OGH 9ObA229/97k

OGH9ObA229/97k11.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Mag.Peter M*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--) und S 159.953,-- brutto sA (Gesamtstreitwert S 659.953,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1997, GZ 9 Ra 350/96y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Februar 1996, GZ 18 Cga 408/93p-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen; und

2.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Berufungsurteil mit der Maßgabe bestätigt, daß Pkt. 1.) zu lauten hat: "Das sich aus dem Vertrag vom 9.11.1989 ergebende Rechtsverhältnis ist weiter aufrecht."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.807,-- (darin S 3.634,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit seiner am 7.12.1993 zur Post gegebenen und am 9.12.1993 bei Gericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, daß das zwischen ihm und der Beklagten mit Dienstvertrag vom 9.11.1989 eingegangene Dienstverhältnis aufrecht bestehe; hilfsweise, daß die von der Beklagten am 24.11.1993 ausgesprochene Entlassung für unwirksam erklärt werde. Mit der Klage verband der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im § 106 iVm § 105 ArbVG gesetzten Frist zur Einbringung einer Anfechtungsklage, weil er durch Fehlauskünfte des Betriebsrats der Beklagten, somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an der rechtzeitigen Einbringung der Klage, soweit diese im Umfang des Eventualbegehrens auf die Bestimmungen des ArbVG gestützt werde, gehindert worden sei.

Der Kläger sei vom 1.7.1965 bis 31.12.1989 Dienstnehmer der K***** GesmbH & Vermögensverwaltung KG (im folgenden kurz "K*****") gewesen, das Dienstverhältnis sei mit Schreiben der "K*****" vom 9.11.1989 zum 31.12.1989 durch Kündigung beendet worden. Mit Vereinbarung vom 9.11.1989 sei der Kläger von der Beklagten "unwiderruflich ab 1.1.1990 als Angestellter" eingestellt worden, diesem "Dienstvertrag" sei der ursprüngliche Anstellungsvertrag zur "K*****" vom 29.6.1965 zugrundegelegt worden, was auch in der Präambel zu diesem neuen Vertrag ausdrücklich festgehalten worden sei. Am 24.11.1993 habe er ein Schreiben der Beklagten erhalten, in welchem davon die Rede sei, daß sein Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung durch fristlose Entlassung beendet werde, wobei als Begründung auf die "Ereignisse vom 19.11.1993" verwiesen worden sei. Die Entlassung sei weder berechtigt noch wirksam. Die "K*****" als frühere Dienstgeberin habe am 29.6.1965 gegenüber dem Kläger auf die Ausübung eines Entlassungsrechtes verzichtet und sich verpflichtet, auch bei Vorliegen von Entlassungsgründen das Dienstverhältnis nur durch eine Kündigung aufzulösen, wobei als Kündigungsfrist ein Jahr vereinbart gewesen sei. Dem Kläger sei überdies vertraglich zugesichert worden, daß bei Verkauf des Unternehmens als Ganzes, bei Veräußerung von Teilen desselben, bei Verkauf des Zeitungstitels und bei Fusion mit anderen Unternehmen beide Vertragspartner zur ungeteilten Hand für die Erfüllung aller Ansprüche des Klägers, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, haften. Diese Vertragsbestimmung sei im Zusammenhang mit der Präambel des nunmehr mit der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages zu sehen, wonach diese für die Erfüllung aller Ansprüche des Klägers aus dem ursprünglichen Dienstvertrag zur "K*****" "ohnehin" hafte. Eine solche Haftung habe aber auch deshalb bestanden, weil die "K*****" maßgeblich an der Beklagten beteiligt sei. Mit Schreiben vom 8.11.1982 habe Hans D***** in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der "K*****" sogar die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses des Klägers bestätigt. Sowohl das seinerzeitige als auch das nunmehrige Dienstverhältnis des Klägers seien daher unkündbar. Der Kläger sei mit dem "Dienstvertrag" vom 9.11.1989 überdies "unwiderruflich" als Angestellter eingestellt worden, was ebenfalls als Verzicht der Beklagten auf eine Entlassung bzw Kündigung zu werten sei. Der Kläger habe sich seinerzeit lediglich verpflichtet, zum frühest möglichen Zeitpunkt die gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen; ab diesem Zeitpunkt sollte er eine Pension erhalten. Der Kläger habe aber auch keine Entlassungsgründe gesetzt. Vielmehr versuche die Beklagte, die Situation der "K*****" als ehemaliger Dienstgeberin des Klägers in einem anhängigen Rechtsstreit zu verbessern. Hilfsweise werde die Entlassung aber auch im Hinblick auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i angefochten.

In der Folge (ON 5) dehnte der Kläger sein Begehren um ein Zahlungsbegehren in Höhe von S 159.953,-- sA aus: Vorsichtshalber werde aus den seit Dezember 1993 fällig gewordenen und widerrechtlich nicht ausgezahlten Pensionsleistungen der für April 1994 angefallene Betrag geltend gemacht. Bereits durch die Übertragung der wesentlichen Unternehmensteile - mit Ausnahme der Redaktion - von der "K*****" auf die Beklagte mit Vertrag vom 1.7.1988 sei die Beklagte als Vertragspartner auf Arbeitgeberseite in den Dienstvertrag vom 29.6.1965 eingetreten und damit zum Arbeitgeber geworden, der sowohl die laufenden Aktivbezüge als auch die später fällig gewordenen Pensionen zu zahlen habe. Die "K*****" bzw die Beklagte hätten am 9.11.1989 versucht, eine für sie günstigere Gestaltung der Pensionsverpflichtung zu finden, wobei dem Beklagten ein bisher nicht vereinbartes Konkurrenzverbot aufgedrängt worden und als Verbesserung gegenüber dem bisherigen Vertrag die Übernahme der gesetzlichen Pflichtversicherung durch den Dienstgeber bis zum 60. Lebensjahr des Klägers versprochen worden sei. Soferne das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter nicht als Dienstverhältnis bewertet werde, sei doch gesichert, daß die Beklagte für die Zahlung seiner Pensionen zur ungeteilten Hand mit der "K*****" hafte. Sollte das zwischen den Streitteilen eingegangene Vertragsverhältnis nicht als Dienstvertrag beurteilt werden, habe der Beklagte jedenfalls Anspruch auf Nachzahlung widerrechtlich eingestellter Pensionsleistungen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Entgegen der Ansicht des Klägers sei im Vertrag vom 29.6.1965 keine Bindung präsumtiver Vertragspartner der "K*****" betreffend die aus dem Dienstverhältnis des Klägers entspringenden Ansprüchen erfolgt, dies sei auch gar nicht möglich gewesen, vielmehr habe es sich dabei um eine bloße Verwendungszusage des Dienstgebers gehandelt. Die - falsch wiedergegebenen - Motive in der Präambel des Dienstvertrages vom 9.11.1989 zwischen Kläger und Beklagter seien daher nicht zum Vertragsinhalt geworden. Abgesehen davon, daß infolge einer - die Dienstgebergesellschaft nicht bindenden - Zusage eines Gesellschafters über die Unkündbarkeit eines Dienstvertrages der Kläger schon im Verhältnis zur "K*****" nicht unkündbar gewesen sei, sei eine solche Verpflichtung von der Beklagten genausowenig übernommen worden, wie etwa ein rechtlich gar nicht möglicher Verzicht auf eine vorzeitige Entlassung des Klägers. Dergleichen könne auch nicht aus dem Ausdruck "unwiderruflich" geschlossen werden, vielmehr sei damit dem Wunsch des Klägers Rechnung getragen worden, sicherzustellen, daß sich das Dienstverhältnis zur Beklagten nahtlos an das zum 31.12.1989 zwischen Kläger und "K*****" beendete schließen sollte. Die Streitteile hätten deshalb die Begründung eines Dienstverhältnisses angestrebt, weil die an sich nicht leistungspflichtige Beklagte darin die Möglichkeit gesehen habe, ein Konkurrenzverbot, welches in der alten Vereinbarung zwischen Kläger und "K*****" nicht enthalten war, unterzubringen. Eine solche Möglichkeit hätte im Rahmen eines Pensionsvertrages nicht bestanden. Darüber hinaus hätte die Konstruktion eines Dienstvertrages die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot, ermöglicht. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, die Vorteile eines Dienstvertrages ohne die Verpflichtung, Dienstleistungen erbringen zu müssen, in Anspruch nehmen zu können. Eine "Pensionierung" sei schon deshalb gar nicht möglich gewesen, weil das Dienstverhältnis des Klägers zur "K*****" ja zum 31.12.1989 beendet worden sei, ohne daß der Kläger bereits die Voraussetzungen zum Bezug von Alterspension aufgewiesen hätte. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei daher Dienstvertragsrecht anzuwenden. Der Kläger habe in der Folge einen Entlassungsgrund gesetzt, indem er am 19.11.1993 anläßlich einer Verhandlung in einem zwischen Kläger und der "K*****" geführten Arbeitsgerichtsprozeß grobe strafrechtliche Vorwürfe gegenüber maßgeblichen Personen seines nunmehrigen Dienstgebers erhoben habe: Mit der Äußerung, man habe bereits bei Unterfertigung des Vertrages (gemeint: Gründung der beklagten Partei durch "K*****" und "K*****" unter Beteiligung der "W*****" gar nicht beabsichtigt, Zusagen über Naturalleistungen an Aktionäre des "K*****" zu verwirklichen oder einzuhalten, habe der Kläger die beklagte Partei bzw deren Leute des "Einlassungsbetruges" geziehen. Der Kläger habe um die Unrichtigkeit dieser Behauptungen gewußt. Nach Information ihres in dieser Verhandlung anwesend gewesenen Rechtsvertreters habe die Beklagte daher berechtigt am 24.11.1993 die Entlassung des Klägers ausgesprochen. Soweit der Kläger den Schutz der §§ 105 f ArbVG für sich in Anspruch nehme, scheide dies schon im Hinblick auf die Geschäftsführerfunktion des Klägers aus. Das Verhalten des Klägers im Parallelprozeß habe die Beklagte aber auch "allgemein formuliert" berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden bzw von diesem zurückzutreten.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte für schuldig, dem Kläger S 159.953,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 1.4.1994 zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Feststellung, daß das zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Dienstvertrag vom 9.11.1989 eingegangene Dienstverhältnis aufrecht bestehe (in eventu: daß die von der Beklagten am 24.11.1993 ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam sei), ab. Es traf folgende wesentlichen Feststellungen:

Der am 19.6.1939 geborene Kläger schloß am 29.5.1965 mit der damaligen D***** & F***** GesmbH & Co bzw mit den Personen Hans D***** und Kurt F***** einen Dienstvertrag als Leiter des betrieblichen Rechnungswesens mit einem Anfangsgehalt von S 8.000,-- ab. Der Bruttojahresbezug betrug im Jahr 1989 bereits S 2,122.415,-- was einem 14,25 mal jährlich ausgezahlten Monatsgrundgehalt von S 136.930,-- brutto entsprach. Insbesondere hieß es in jenem Vertrag:

"Die Kündigungszeit beträgt ein Jahr. Auch bei Vorliegen von

Entlassungsgründen verpflichten wir uns, Ihr Dienstverhältnis durch

Kündigung unsererseits aufzulösen..... Tritt ein Komplementär oder

Kommanditist aus unserem Unternehmen aus bzw treten andere

Komplementäre oder Kommanditisten hinzu oder werden die

Geschäftsanteile der Firma des Komplementärs von anderen physischen

oder juristischen Personen übernommen, so haben Sie das Recht, Ihr

Dienstverhältnis zu lösen. In diesem Falle stehen Ihnen alle

Ansprüche gegen das Unternehmen im gleichen Ausmaße zu, wie bei

Kündigung unsererseits. Auch ein Wechsel in der Geschäftsführung

berechtigt sie zur Kündigung zu den o.a. Bedingungen. Sie erhalten

von uns im Falle einer Kündigung zu den im Punkt II. angeführten

Bedingungen eine Abfertigung in der Höhe Ihres letzten Jahresgehaltes

einschließlich aller Sonderzahlungen.... am Tage Ihres Ausscheidens

in bar...... Nach Ablauf der Kündigungszeit erhalten Sie von uns eine

Pension. Bemessungsgrundlage... ist Ihr letztes Jahresgehalt

einschließlich aller Sonderzahlungen, Prämien usw. Sie erhalten

jährlich, unabhängig von der Anzahl ihrer Dienstjahre die Hälfte der

Bemessungsgrundlage in 12 gleichen Monatsraten ..... die

Abfertigungsansprüche werden von der Auszahlung der Pension nicht

berührt. Für jedes weitere in unserem Unternehmen ab dem 1.7.1965

verbrauchte Dienstjahr erhöht sich die Bemessungsgrundlage Ihrer

Pension um zwei Hundertstel... (Wertsicherungsvereinbarung)..... Im

Falle eines Wechsels der Geschäftsführer oder eines Übergangs von Eigentumsrechten an diesem Unternehmen an andere physische oder juristische Personen, gleich unter welchem Titel auch immer, sind Sie berechtigt zu verlangen, daß ein aufgrund Ihrer Lebenserwartung versicherungsmathematisch zu ermittelnder Deckungsbetrag für Ihre Pensionsansprüche bei einem von Ihnen namhaft zu machenden Geldinstitut zu Ihren Gunsten hinterlegt wird... Bei Verkauf des Unternehmens als Ganzes, bei Veräußerung von Teilen desselben, bei Verkauf des Zeitungstitels und bei Fusion mit anderen Unternehmen haften beide Vertragspartner zur ungeteilten Hand für die Erfüllung aller Ihrer Ansprüche, die sich aus Ihrem Dienstverhältnis ergeben". Im Jahre 1967 erklärte Hans D***** für den Fall, daß Kurt F***** aus der Geschäftsführung ausscheide, zu einer Kündigung des Klägers niemals seine Zustimmung erteilen zu werden, es sei denn, daß eine solche Kündigung im Rahmen eines Konkursverfahrens über die Firma Zeitungsverlag D***** & F***** GesmbH & Co erfolgen müsse. Den aufrechten Bestand dieser Zusage bestätigte Hans D***** dem Kläger mit Schreiben vom 8.11.1982. In diesem Schreiben heißt es unter anderem weiters, "da Außenstehende, denen die" alten Verträge nunmehr zugänglich gemacht werden, die Beweggründe schwer verstehen könnten, die Herrn F***** und mich seinerzeit zum Abschluß veranlaßten, empfehle ich, alle Presse-Berichte der O*****- bzw K*****-Zivil- und Strafprozesse zu lesen, bevor man die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit unserer Handlungsweise anzweifelt. Man möge bedenken, daß alle Beteiligten damals den Grundstein für die späteren Erfolge gelegt haben".

Der Kläger bekleidete zuletzt bei der K***** die Position eines handelsrechtlichen Geschäftsführers im Angestelltenverhältnis, wobei er für sämtliche kaufmännischen und technischen Angelegenheiten zuständig war. Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, Komplementär ist die M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GesmbH, deren Gesellschafter je zur Hälfte "K*****" und "K*****" sind. Kommanditisten sind zu 70 % die "K*****" und zu 30 % der "K*****"; die "W*****" ist ihrerseits an der "K*****" und dem "K*****" maßgeblich beteiligt, nicht jedoch unmittelbar an der Beklagten. Vor Eintritt der "W*****" in die Krone teilte Hans D***** den Vertretern der "W*****" mit, daß es für wenige Leute, darunter den Kläger, "besonders bemerkenswerte Anstellungsverträge" gebe, sodaß diese den beteiligten Personen in allen wesentlichen Teilen bekannt waren. Die Vertreter der "W*****" erklärten, diese Verträge, wie sie bestünden, zu respektieren, wobei Hans D***** äußerte, daß die genannten Verträge "quasi" unkündbar seien. Am 6.4.1988 äußerte der Kläger gegenüber Hans D***** in einem Brief Bedenken an seiner Tätigkeit für eine "K***** und K*****-Holding". Diesen Bedenken wurde in der Form Rechnung getragen, daß dem Kläger vorgeschlagen wurde, ein "Probejahr" im Unternehmen der Beklagten zu absolvieren. Er wurde daher ab 1.7.1988 ohne Anstellungsvertrag seitens der Beklagten von seiner Dienstgeberin "K*****" in diese entsandt, weil nach dem neuen Konzept sein bisheriger Arbeitsplatz im Unternehmen der beklagten Partei aufgegangen war. Die für die Zusammenarbeit von "K*****" und "K*****" im Rahmen der beklagten Partei maßgeblichen Verträge wurden in Baden errichtet und erhielten intern die Bezeichnung "Badener Verträge". Dabei wurde unter anderem auch eine etappenweise in den Jahren 1988 und 1989 einzuführende Organisationszusammenfassung vorgesehen, wie die Integration des "K*****" in bestehende Hauszustellungsmaßnahmen, Schaffung eines Anzeigen- und Tarifverbundes, eine neue Gliederung und Ergänzung der Ausgabe des "K*****", der Ausbau weiterer Redaktionen des "K*****" in den Bundesländern, die Einführung einer neuen "Billig-Tageszeitung", einer "Billig-TV-Programmzeitung" etc.

Geschäftsführer der Beklagten waren zunächst der von der "K*****" zur Verfügung gestellte Kläger, Mag.Michael G***** vom "K*****" sowie Bernd N***** aus der "W*****"-Gruppe, die jeweils gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertretungsbefugt waren. Der Kläger kritisierte von Beginn an die Übertragung der gesamten Verlagsorganisation von "K*****" und "K*****" auf die Beklagte und forderte Neuverhandlungen. Seitens von Vertretern der "W*****"-Gruppe kam es in der Folge zu Kritik an der fehlenden Motivation des Klägers. Am 22.5.1989 richtete der Kläger ein Schreiben an Hans D*****, in welchem er unter anderem festhielt, daß das Probejahr "M*****" praktisch abgelaufen und der Zeitpunkt gekommen sei, Bilanz zu ziehen und Entscheidungen zu treffen. Aus heutiger Sicht sei die Lage der "M*****" so, daß der Kläger als Geschäftsführer die durch die Badener Verträge auferlegten Verpflichtungen nicht alle wahrnehmen könne, sodaß es ihm nicht möglich sei, weiterhin die persönliche Verantwortung zu tragen. Da sein Ausscheiden als M*****-Geschäftsführer jedoch geordnet erfolgen solle, bitte er zu überlegen, in welcher Form die Herren..... (Vertreter der "W*****") davon informiert werden sollten. Seitens der "W*****"-Gruppe wurde dieses Schreiben als "Abschiedsschreiben" des Klägers aufgefaßt, dem offensichtlich die Beschneidung seiner früheren zeitweiligen "Alleinherrschaft bei der K*****" nicht gefalle. Die Vertreter der "W*****" fürchteten einen Wechsel des Klägers zu einem von Kurt F***** gegründeten Konkurrenzzeitungsunternehmen und wollten daher eine Gesamtlösung erreichen, in die sowohl die "K*****" als auch die Beklagte eingebunden werden sollten. Der Kläger wurde zunächst per 30.6.1989 von der "K*****" dienstfrei gestellt und aufgefordert, "sich auszurechnen, was herauskomme, wenn er aus dem Unternehmen ausscheide". Der Kläger hatte damals Anspruch auf eine Gewinnprovision von S 9 Mio pro Jahr und wollte diese sowie die finanziellen Konsequenzen einer Arbeitgeberkündigung berücksichtigt wissen. In der Folge kam es zu einer Reihe von Gesprächen und zum Briefwechsel zwischen dem Kläger und der "K*****" bzw "W*****"-Gruppe, wobei eine Reihe von Vorschlägen und Gegenvorschlägen erstattet wurde. Letztlich lagen ein Vertragsentwurf der Beklagten vom 6.10.1989 und ein solcher des Klägers vom 8.11.1989 vor, worüber am 8.11.1989 zunächst ergebnislose Gespräche zwischen dem Kläger und Vertretern der "W*****"-Gruppe stattfanden. Erst am 9.11.1989 kam es zur Unterfertigung folgender Schreiben:

I.) Im Verhältnis zur "K*****" heißt es in einem von den Geschäftsführern der "K*****" und dem Kläger gefertigten Schreiben:

"Sehr geehrter Herr M*****! Aufgrund der mit Ihnen am 7.6.1989 geführten Gespräche scheiden Sie per 31.2.1989 gemäß der ausgesprochenen Kündigung zu folgenden Bedingungen als aktiver Dienstnehmer unseres Unternehmens aus:

I.1.) Mit Wirkung vom 1.7.1989 sind Sie vom Dienst freigestellt.

2. Ihr Anspruch auf Gewinnprovision ist mit Ablauf des 30.6.1989 erloschen. Zwischenzeitlich als Gewinnprovision erhaltene Beträge werden als Vorauszahlungen für die hier getroffene Regelung betrachtet.

II.1.) Wir verpflichten uns, bis 31.12.1989 einen Betrag von S 15,750.000,-- an Sie zu zahlen.

2.) Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche Ihrerseits gegen die K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG bis 30.6.1989 abgegolten, insbesondere:

a) Die Einbeziehung der Gewinnprovision in die Ermittlung iher gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Abfertigung, die mit 1 1/16 Jahresgewinnprovision in diesem Betrag ordnungsgemäß berücksichtigt wurde.

b) Die Gewinnprovision, die auf von Ihnen nicht konsumierte und von uns abzufindende Urlaubszeiten entfällt.

3.) Die Abrechnung Ihres Grundbezuges von monatlich S 136.930,-- werden wir nach dem Dienstvertrag vom 29.5.1965 bzw dem Kollektivvertrag vornehmen und den Gesamtbetrag gleichfalls bis 31.12.1989 an Sie überweisen.

4.) Wir übernehmen die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung Ihrer Ansprüche gegenüber der M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GesmbH & Co KG und Sie akzeptieren, daß diese Ihre Ansprüche an unserer Stelle erfüllt";

II.) im Verhältnis zur Beklagten, welche hiebei von den Geschäftsführern G***** und N***** vertreten wurde:

"Sehr geehrter Herr M*****, aufgrund der mit Ihnen geführten Gespräche halten wir nunmehr alle Ihr Dienstverhältnis bei uns betreffenden Regelungen nachstehend schriftlich fest.

Präambel

Da wir laut Punkt VII Ihres Dienstvertrages vom 29.5.1965 bei der K*****-Verlag GesmbH & Co KG bei Verkauf des Unternehmens als Ganzes,

bei Veräußerung von Teilen desselben .... und bei Fusion mit anderen

Unternehmen... als Vertragspartner zu ungeteilten Händen für die Erfüllung aller Ihrer Ansprüche ohnehin haften (29.5.1965) und wir Schäden abwenden wollen, die uns entstehen, wenn Sie uns mit 30 Jahren Branchenerfahrung und Marktkenntnis überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen, haben wir uns entschlossen, Sie unwiderruflich ab 1.1.1990 als Angestellten zu folgenden Bedingungen einzustellen:

I.

Ihr Jahresgrundgesamtbezug beträgt 15 1/4 mal öS 136.930,-- = öS 2,088,183,-- und wird von uns zu denselben Bedingungen übernommen (Wertsicherungsbasis April 1989). Sie verpflichten sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt (derzeit 60. Lebensjahr) die gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen und wir werden ab diesem Zeitpunkt Ihren Jahresbezug dann als Pension zur Auszahlung bringen, da diese laut Vertrag vom 29.5.1965, Punkt IV., bedingt durch Ihre vielen Dienstjahre, in gleicher Höhe anfällt wie der Aktivbezug. Mit Eintritt in die gesetzliche Altersversorgung entfällt die Übernahme der gesetzlichen Pflichtversicherung durch uns.

II.

Sie stellen Ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung.

III.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ausnahmslos streng zu bewahren; als solche gelten auch Angelegenheiten der M*****-Gesellschaften, von denen Sie durch Ihre Tätigkeit für uns Kenntnis erhalten, sowie der Inhalt dieses Vertrages. Diese Verpflichtung besteht auch über die Dauer der Anstellung hinaus. Alle eigenen und fremden Aufzeichnungen geschäftlicher Vorgänge sind, soweit sie Angelegenheiten der M***** und deren Gesellschaften betreffen, deren Eigentum. Sie sind verpflichtet, bei Ausscheiden als Angestellter aus den Diensten der M***** diese Unterlagen vollständig und übersichtlich der Geschäftsleitung der M***** zu übergeben. Abschriften und/oder Kopien der vorbezeichneten Aufzeichnungen dürfen weder genommen, noch zurückbehalten werden.....

IV.

Die Wertsicherungsvereinbarungen.....

V.

1. Die Anpassunsgklausel gemäß IV. gilt für die ab der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlende Pension entsprechend.

2. Im Falle eines Überganges von Eigentumsrechten an diesem Unternehmen an andere physische oder juristische Personen, gleich unter welchem Titel auch immer, sind Sie berechtigt zu verlangen, daß

a) ein aufgrund Ihrer Lebenserwartung versicherungsmathematisch zu ermittelnder Deckungsbeitrag für Ihre Bezugsansprüche bei einem von Ihnen namhaft zu machenden Geldinstitut zu Ihren Gunsten hinterlegt wird. Steigen die Indices, so ist auch die Deckung entsprechend zu erhöhen. Die Zinsen des zur Sicherung Ihrer Ansprüche gebundenen Kapitals stehen dem Unternehmen zu

b) die monatliche Bezugszahlung durch dieses Geldinstitut direkt an Sie vorgenommen wird.

3. Bei Verkauf des Unternehmens als Ganzes, bei Veräußerung von Teilen desselben, bei Verkauf des Zeitungstitels und bei Fusion mit anderen Unternehmen, haften beide Vertragspartner zu ungeteilten Händen für die Erfüllung aller Ihrer Ansprüche, die sich aus Ihrem Dienstvertrag ergeben.

VI.

1. Wir sind uns darüber einig, daß eine Tätigkeit im Medienbereich in Österreich als Angestellter, Eigentümer, Gesellschafter oder in sonstiger Weise nicht zulässig ist. Ebenso unzulässig ist es, die Funktion eines Verlags-, Vertriebs- oder Anzeigenleiters bei Konkurrenzunternehmen freiberuflich auszuüben. Das gilt nicht für Tätigkeiten im Buchhandel, im Buchverlagsgeschäft und im Verlagsgeschäft mit Fachzeitschriften (vgl die Begriffsbestimmungen des Börsenvereines des Deutschen Buchhandels- Arbeitsgemeinschaft Zeitschriftenverlag).

2. Für die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 wird ein Entgelt von öS 21 Mio gezahlt. Die Zahlungstermine liegen wie folgt:

a) für die ersten fünf Jahre (also mit 30.6.1994) 10,5 Mio S....

b) für die nächsten drei Jahre S 5,250 Mio ab 1.7.1994....

c) und für weitere drei Jahre 5,250 Mio S ab 30.6.1997.....

Wir sind uns darüber einig, daß ein Verstoß gegen das o.a. Wettbewerbsverbot einen Entlassungsgrund darstellt, der jegliche Abfertigung ausschließt. Die Beträge gemäß Ziffer 2 sind, soferne sie gezahlt wurden, an uns zu erstatten, sobald ein Verstoß durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen ist. Auf ein Rückforderungsrecht gegenüber Ihren Erben verzichten wir.

VII.

Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt werden. Die rechtsunwirksamen Bestimmungen sind durch solche wirksam zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Änderungen bzw Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich vorgenommen werden. (Unterschriften der Geschäftsführer der Beklagten und des Klägers);"

III.) Im Verhältnis zwischen Kläger und beklagter Partei ein als "Ergänzung zum Vertrag vom 9.11.1989" bezeichneter Vertrag: "Hiemit erteilen wir Ihnen die unwiderrufliche Genehmigung, einer anderen in Ziffer II (zB in anderen Unternehmen, freiberuflich, hauptberuflich, nebenberuflich usw) ausgeführten Tätigkeit nachzugehen. Die Genehmigung gilt jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht im Widerspruch zu Ziffer VI steht (Unterschriften des Klägers sowie der Geschäftsführer der beklagten Partei)".

Am 21.2.1991 brachte der Kläger zu 25 Cga 712/91 (später 25 Cga 957/93z) eine Klage gegen die "K*****" auf Leistung von S 1 Mio und Rechnungslegung, später ausgedehnt auf Zahlung von S 28,100.000,-- brutto, ein. Der Kläger begründete dieses Begehren damit, daß er anläßlich der Vereinbarungen vom 9.11.1989 unter Druck gesetzt war, sodaß ihm entgegen der mit der "K*****" geschlossenen Vereinbarung noch eine Abfertigung von S 12,960.000,-- und eine Urlaubsentschädigung von S 15,300.000,-- zustehe. Der Druck habe einerseits darin bestanden, daß die "K*****" den Kläger zum 1.7.1989 dienstfrei gestellt habe, ohne seine berufliche Zukunft zu konkretisieren, andererseits darin, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der "M*****" (= der hier beklagten Partei) zahlreiche rechtswidrige Weisungen erhalten habe, wodurch er zusätzlich bewußt verunsichert worden sei. In der Tagsatzung vom 15.11.1993 vor dem ASG Wien gab der Kläger über Befragen, was er mit "rechtswidrigen Weisungen" meine, zu Protokoll: "Wie schon erwähnt, kam es zum Kauf von 45 % der K*****aktien durch die W*****-Gruppe mit der Intention einer Vereinigung von K***** und K*****. Die Aktionäre des K***** sollten nicht nur den Kaufpreis erhalten, sondern als Naturalleistung auch die Zusicherung, daß das Blatt auf Kosten der M***** verbessert und ausgebaut werden sollte. Über diese Naturalleistungen gab es einen ausführlichen Vertrag, der darüberhinaus eine Tabelle über den Zeitplan enthielt. Im Ergebnis ist es mir damals darum gegangen, nicht in Straf- und Schadenprozesse verwickelt zu werden. Es war nämlich schon bei der Unterschriftsleistung unter die sogenannten Badener-Verträge, die den Kauf der Anteile beinhalteten, klar, daß ein Teil der Leistungen wirtschaftlich nicht zu erbringen war. Wie schon gesagt, sollte die Sanierung des K***** laut diesem Zeitplan erfolgen, wobei einige Punkte nach diesem Plan sofort hätten erfüllt werden sollen. Ich führe nur einige Punkte aus, die erfüllt wurden bzw einige, die nicht erfüllt wurden: Die Zusammenlegung der TV-Magazine ist gemacht worden. Der Aufbau von Bundesländerredaktionen konnte nicht gemacht werden. Eine Mehrbuchumstellung des K***** wird jetzt gemacht, hätte aber schon 1988 gemacht werden sollen. Der gemeinsame Sonntagsvertrieb wurde gemacht. Die Integration des K***** in die Hauszustellung wurde nur teilweise gemacht. Ein Inseratentarifverbund im Anzeigenbereich wurde bis heute nicht gemacht. Das Projekt einer Billigzeitung - gedacht als Konkurrenz zum damals im Raum stehenden Magazin "T*****" - wurde bis heute nicht gemacht. Wenn ich gefragt werde, was die konkreten rechtswidrigen Weisungen gewesen sind und von wem sie gekommen sind, gebe ich an, daß auf Gesellschafterebene die Meinung bestand, daß die Dinge nicht machbar wären. Der Geschäftsführer N***** und ich haben Maßnahmen verhindert oder verschoben. Der Geschäftsführer G*****, welcher vom K***** kam, hat auftragsgemäß die Maßnahmen urgiert. Die Dinge konnten 1988 in Waage gehalten werden. Wenn ich gefragt werde, ob die Eigentümer mir gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, daß manche die in den Badener Verträgen bzw im Zeitplan zur Sanierung des K***** vorgesehenen Maßnahmen nicht passieren sollten, gebe ich zur Antwort, daß sowohl die Eigentümerseite von der K***** als auch die Eigentümerseite der W***** die Maßnahmen nicht wollten. Dies haben die Eigentümer mir gegenüber zum Ausdruck gebracht. Meines Erachtens war dies von der Eigentümerseite her richtig, kollidierte aber mit den Badener Verträgen. G***** hat darauf gedrungen, daß die Verträge erfüllt werden. Eine förmliche schriftliche Weisung ist nicht erfolgt, allerdings sind die Dinge auf Gesellschafterversammlungen der K***** so besprochen worden. So ist beispielsweise bezogen auf den Tarifverbund bezüglich Inseraten in der Gesellschafterversammlung zum Ausdruck gebracht worden, daß das nicht zu machen ist. Als weiteres Beispiel führe ich an, daß eine Oberösterreich- Redaktion des K***** aufgebaut werden sollte. Der K***** hat darauf gedrungen, wir waren jedoch der Meinung, daß das nicht machbar ist. Ein weiteres Beispiel, daß mich alleine betroffen hat, ist die Eingliederung der K*****abonnenten in die Hauszustellung in Kärnten. Dies ist aus meiner Sicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu machen und ist daher auch nicht gemacht worden. Die K*****seite stand jedoch bei all diesen Fragen auf dem Standpunkt, daß hier Vereinbarungen aufgrund der Badener Verträge vorliegen und daß dies unabhängig von unseren wirtschaftlichen Überlegungen zu machen wäre." Nach Unterbrechung der Verhandlung zwecks Beratung über Antrag eines fachkundigen Laienrichters setzte der Kläger fort: "Die Badener Verträge wurden von seiten der K*****zeitung von Herrn D***** und mir unterschrieben, von seiten des K***** von den Geschäftsführern G***** und L*****, weiters von den Aufsichtsratsmitgliedern der K***** AG. Von seiten der W***** erfolgten die Unterschriften durch S***** und G*****. Über Befragen durch ............., ob ich jemals gegenüber Herrn D***** im Zusammenhang mit dem Zeitplan zur Sanierung des K***** remonstriert habe: Wir haben beide die Badener Verträge unterschrieben, wir haben gewußt, was ging und was nicht, L***** und G***** haben immer urgiert, irgendwelche weiteren Besprechungen zwischen D***** und mir waren nicht erforderlich." Im Anschluß daran vereinbarten die Parteienvertreter im Hinblick auf beabsichtigte Vergleichsgespräche Ruhen des Verfahrens 25 Cga 957/93z.

Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Ansicht, daß weder ein Schein-, noch ein Umgehungsgeschäft vorliege, sondern ein gemischter Vertrag geschlossen worden sei, der sowohl arbeitsrechtliche Elemente, wie insbesondere das Wettbewerbsverbot, als auch eine Pensionsregelung enthalte, wobei Sondervereinbarungen aus dem Blickwinkel der Lohnsteuer bzw Sozialversicherungsbeiträge getroffen werden sollten. Der Ausdruck "Unwiderruflichkeit" sei nicht von entscheidender Bedeutung, weil der Vertrag seinem Zweck nach nur aus einem einzigen, ausdrücklich bedungenen Grund widerruflich sein sollte. Mit der im alten Dienstvertrag gebrauchten Wendung "beide Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand für die Erfüllung aller dem Kläger zustehenden Ansprüche", seien damals weder der Kläger, noch die "K*****", sondern vielmehr die Personen D***** und F***** gemeint gewesen, die damit eine persönliche Haftung für die "D***** und F***** GesmbH & Co" übernommen hätten, soferne diese veräußert würde. Auch die von D***** persönlich zugesagte Unkündbarkeit sei nicht im Verhältnis zur "K*****" als Gesellschaft wirksam geworden. Derartige Verpflichtungen seien jedenfalls auf die Beklagte mit dem von ihr selbst abgeschlossenen Vertrag nicht überbunden worden.

Insbesondere sei bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag, der mehr als nur eine Schuld- bzw Erfüllungsübernahme darstelle, eine "steuerlich optimierte Abfertigungslösung aus dem K*****-Vertrag" und damit im Ergebnis zumindest zu einem wesentlichen Teil eine "steuerlich optimierte Belohnungslösung" beabsichtigt worden. Für die vorzeitige Auflösung eines solchen "gemischten Vertrages" sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger habe in seiner früheren Aussage nur seine subjektive Sicht wiedergegeben, nicht jedoch der Beklagten bzw deren Leuten eine "niederträchtige Gesinnung" unterstellt. Selbst dann, wenn man von einem berechtigten Entlassungsgrund ausgehe, sei deren Ausspruch verfristet, weil nicht unverzüglich ausgesprochen: Die vom Kläger anläßlich seiner Aussage erläuterten Behauptungen seien nämlich schon in der Klage vom 21.2.1991 aufgestellt worden. Der von der Beklagten ausgesprochenen Erklärung komme keine Rechtswirkung zu, sodaß das Leistungsbegehren des Klägers berechtigt sei. Abzuweisen sei hingegen das Feststellungsbegehren, weil dieses über ein mögliches Leistungsbegehren nicht hinausgehe. Dem zum Feststellungsbegehren gestellten Eventualbegehren auf Unwirksamerklärung der Entlassung sei deshalb nicht stattzugeben, weil der Kläger als "Quasipensionist" kein "schutzwürdiger" Arbeitnehmer im Sinne des § 106 ArbVG sei.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil teilweise dahin ab, daß es 1.) aussprach, daß das aus dem Vertrag vom "9.11.1993" (offensichtlich gemeint: "9.11.1989") sich ergebende Rechtsverhältnis weiter aufrecht sei und 2. die Beklagte für schuldig erkannte, dem Kläger S 159.953 brutto sA zu bezahlen. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Streitteile, wenn sie auch ihre Vereinbarung als "Dienstverhältnis" bezeichnet hätten, tatsächlich keinen zweiseitigen Leistungsaustausch festlegen wollten. Die Verpflichtung der Beklagten sei nur im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen Kläger und "K*****" zu sehen, wobei die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse gehabt habe, einerseits ihre Gesellschafterin zu entlasten, andererseits aber ein bisher nicht verfügtes Konkurrenzverbot gegenüber dem Kläger verbindlich festzulegen. Die Präambel der zwischen den Streitteilen eingegangenen Vereinbarung reiche jedoch nicht aus, um jene Verpflichtungen uneingeschränkt zu übernehmen, wie sie aus dem seinerzeit zwischen Kläger und "K*****" geschlossenen Vertrag hervorgingen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Vertrag kein Dienstvertrag. Wenngleich bei einem solchen die Möglichkeit bestehe, eine Dienstfreistellung im Sinne einer in der Regel vorübergehenden Beseitigung der Arbeitspflicht vorzunehmen, bedeute dies nicht, daß ein Dienstvertrag auch dann vorliege, wenn die Parteien von Haus aus keine wie immer geartete Erbringung von Diensten beabsichtigt hätten. Inhaltlich hätten die Streitteile daher eine Pensionsvereinbarung, ergänzt durch eine Konkurrenzklausel, geschlossen. Pensionsverträge seien Vereinbarungen, aufgrund derer für eine vorweg erbrachte Gegenleistung eine Leistung geschuldet werde, wie zB auch im Falle von Leibrentenverträgen, Ausgedinge mit Übergabe eines bäuerlichen Hofes etc. Davon zu unterscheiden seien Daueraustauschverträge, die (wie zB im Fall eines Arbeits- oder Mietvertrages) auf einen steten Leistungsaustausch gerichtet seien. Solche Elemente weise jedoch der gegenständliche Vertrag - abgesehen von der Konkurrenzklausel - nicht auf, vielmehr seien die charakteristischen Leistungen des Vertrages als Erfüllung der Pensionszusage des seinerzeitigen Dienstgebers "K*****", wenn auch nicht inhaltsgleich mit der Pensionszusage aus dem Jahr 1965, sondern in dem zwischen den Parteien nunmehr vereinbarten Umfang, aufzufassen. Da § 20 AngG auf Pensionsverträge nicht anwendbar sei, bestehe keine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit eines Pensionsvertrages. Ausdrückliche Bestimmungen einer Kündigungsmöglichkeit weise der Vertrag nicht auf, als Entlassungsgrund sei nur derjenige eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot erwähnt. Aus der Bezeichnung "Dienstverhältnis" und "Angestellter" ergebe sich nicht, daß die Parteien die Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes vereinbaren wollten; aus den Umständen der Vertragsschließung (Bezugnahme auf den früheren Dienstvertrag), als auch aus den Punkten I und V des Vertrages gehe hervor, daß Verpflichtungen auf Lebzeiten des Klägers eingegangen werden sollten. Dies zeige sich etwa daraus, daß auch nach Anfall der gesetzlichen Alterspension der Bezug als Pension weiterzuleisten wäre, ohne daß für den Fall, daß das "Arbeitsverhältnis" vorher beendet worden wäre, Regelungen getroffen worden wären. Zur Frage einer Beendigung aus "wichtigem Grund" führte das Berufungsgericht aus, daß Parteien eines Pensionsvertrages grundsätzlich die Möglichkeit hätten, eine "Treuepflichtklausel" aufzunehmen, wobei es sich um einen Leistungsausschlußtatbestand handle, die den betrieblichen oder den geschäftlichen Interessen des ehemaligen Dienstgebers zuwiderlaufenden Verhaltensweisen des Rentners umschreibe, die den Dienstgeber zur Kündigung, zum Widerruf (Entzug bzw Einstellung) der laufenden Zahlung berechtigten. Der Oberste Gerichtshof habe in einigen Entscheidungen ausgesprochen, daß eine einseitige Einstellung der Betriebspension auch bei einem Treueverstoß des ehemaligen Dienstgebers ohne besondere Vereinbarung nicht in Betracht komme. Der allgemeine Grundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen wichtiger, die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründender Umstände auch dann vorzeitig aufgelöst werden könnten, wenn dies nicht eigens vereinbart sei, könne auf Rechtsverhältnisse, bei denen einer der Vertragspartner seine Hauptleistung bereits zur Gänze erbracht habe, nur eingeschränkt übertragen werden. Die Treuanforderungen an einen Pensionär dürften nicht überspannt werden, insbesondere müßten Vergehen, die bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Entlassung führen würden, nicht schon den Entzug des Ruhegeldes rechtfertigen.

Die in der Präambel des Vertrages verwendete Formulierung, den Kläger "unwiderruflich" ab 1.1.1990 einzustellen, könne in Anbetracht des bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot vereinbarten Widerrufsgrundes als genereller Verzicht auf sämtliche sonstigen Auflösungsgründe ausgelegt werden. Aus der Aussage des Klägers, die von der Beklagten zum Anlaß seiner "Entlassung" genommen worden sei, seien derart gravierende Anschuldigungen, die eine vorzeitige Auflösung rechtfertigten, nicht abzuleiten. Die Aussage des Klägers habe nicht den Sinngehalt des Vorwurfs einer strafbaren Handlung, nämlich des Betruges, weil etwa von vornherein der Plan bestanden habe, vereinbarte Maßnahmen nicht zu erfüllen, sondern gebe die Einschätzung "wirtschaftlicher Machbarkeit" durch den Kläger wieder, womit nicht ausgeschlossen sei, daß Vertragsverpflichtungen unter Umständen auch mit wirtschaftlichen Verlusten dennoch durchgeführt würden. Es sei demnach auch zu einer Einstellung des aufgrund dieser Äußerung eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gekommen. Die Aussagen des Klägers müßten im Zusammenhang mit seiner Einvernahme als Partei gesehen werden und hätten offensichtlich dazu gedient, seinen Prozeßstandpunkt zu untermauern, sodaß ein berechtigtes Eigeninteresse des Klägers nicht in Abrede gestellt werden könne. Die im Punkt VI des Vertrages getroffene, selbständig existenzfähige "entgeltliche Wettbewerbsklausel" sei wohl als echtes Dauerschuldverhältnis zu beurteilen, doch könnte das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten dem einzig vereinbarten Auflösungsgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverstoß nicht gleichgehalten werden, weshalb diese Äußerungen auch nicht geeignet seien, als Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Konkurrenzvereinbarung zu dienen.

Dem Feststellungsbegehren des Klägers sei mit der Modifikation stattzugeben, daß kein normales Arbeitsverhältnis vorliege. Das vorherrschende Schadenersatzprinzip, wonach auch eine unberechtigte Auflösung die Beendigung bewirke, schlage hier nicht durch. Eine rechtswidrige Auflösungserklärung bringe diesen Vertragstyp nicht zur Beendigung, weil kein persönlicher Leistungsaustausch gegeben sei. Das aus dem Vertrag vom 9.11.1989 hervorgehende Rechtsverhältnis sei demnach durch die Auflösungserklärung vom 24.11.1993 nicht wirksam beendet worden. Daraus ergebe sich auch, daß der Kläger Anspruch auf die Pensionsleistung habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Nichtigkeit sowie der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

Verstöße gegen § 405 ZPO bewirken nach herrschender Rechtsprechung - im Gegensatz zur herrschenden Lehre - keine Nichtigkeit, sondern bilden einen wesentlichen Verfahrensmangel (Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 405, RIS-Justiz RS0040906 ua). Die Revision war daher, soweit mit ihr eine Nichtigkeit im Sinne des § 503 Z 1 ZPO geltend wurde, zu verwerfen.

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die darin gelegen sein soll, daß die von der beklagten Partei beantragten Zeugen Dr.S*****, Dr.A***** und Dr.R***** nicht vernommen wurden, verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503).

Auch in der Umformulierung des Feststellungsausspruches durch das Berufungsgericht liegt kein Verfahrensmangel. Bei der Fassung des Urteilsspruches ist nicht vom starren Wortlaut des Begehrens auszugehen. Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS 0041165). Geht demnach aus dem Klagsvorbringen hervor, daß der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies bedeutungslos. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen will (SZ 46/109, SZ 65/120 ua). Die Beschränkung der Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes und des erhobenen Anspruches auf einen bestimmten Rechtsgrund tritt nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS 0058348).

Richtig ist zwar, daß der Kläger zunächst von einem "Dienstverhältnis" ausgegangen ist, in der Folge (AS 49, 51) aber von einer "unwiderruflichen Pensionszahlungsverpflichtung" spricht und von sich aus einräumte (AS 51, 53), daß das Gericht auch zum Ergebnis kommen könne, daß es sich bei dem zwischen Kläger und Beklagter eingegangenen Vertrag nicht um einen Dienstvertrag handle, der Kläger aber dennoch Anspruch auf Nachzahlung der von der Beklagten widerrechtlich eingestellten Pensionszahlungen habe und ein aufrechtes Vertragsverhältnis bestehe, welches die Beklagte hiezu verpflichte. Daß sich der Kläger nicht ausschließlich auf einen Dienstvertrag stützt, wird auch daraus deutlich, daß er keine über den Pensionsanspruch hinausgehenden Folgen für sich reklamiert. Die vom Berufungsgericht angepaßte Fassung des Feststellungsausspruches enthält somit kein unzulässiges aliud gegenüber dem Klagebegehren.

Auch die Rechtsrüge vermag nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht ist unter richtiger Anwendung der Auslegungsbestimmung des § 914 ABGB nicht am Wortlaut des Vertrages haften geblieben, sondern hat zum Zwecke der Ergründung der wahren Parteienabsicht die hier sehr wesentlichen Umstände des Zustandekommens des Vertrages berücksichtigt. Unbestritten ist, daß der Kläger schon ab Vertragsbeginn nie Dienstleistungen für die Beklagte erbringen sollte. Dazu kommt auch der - von der Beklagten gar nicht bestrittene - Zusammenhang mit dem gleichzeitig abgeschlossenen Auflösungsvertrag zwischen Kläger und "K*****", weil kein Grund ersichtlich war, warum der Kläger sonst auf die ihm aus seinem alten Vertrag zustehenden Pensionsansprüche hätte verzichten sollen. Punkt II Z 4 des Auflösungsvertrages spricht auch ausdrücklich von einer "Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der "K*****" für die Erfüllung der Ansprüche (des Klägers) gegenüber der M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GesmbH & Co KG und dem Akzeptieren (durch den Kläger), daß diese "Ihre Ansprüche an unserer (= der "K*****") Stelle erfüllt". Auch die ansonsten - entbehrliche - Präambel des zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vertrages, die ausdrücklich auf den Dienstvertrag vom 29.5.1965 hinweist, sowie Punkt V dieses Vertrages, der in seiner lit a die nahezu gleiche Wortwahl trifft wie die sinngemäße Regelung Punkt VI des alten Dienstvertrages, tragen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Parteien in Wahrheit einen Pensionsvertrag schließen wollten, wobei die wesentlichen Verpflichtungen, die bisher die "Krone" getroffen hatten, auf die Beklagte übergehen sollten. Es mag der Absicht der beklagten Partei entsprochen haben, sich durch die Wahl der Worte "Dienstverhältnis" und "Angestellter" weitergehendere Auflösungsmöglichkeiten zu sichern, als dies bei einem Pensionsvertrag möglich gewesen wäre, doch lassen die Feststellungen den Schluß nicht zu, daß dies zum erklärten gemeinsamen Vertragswillen geworden wäre. Es kann daher insoweit auf die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Die Revisionswerberin bemängelt die vom Berufungsgericht vorgenommene Trennung des Vertrages in einen Pensionsvertrag einerseits und die Konkurrenzklausel als rechtlich selbständig existenzfähige Vereinbarung andererseits (Schiema, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen innerhalb und außerhalb der Geltung des Betriebspensionsgesetzes, JBl 1993, 430, 434). Diese Aufgliederung kann hier jedoch schon deshalb auf sich beruhen und ist für die Entscheidung ohne Relevanz, weil die Beklagte ihr "Entlassungs"- bzw Recht zur vorzeitigen Auflösung nicht auf einen Verstoß gegen eine grundsätzlich zulässige Treupflicht- bzw Konkurrenzklausel (- das Betriebspensionsgesetz ist gemäß seinem Art V Abs 4 Z 3 der Übergangsbestimmungen hier nicht anzuwenden -), sondern darauf gestüzt hat, daß die vom Kläger erhobenen Vorwürfe anläßlich seiner Parteienaussage in dem gegen die "K*****" geführten Arbeitsgerichtsprozeß Grund zu einer solchen Maßnahme gewesen seien.

Für Dauerschuldverhältnisse gilt der Grundsatz, daß sie bei Vorliegen

wichtiger, die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründender

Umstände auch dann vorzeitig aufgelöst werden können, wenn dies nicht

eigens vereinbart wurde. Selbst die Vereinbarung eines bestimmten

Auflösungsgrundes steht der - stets zulässigen - Auflösung eines

Dauerschuldverhältnisses aus anderen wichtigen Gründen nicht entgegen

(EvBl 1987/176, SZ 46/109). Die Vertragsbeziehung zwischen dem

ehemaligen Arbeitnehmer und dem eine Betriebspension leistenden

Arbeitgeber ist als Dauerschuldverhältnis anzusehen, auf das dieser

Grundsatz anzuwenden ist (SZ 67/43 = RdW 1994, 287 = ZAS B 1994, 17 =

INFAS 1995, A 148). Damit ist aber für die Revisionswerberin noch

nichts gewonnen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (SZ

61/119 = Arb 10.742 = ZAS 1989, 171 [kritisch Binder] = RdA 1990/33

[im wesentlichen zustimmend Resch] = RdW 1988, 325; Arb 10.746 = ZAS

1989/20 = ZAS 1989/26 [Petrovic]; SZ 66/18 = Arb 11.070)

ausgesprochen hat, ist die Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Dienstnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner (hier: der Beklagten, die die wesentlichen Pensionsvertragspflichten der früheren Dienstgeberin übernommen hat) auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (siehe auch Petrovic, "Betriebspension und Treuepflicht" in Runggaldier-Steindl, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung 311, 328; Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 134). Schon aus diesem Grund sind nur grobe Treueverstöße sanktionsfähig, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne ein im Vergleich zu den gefährdeten Interessen des Arbeitgebers berücksichtigungswürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers vorgenommen wurden und dem Arbeitgeber einen derart erheblichen Schaden zugefügt (oder dessen betriebliche Interessen so schwer gefährdet) haben, daß es ihm unzumutbar ist, noch länger am Pensionsvertrag festzuhalten (SZ 66/18). Auch kritisches Schrifttum, welches vorsätzliches Handeln des ehemaligen Arbeitnehmers und einen Schadenseintritt beim Arbeitgeber als Voraussetzungen eines Verfalls der Pensionsleistungen in Frage stellt (Schiema aaO, 494), gesteht zu, daß nicht jeder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigende Grund schlechthin zum Verfall der pensionsvertraglichen Leistungen gegenüber dem Ruheständler führt. Die strengen, von der Rechtsprechung zur Anwendung vertraglicher Treuepflichtklauseln entwickelten Grundsätze müssen umsomehr Anwendung finden, wenn außerhalb solcher Klauseln von einem ehemaligen Dienstnehmer gesetzte Verstöße behauptet werden. Bei Anwendung dieser Kriterien vermögen die dem Kläger vorgeworfenen, anläßlich seiner gerichtlichen Einvernahme als Partei getätigten Äußerungen die Berechtigung zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte nicht zu tragen. Die Wendungen "es war nämlich schon bei der Unterschriftsleistung unter die sogenannten Badener Verträge, die den Kauf der Anteile beinhalteten, klar, daß ein Teil der Leistungen wirtschaftlich nicht zu erbringen war" (AS 223) und "wir (gemeint: D***** und der Kläger) haben beide die Badener Verträge unterschrieben, wir haben gewußt, was ging und was nicht ..." (AS 227), rechtfertigen bei objektiver Betrachtung die Annahme eines Betrugsvorwurfes schon deshalb nicht, weil dadurch die - für das Tatbild des Betruges erforderlichen - Elemente vorsätzlicher Bereicherung und Schädigung fremden Vermögens nicht zum Ausdruck kommen. Die Beklagte hat aber die Begründung zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages auf den ungerechtfertigten Vorwurf eines Betrugs eingeschränkt (AS 189). Daß sich ein Senat des Arbeitsgerichtes veranlaßt sah, die Staatsanwaltschaft mit der Angelegenheit zu befassen, zwingt nicht zur Annahme eines Sinngehalts, wie ihn die Beklagte der Aussage des Klägers unterstellt. Anders als bei einem aufrechten Dienstverhältnis vermochte daher die unberechtigte "Entlassungserklärung" der Beklagten eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht zu bewirken. Der Pensionsvertrag und die dem Kläger daraus erwachsenden Ansprüche haben demnach aufrechten Bestand.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher mit

der Maßgabe zu bestätigen, daß der offensichtliche Schreibfehler

betreffend das Datum des Vertragsabschlusses in Pkt 1.) des

Berufungsurteils von "9.11.1993" auf "9.11.1989" richtigzustellen war

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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