstbeklagte vor dem Gespräch in München den Entschluß zur Auflösung des Vertragsverhältnisses gefaßt hat, ist auch hier zu sagen, daß eine solche Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde. Es ist auch nicht erfindlich, inwiefern ein solcher Beschluß für einen Verzicht der Erstbeklagten auf ihr Auflösungsrecht sprechen sollte.

Die weitwendigen Ausführungen der Klägerin zu den Fragen des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der Erstbeklagten vom Verhalten des Günther W. D*** und dazu, ob die Erstbeklagte vor dem Gespräch in München den Beschluß zur Vertragsauflösung gefaßt hatte, vermögen daher, soweit darin nicht überhaupt eine unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen zu erblicken ist, schon deshalb keine Aktenwidrigkeit oder Verfahrensmängel im Sinne des Gesetzes aufzuzeigen, weil es an der Relevanz dieser Frage fehlt. Auf Grund der somit zu bejahenden Frage, ob ein der Klägerin zuzurechnender wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorlag, ist zu prüfen, ob die außerordentliche Kündigung fristlos oder nur unter Einhaltung einer Frist (und eines Termines) möglich war.

Die Beklagten führen diesbezüglich aus, daß der hier zu beurteilende Auflösungsgrund gar nicht zu denen des § 4 des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, gehöre und daher die dort genannte Frist für ihn nicht Geltung habe. Sie erblicken in der Vertragsbestimmung des § 4 Abs. 2 weiters einen Vorausverzicht auf die vorzeitige Lösung eines Dauerschuldverhältnisses und halten diesen - zumindest für einen Auflösungsgrund von der Schwere des hier zu beurteilenden - für unwirksam.

Selbst wenn man unterstellt, daß der Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, für das Vertragsverhältnis der Klägerin und der Erstbeklagten maßgebend war und auch ein Auflösungsgrund wie der vorliegende von der Regelung des § 4 Abs. 2 dieses Vertrages erfaßt sein sollte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung für den zu beurteilenden Fall:

Auszugehen ist davon, daß die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, also einer Kündigung aus wichtigem Grund den Dauerschuldverhältnissen immanent ist (vgl. Gschnitzer in JherJB, 78, 72 ff.; derselbe im Klang-Kommentar 2 IV/1, 27; Würth in Rummel, ABGB Rdz 2 zu § 1118; Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 225). Daraus wurde zu Recht abgeleitet, daß eine volle Abdingung der außerordentlichen Kündigung unzulässig ist (Gschnitzer in JherJB 78, 74; Fenyves aaO 225). Hier geht es aber nicht um einen solchen vollen Ausschluß der außerordentlichen Kündigung, sondern insofern um einen zeitlichen, als nach § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, die Auflösung nicht fristlos, sondern unter Einhaltung einer Frist vorzunehmen ist, darin aber der Verzicht auf die außerordentliche Kündigung für die Zeit zwischen der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Frist gelegen wäre (vgl. Gschnitzer in JherJB 78, 74). Es bedarf hier keiner Beurteilung der Frage, ob der Ausschluß der außerordentlichen Kündigung für bestimmte Zeit, also die Vereinbarung einer Kündigungsfrist allein oder in Verbindung mit einem Kündigungstermin als dem Wesen der außerordentlichen Kündigung widersprechend immer unwirksam ist (vgl. Fenyves aaO 226; Staudinger/Neumann, BGB 12 Rdn 13 zu § 626). Auch wenn man die Vereinbarung einer Frist für die außerordentliche Kündigung grundsätzlich zulassen wollte, muß man jedenfalls eine Fristvereinbarung in jenen Fällen für wirkungslos halten, in welchen die Einhaltung der Frist im konkreten Fall, nicht zumutbar ist (Soergel/Kraft, BGB 11 , Rdz 42 zu § 626, Fenyves aaO 273). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das festgestellte Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin Günther W. D***, das - wie oben ausgeführt - der Klägerin als eigenes Verhalten zuzurechnen ist, war derart, daß der Erstbeklagten ein Festhalten am Vertrag über den Zeitpunkt des Zuganges der Auflösungserklärung hinaus nicht zuzumuten war. Denn einerseits bildet es einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, wenn trotz des bestehenden Konkurrenzverbotes heimlich am Aufbau der Vertretung eines Konkurrenzunternehmens mitgearbeitet wird und andererseits hätte zweifellos die Erstbeklagte nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht mehr einen aktiven werbenden Einsatz der Klägerin für den Vertrieb der Vertragswaren erwarten können, sondern vielmehr befürchten müssen, daß die Klägerin ihre Anstrengungen darauf richte, die Vertretung für Konkurrenzprodukte zu erhalten, die Organisation auf diese umzustellen und auch die Kunden, die bisher die Waren der Erstbeklagten bezogen haben, für die Konkurrenzprodukte zu gewinnen.

Daß keine Frist einzuhalten war, wenn man davon ausginge, daß der Vertrag vom 7. bzw. 26. April 1961, Beilage 2, nicht anwendbar sei, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Da nach diesen Erwägungen die fristlose Auflösungserklärung des Vertragsverhältnisses keinen Vertragsbruch darstellt und nicht rechtswidrig war, können die Ansprüche der Klägerin nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden. Den in erster Instanz von der Klägerin herangezogenen Rechtsgrund der Bereicherung erwähnte sie schon in der Berufung nicht mehr, und kommt darauf auch in der Revision nicht mehr zu sprechen. Diesbezüglich ist folgendes zu sagen: Es bedarf keiner Prüfung, ob der geltend gemachte Bereicherungsanspruch im Hinblick auf das hiezu erstattete Vorbringen einen eigenen Streitgegenstand darstellt oder ob durch die Berufung auf die Bereicherung nur ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt (eine andere) rechtliche Anspruchsgrundlage) aufgezeigt wurde. Im ersteren Falle wäre schon durch das Unterbleiben einer Rechtsrüge in der Berufung zum Bereicherungsanspruch dem Berufungsgericht ein Eingehen auf diesen Anspruch verwehrt gewesen und könnte selbst bei diesbezüglichen Ausführungen in der Revision, die aber nicht vorliegen, nicht mehr darauf eingegangen werden. Aber auch wenn man die Bereicherungsfrage nur als weiteren rechtlichen Gesichtspunkt ansähe, und daher der festgestellte Sachverhalt im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung auch unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen wäre, änderte dies nichts daran, daß das Zahlungsbegehren der Klägerin unberechtigt ist. Die Klägerin erblickte die Bereicherung in tatsächlicher Hinsicht darin, daß sich die Beklagten durch Übernahme der Vertriebsorganisation der Klägerin einen Organisationsaufbau erspart hätten. Das Erstgericht hat diesbezüglich festgestellt, daß die Klägerin ihre Vertriebsorganisation nicht auf die Beklagten übertragen habe, die Vertriebsorganisation der Beklagten nicht identisch mit der seinerzeitigen Vertriebsorganisation der Klägerin sei und die Beklagten keine der Klägerin gehörige Sache für ihre Zwecke verwendet haben. (II. Band S 350). Damit fehlt es aber schon an der behaupteten tatsächlichen Grundlage für einen allfälligen Bereicherungsanspruch.

Den Anspruch auf den Ersatz des Wertes des Warenlagers versucht die Klägerin auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen. Dies muß schon deshalb versagen, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Klägerin die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Erstbeklagten zu vertreten hat und daher, sofern man überhaupt in einem Fall wie dem vorliegenden vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechen könnte, dieser in ihre Sphäre gefallen wäre. Dies schließt aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus (Koziol-Welser aaO 123;

SZ 55/51 ua.). Damit erweisen sich die Ansprüche der Klägerin als unberechtigt, ohne daß es diesbezüglich noch weiterer Erhebungen bedarf, und sind auch alle Rügen über angebliche Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Höhe der verschiedenen Schadenersatzforderungen unberechtigt. Es war daher das angefochtene Teilurteil zu bestätigen, der angefochtene Aufhebungsbeschluß aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Klagebegehren insgesamt abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Schriftsätze konnten nur insoweit honoriert werden, als sie über Auftrag des Gerichtes erstattet wurden beziehungsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren. Für Fahrtauslagen zu den Beweistagsatzungen gebührt kein Ersatz, da der doppelte Einheitssatz verrechnet und zuerkannt wurde (§ 23 Abs. 5 RAT). Bei der Berechnung der Auslagen für Gerichtskostenmarken war die Entscheidung AnwBl. 1971 Nr 71 zu beachten. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zweiter Satz RAT für eine Verdoppelung der Entlohnung für im Rechtsmittelverfahren erstattete Schriftsätze liegen nicht vor.

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