OGH 2Ob99/72 (RS0017501)

OGH2Ob99/7212.10.1972

Rechtssatz

Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.

Normen

ABGB §896
ABGB §1302 B

2 Ob 99/72OGH12.10.1972
2 Ob 212/72OGH07.12.1972
7 Ob 181/73OGH24.10.1973

Beisatz: Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend. (T1)

8 Ob 35/77OGH27.04.1977

Vgl auch

7 Ob 27/77OGH23.06.1977

Beis wie T1

5 Ob 506/77OGH12.07.1977

Auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T2)

7 Ob 15/78OGH29.06.1978

Beis wie T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176

5 Ob 588/79OGH12.06.1979

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos. (T3)

8 Ob 226/80OGH26.03.1981

Auch

7 Ob 26/82OGH29.04.1982

Auch; Veröff: JBl 1983,202 = JBl 1983,202 = VersR 1984,973

8 Ob 565/85OGH12.09.1985

Beis wie T1

8 Ob 578/85OGH24.10.1985
8 Ob 63/85OGH13.02.1986

Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1987,222

7 Ob 723/86OGH26.03.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721

1 Ob 705/88OGH30.11.1988

Beis wie T2

4 Ob 539/89OGH18.04.1989

Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278

8 Ob 611/91OGH24.09.1992

Auch; Beisatz: Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten. (T5)

5 Ob 64/94OGH28.06.1994

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. (T6)

9 Ob 2138/96vOGH15.01.1997

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann. (T7) Veröff: SZ 70/5

6 Ob 324/97hOGH24.11.1997

Veröff: SZ 70/241

6 Ob 387/97yOGH16.07.1998

Beisatz: Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen. (T8)<br/>Beisatz: Kontaminierung des Erdreichs. (T9) <br/>Veröff: SZ 71/126

7 Ob 41/99aOGH23.02.1999

Beis wie T5; Veröff: SZ 72/35

9 Ob 137/99hOGH30.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 306/99xOGH26.01.2000

Beis wie T7 nur: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung. (T10)<br/>Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. (T11)<br/>Beisatz: Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last. (T12)

10 Ob 137/00wOGH23.05.2000

Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T13)

8 Ob 2/00bOGH07.09.2000

Beis wie T11

5 Ob 120/03pOGH08.07.2003

Auch

8 Ob 58/04vOGH17.03.2005

Auch; Beisatz: Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer. (T14)

2 Ob 277/06hOGH28.06.2007
2 Ob 112/10zOGH22.06.2011

Auch

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Vgl

1 Ob 204/12zOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T1

9 Ob 49/12iOGH24.04.2013

Auch; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T15)<br/>Veröff: SZ 2013/41

4 Ob 35/13wOGH23.05.2013

Auch

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16)

2 Ob 191/12wOGH30.07.2013

Vgl

6 Ob 205/14mOGH15.12.2014

Beis wie T11

2 Ob 61/17kOGH16.05.2017

Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17)

2 Ob 121/19mOGH19.09.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T18)

6 Ob 171/20wOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T19)<br/>Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20)

9 Ob 8/21yOGH25.11.2021

Beis wie T18; Beis wie T19

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0020OB00099_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)