Spruch:
Anspruch auf Wandlung, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, die Sache zu verbessern, und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes erforderlich sind
Entscheidung vom 19. Jänner 1966, 7 Ob 397/65
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Text
Der Kläger kaufte bei der Erstbeklagten, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, einen Mercedes-Zylinderdruckautomaten um den Betrag von 49.000 S. Die Maschine wurde auch geliefert. In der Folge ergaben sich dann Meinungsverschiedenheiten wegen Mängel der Funktion, eine Einigung konnte nicht erfolgen.
Der Kläger erklärt Aufhebung des Kaufvertrages und begehrt Zahlung des Kaufpreises samt verschiedener Schäden und Nebengebühren. Im Revisionsverfahren ist noch ein Betrag von 54.432.01 S samt 9% Zinsen von 15.490.01 S seit 13. Mai 1964 und von 942 S seit 20. April 1965 strittig. Er stellt die Maschine Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages zur Verfügung.
Die Beklagten bestreiten die Mangelhaftigkeit der gelieferten Maschine. Es hätten nur "schwierige Papiersorten" die klaglose Funktion erschwert; die Maschine sei beim Kläger von keinem gelernten Druckmaschinenmeister bedient worden. Auch habe der Kläger dritte Personen mit Verbesserungsarbeiten betraut.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den genannten Betrag samt Anhang zu.
Das Erstgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Zusicherung der Erstbeklagten, die Maschine sei überholt und betriebsfähig, unrichtig gewesen sei. Die Mängel seien rechtlich als unbehebbar zu bezeichnen. Die Erstbeklagte sei bisher nicht zur Behebung der Mängel bereit. Wenn auch der Zweitbeklagte bei der Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 7. Juli 1965 erklärt habe, er sei bereit, die Maschine nach Wien bringen zu lassen, und zu verbessern, so komme diesem Umstand keine Bedeutung mehr zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten erblicken eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß die Untergerichte den Begriff einer "überholten" Maschine, dem einer "generalüberholten" gleichgesetzt hätten. Unter ersterem Ausdruck werde nur verstanden, daß die Maschine überhaupt funktioniere, unter letzterem, daß sie einer neuwertigen praktisch gleich sei. Es hätte dem Kläger klar sein müssen, daß er mit dieser Maschine nicht alle Papiersorten bedrucken könne. Dem stehen aber die Feststellungen der Untergerichte entgegen, daß die Mißerfolge im Betrieb auf die Mängel der Maschine und nicht etwa darauf zurückzuführen sind, daß sie auch im einwandfreien Zustand den vom Kläger gestellten Anforderungen nicht gewachsen sei. Die Beklagten haben auch bei Zusicherung der Betriebsfähigkeit keine wie immer geartete Beschränkung vorgenommen. Der Kläger durfte damit rechnen, daß eine überholte Maschine noch für eine angemessene Zeit klaglos arbeiten werde.
Die Beklagten meinen, die festgestellten Mängel könnten darauf zurückzuführen sein, daß dritte Personen mit der Verbesserung beauftragt wurden. Sie übersehen jedoch, daß die Untergerichte genau festgestellt haben, welche Mängel bei Lieferung schon vorhanden waren, welche später aus Verschulden der Leute der Beklagten entstanden sind und bei welchen der Zeitpunkt ihrer Entstehung ungewiß ist. Die Beklagten können nicht behaupten, daß letztere es sind, die den ordentlichen Gebrauch verhindern und die den Mangel als rechtlich unbehebbar erscheinen lassen.
Mit Unrecht behaupten die Beklagten, sie seien stets bereit und in der Lage gewesen, die Mängel zu beheben. Sie haben allerdings solche Versuche wiederholt unternommen, doch haben diese, wie festgestellt, nicht nur zu keiner Verbesserung, sondern zu weiteren Schäden geführt. Im Prozeß haben die Beklagten zunächst keineswegs eine Bereitschaft erklärt, die Mängel zu beheben, vielmehr haben sie deren Vorhandensein bestritten, was auch noch der Standpunkt der Revision ist, derzufolge der Kläger nicht hätte erwarten dürfen, daß die Maschine mehr als in Wirklichkeit leistet. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm angeführte Lehre und Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] IV 1 532, SZ. XXII 145, Rspr. 1933 Nr. 292 u. a.) den Standpunkt vertreten, daß der Wandlungsanspruch besteht, weil die Beklagten sich weigern, eine Verbesserung durchzuführen. Daran kann die kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgegebene Parteiaussage des Zweitbeklagten, er wolle die Maschine nach Wien nehmen und reparieren, nichts ändern. Es handelt sich hier vor allem um keine Willenserklärung, die an den Kläger gerichtet wäre, auch fehlt es an einem in gesetzlicher Form erstatteten Prozeßvorbringen, daß die Beklagten bereit und in der Lage seien, die Maschine zu verbessern. Eine Parteiaussage kann ein solches namentlich bei Anwaltszwang nicht ersetzen (JBl. 1965 S. 93 u. a.).
Der Umstand, daß Verhandlungen über den Umtausch der Maschine die Verbesserung verzögert hätten, ist unzutreffend. Noch im Schreiben vom 6. März 1964 versprach die Zweitbeklagte wieder eine Maßnahme, die nach dem Gutachten des Sachverständigen ungeeignet war, nämlich die Anbringung eines Zubaues, nicht aber ein Abmontieren und Herrichten der Maschine in Wien. Die bloße Zusage von Verbesserungen durch ungeeignete Maßnahmen bedeutet aber in Wirklichkeit die Verweigerung einer solchen.
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