Rechtssatz
Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach §§ 1302, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
7 Ob 181/73 | OGH | 24.10.1973 |
Beisatz: Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend. (T1) |
8 Ob 35/77 | OGH | 27.04.1977 |
Vgl auch |
7 Ob 27/77 | OGH | 23.06.1977 |
Beis wie T1 |
5 Ob 506/77 | OGH | 12.07.1977 |
Auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T2) |
5 Ob 588/79 | OGH | 12.06.1979 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos. (T3) |
8 Ob 226/80 | OGH | 26.03.1981 |
Auch |
8 Ob 63/85 | OGH | 13.02.1986 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1987,222 |
4 Ob 539/89 | OGH | 18.04.1989 |
Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278 |
8 Ob 611/91 | OGH | 24.09.1992 |
Auch; Beisatz: Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten. (T5) |
5 Ob 64/94 | OGH | 28.06.1994 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. (T6) |
9 Ob 2138/96v | OGH | 15.01.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann. (T7) Veröff: SZ 70/5 |
6 Ob 387/97y | OGH | 16.07.1998 |
Beisatz: Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen. (T8)<br/>Beisatz: Kontaminierung des Erdreichs. (T9) <br/>Veröff: SZ 71/126 |
7 Ob 306/99x | OGH | 26.01.2000 |
Beis wie T7 nur: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung. (T10)<br/>Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. (T11)<br/>Beisatz: Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last. (T12) |
10 Ob 137/00w | OGH | 23.05.2000 |
Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T13) |
8 Ob 58/04v | OGH | 17.03.2005 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer. (T14) |
2 Ob 4/13x | OGH | 17.06.2013 |
Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16) |
2 Ob 61/17k | OGH | 16.05.2017 |
Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17) |
2 Ob 121/19m | OGH | 19.09.2019 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T18) |
6 Ob 171/20w | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T19)<br/>Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0020OB00099_7200000_001
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