OGH 5Ob64/94

OGH5Ob64/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige Hauptgenossenschaft*****regGenmbH, *****vertreten durch Dr.Günter Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz F*****, Arbeiter, *****vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 63.158 s.A. infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19.November 1993, GZ 19 R 48/93-27, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11.Juli 1993, GZ 16 C 1606/92a-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Der Beklagte ist zur ungeteilten Hand mit Gertrud W*****, geschiedene F*****, *****schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen S 12.631,60 samt 4 % Zinsen seit 12.3.1992 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 50.526,40 samt 6,5 % Zinsen seit 12.3.1992 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist zur ungeteilten Hand mit Gertrud W***** schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen S 528,- an anteiligen Gerichtsgebühren erster Instanz zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten binnen vierzehn Tagen an anteiligen Verfahrenskosten für die erste Instanz S 10.002,24, für die zweite Instanz S 4.347,65 zuzüglich S 3.840 Gerichtsgebühren und für die dritte Instanz S 2.609,28 zuzüglich S 4.800 Gerichtsgebühren, insgesamt also S 25.599,17 (darin enthalten S 8.640 Barauslagen) zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Wohnungseigentumsorganisatorin eines in ***** N*****, auf dem Grundbuchskörper der EZ ***** O***** errichteten Hauses mit acht Wohnungseigentumseinheiten und acht Abstellplätzen in der Tiefgarage. Der Beklagte Franz F***** und seine damalige Ehefrau Gertrud (sie war im gegenständlichen Verfahren ursprünglich mitbeklagt, doch ist der gegen sie ergangene Zahlungsbefehl vom 24.4.1992, ON 2, in Rechtskraft erwachsen) sollten Ehegattenwohnungseigentum am Objekt 8 erwerben.

Zur Erlangung des Wohnungseigentums schlossen die Ehegatten F***** am 15.9.1983 mit der Klägerin eine als "Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB" bezeichnete Vereinbarung, in welcher sich die Klägerin verpflichtete, den Ehegatten F***** den für den Erwerb des Wohnungseigentums nach Maßgabe der noch ausständigen Nutzwertfestsetzung erforderlichen Eigentumsanteil an der Liegenschaft mittels Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zu übereignen, wogegen sich die Eheleute F***** zu bestimmten Entgeltzahlungen verpflichteten. Nach § 13 der genannten Vereinbarung übernahmen die Ehegatten F***** gegenüber der Klägerin überdies die ausschließliche Verpflichtung, sämtliche mit der Errichtung der Vereinbarung verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren zu tragen.

Die Ehegatten F***** haben die ihnen zugedachte Wohnung im Jahr 1984 bezogen. Der Beklagte zog jedoch schon im Jänner 1985 wieder aus der Wohnung aus. In der Folge ließen sich die Ehegatten F***** scheiden, wobei sie am 21.3.1986 im Zuge des Scheidungsverfahrens einen Vergleich abschlossen, in dem der Kläger seiner Frau zusagte, vom verfahrensgegenständlichen Wohnungsanwartschaftsvertrag zurückzutreten, und sich verpflichtete, sämtliche Erklärungen zu unterfertigen, die notwendig sind, um Gertrud F***** die Erlangung des Eigentums an der Wohnung zu ermöglichen. Weiters wurde festgehalten, daß Gertrud F***** die Anwartschaftsrechte des Beklagten laut Vertrag vom 15.9.1983 übernimmt und die diesbezügliche Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch das Land Tirol und die Klägerin gilt. Gertrud F***** verpflichtete sich ihrerseits, den Beklagten hinsichtlich der Rückstände aus den monatlichen Vorschreibungen (Betriebskostenannuitäten) für die verfahrensgegenständliche Wohnung in der damals aushaftenden Gesamthöhe von S 81.932,27 (per 27.2.1986) schad- und klaglos zu halten.

Zu einer Unterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zwischen der Klägerin und den Ehegatten F***** ist es nicht gekommen. Die Klägerin erhielt auch nie eine Rücktrittserklärung des Beklagten oder eine Verständigung von der Vereinbarung der Ehegatten F*****, wonach die verfahrensgegenständliche Wohnung in das alleinige Wohnungseigentum der Gertrud F***** übergehen sollte. Demzufolge hat die Klägerin auch den Vertragsrücktritt des Beklagten nicht ausdrücklich genehmigt.

Gertrud F***** mußte die Wohnung auf Grund eines von der Klägerin gegen sie erwirkten Räumungstitels im Jahr 1988 verlassen. Zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz klagte die nunmehrige Klägerin den Beklagten auf Zahlung von S 171.567 s.A. rückständiges Nutzungsentgelt, wobei das Verfahren durch die am 8.6.1988 zu 5 S 86/88 des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossene Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten unterbrochen wurde. Die Klägerin hat daraufhin ihre zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz eingeklagte Forderung am 10.6.1988 im Konkurs angemeldet. Der Konkurs endete mit einem am 7.12.1988 bestätigten 20-%igen Zwangsausgleich und wurde am 14.2.1989 aufgehoben.

Mit Bescheid vom 11.2.1992 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Innsbruck der Klägerin gemäß § 4 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 die zunächst mit S 71.967 bemessene Grunderwerbssteuer für die am 15.9.1983 mit den Ehegatten F***** abgeschlossene Vereinbarung vor. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf eine Vertragsstornierung und das Fehlen eines Antrages gemäß § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955. Auf Grund einer Berufung wurde dann letztlich die Grunderwerbssteuer auf S 63.158 herabgesetzt; diesen Betrag hat die Klägerin offensichtlich noch im März 1992 an das Finanzamt abgeführt.

Die Erstattung der ausgelegten Grunderwerbssteuer hat die Klägerin am 6.3.1993 beim Beklagten eingemahnt. Die Klägerin nimmt Bankgeld in Anspruch, wobei sie ständig in einem die Klagsforderung übersteigenden Debet steht und 10,5 % Zinsen pro Jahr zu zahlen hat.

Gestützt auf die vertragliche Zusage, für alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 15.9.1983 auflaufenden Abgaben aufzukommen, hat nunmehr die Klägerin von den Ehegatten F***** gemeinsam, nach Abschluß des Mahnverfahrens gegen Getrud F*****, verehelichte W*****, jetzt noch vom Beklagten den Rückersatz von S 63.158 samt 10,5 % Zinsen seit 12.3.1992 begehrt. Nach dem Standpunkt der Klägerin hätten die Vereinbarung vom 15.9.1983 sowie die spätere Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks durch den Beklagten die Grunderwerbssteuerpflicht ausgelöst.

Der Beklagte bestritt den Klagsanspruch, beantragte dessen Abweisung und hielt dem Klagsvorbringen im wesentlichen entgegen, daß der Vorvertrag vom 15.9.1983 nach § 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 gar keine Steuerpflicht ausgelöst habe, daß es Versäumnisse der Klägerin gewesen seien, die nun zu einer Grunderwerbssteuervorschreibung geführt hätten, und daß die Klägerin den Beklagten zumindest schlüssig aus dem Vertrag vom 15.9.1983 entlassen habe. Im übrigen sei der streitgegenständliche Rückersatzanspruch erloschen bzw verjährt und von den Wirkungen des Zwangsausgleiches erfaßt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß der Klägerin die Grunderwerbssteuer zu Recht vorgeschrieben wurde, weil es sich bei der Vereinbarung vom 15.9.1983 um eine die Grunderwerbssteuerpflicht auslösende Punktation im Sinne des § 885 ABGB gehandelt habe und letztlich der nach § 4 Abs 1 Z 3 des Grunderwerbssteuergesetzes 1955 begünstigte Vertragszweck aufgegeben worden sei. Der Klägerin sei auf Grund des Vertrages vom 15.9.1983 ein Rückersatzanspruch auch gegen den Beklagten zuzugestehen. Versäumnisse hinsichtlich eines Antrages nach § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955 könnten der Klägerin nicht vorgeworfen werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt die Zweijahresfrist des § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 bereits abgelaufen gewesen sei. Der im Scheidungsvergleich von den Ehegatten F***** getroffenen Regelung, wonach der Beklagte seiner Frau die Anwartschaftsrechte auf die verfahrensgegenständliche Wohnung übertrug, habe die Klägerin weder ausdrücklich noch konkuldent zugestimmt. Schließlich sei eine Verjährung der Klagsforderung noch nicht gegeben. Auch vom Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten sei sie zeitlich nicht erfaßt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (lediglich im Kostenpunkt hatte die Berufung des Beklagten Erfolg). Die Vereinbarung vom 15.9.1983 sei nämlich - unabhängig von der Bindung an den rechtskräftigen Steuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Innsbruck - tatsächlich als Punktation und damit als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 anzusehen. Ebenso treffe zu, daß bei dem in Rede stehenden Erwerbsgeschäft ursprünglich, auch wenn es grundsätzlich einen nach § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 steuerbaren rechtsgeschäftlichen Vorgang betraf, doch der (gemäß § 4 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 durch die Verwirklichung des begünstigten Zwecks binnen eines Zeitraumes von acht Jahren bedingte) Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 3 lit b Grunderwerbssteuergesetz 1955 zum Tragen kam. Der Beklagte und seine frühere Ehefrau hätten allerdings ihr seinerzeitiges Vorhaben, Mit- und Wohnungseigentum an dem von der Klägerin organisierten Wohnungseigentumsobjekt zu erwerben, innerhalb des Achtjahreszeitraumes erkennbar aufgegeben, sodaß im Nachhinein gemäß § 4 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 die Steuerpflicht des im Jahr 1983 zustande gekommenen Erwerbsgeschäftes aktuell geworden sei. Die entsprechende Steuervorschreibung habe die Klägerin wegen der sie gemäß § 17 Grunderwerbssteuergesetz 1955 treffenden Haftung abdecken müssen. Ihr Rückersatzanspruch ergebe sich ganz unmißverständlich aus der Kostentragungsregelung des § 13 der Vereinbarung vom 15.9.1983.

Die dazu noch vorgebrachten Einwände des Beklagten seien durchwegs unhaltbar. Eine verläßliche Grundlage für die Annahme, daß die Klägerin der vom Beklagten mit seiner geschiedenen Gattin im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Ansprüche auf das Wohnungseigentum getroffenen vergleichsweisen Regelung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt und damit den Beklagten aus allen Vertragspflichten entlassen hätte, sei in den Verfahrensergebnissen nicht zu finden. Zum Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, die Steuervorschreibung durch einen Antrag im Sinne des § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955 zu verhindern, sei grundsätzlich zu bemerken, daß ein solcher Antrag nur dann hätte Erfolg haben können, wenn der Erwerbsvorgang in der vom Gesetz vorgesehenen Weise tatsächlich rückgängig gemacht worden wäre. Es sei zwar von einer diesbezüglichen Antrags- und Handlungsverpflichtung der Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin auszugehen, doch sei daraus für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil er und seine Gattin die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hätten. Zumindest habe kein Anrecht des Beklagten darauf bestanden, daß die Klägerin ihrerseits vom Vertrag zurücktritt und dies zum Anlaß einer Antragstellung nach § 20 Grunderwerbssteuergesetz macht. Daß die Klägerin mit dem Beklagten und Gertrud F***** innerhalb der Zweijahresfrist des § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 übereingekommen wäre, die Vereinbarung vom 15.9.1983 rückgängig zu machen, also eine einverständliche Auflösung des Vertrages im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 herbeizuführen, sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Ein solcher Schluß könne schon deshalb nicht gezogen werden, weil die Ehegatten F***** noch im Jahr 1986, also rund drei Jahre nach dem seinerzeitigen Vertragsabschluß, vom Fortbestehen ihrer Ansprüche auf die verfahrensgegenständliche Wohnung ausgegangen seien und diese Ansprüche einer zessionsartigen Regelung zugeführt hätten.

Das Argument des Beklagten, daß die Klägerin spätestens im Verlauf des Jahres 1985 die Nichtunterfertigung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages durch die Ehegatten F***** und damit die Vertragsauflösung gebilligt hätten, ziehe gleichfalls nicht. Es sei unklar, wie eine solche Zustimmungserklärung unter den festgestellten Umständen überhaupt zustande gekommen sein sollte. Der Umstand, daß die Klägerin bei der endgültigen Vertragserrichtung und Wohnungseigentumsbegründung sich offenbar die für die Ehegatten F***** vorgesehenen Miteigentumsanteile zurückbehielt, bedeute noch nicht, daß sie damit ihre Ansprüche gegen die Partner der Vereinbarung des Jahres 1983 vollends, unmißverständlich und rechtswirksam aufgegeben habe.

Nach dem weiteren Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 (die Z 3 derselben Gesetzesstelle habe auf den vorliegenden Fall ohnehin keinen Bezug und brauche daher nicht erörtert zu werden) hätte die Klägerin zwar ohne Bindung an die Zweijahresfrist vom Vertrag zurücktreten können, weil die Ehegatten F***** mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten säumig waren, doch habe die Klägerin davon, was ihr gutes Recht gewesen sei, nie wirksam Gebrauch gemacht. Auch in der Klagsführung vom 20.7.1987 zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz sei kein endgültiger Vertragsrücktritt der Klägerin zu erblicken. Der Räumungsanspruch sei damals nämlich nur gegen Gertrud F***** geltend gemacht worden. Gegen den damals schon aus der Wohnung ausgezogenen Beklagten habe die Klägerin lediglich den Anspruch auf Bezahlung vertraglich bedungener und unbeglichen gebliebener Geldleistungen verfolgt. In der betreffenden Klageschrift habe die Klägerin sogar ausdrücklich vorgebracht, daß der Beklagte auf Grund der auch mit ihm getroffenen Vereinbarung noch immer ihr Vertragspartner und daher zur Bezahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet sei. Letztlich könnte sogar das nunmehrige Ersatzbegehren im selben Sinn gedeutet werden, weil sich auch hier die Klägerin immer noch auf § 13 der Vereinbarung vom 15.9.1983 stütze.

Schließlich bringe es dem Beklagten nichts, auf die Wirkungen seines zu 5 S 86/88 des Landesgerichtes Klagenfurt mit 8.6.1988 anhängig gewordenen, durch einen Zwangsausgleich beendeten Konkursverfahrens zu verweisen. Der Aufwandersatz der Klägerin hinsichtlich der Grunderwerbssteuer habe nämlich erst nach der im Jahr 1992 erfolgten finanzbehördlichen Steuervorschreibung bzw der vorschußweisen Berichtigung des zu zahlenden Steuerbetrages durch die Klägerin entstehen können. Auswirkungen des bereits im Jahr 1989 abgeschlossenen Insolvenzverfahrens auf die gegenständliche Rückersatzforderung hätten sich damit nicht ergeben. Auch Verjährungsfragen könnten bei dieser Sachlage nicht aktuell werden, wobei für den vertraglichen Rückersatzanspruch ohnehin eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. In bezug auf den geltend gemachten zivilrechtlichen Rückersatzanspruch dürften steuerrechtliche Fragen, wann die gegenständliche Grunderwerbssteuerforderung entstanden und fällig geworden sei und wann sie verjährt wäre, nicht in unstatthafter Weise vermengt werden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß sich keine außergewöhnlichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gestellt hätten und die auf den gegenständlichen Streitfall noch anzuwendenden Bestimmungen des Grunderwerbssteuergesetzes 1955 bereits außer Kraft getreten seien.

In der nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revision beharrt der Beklagte auf seinem Rechtsstandpunkt, daß das am 15.9.1983 begründete Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits Anfang September 1985 (durch die Klarstellung, daß der Beklagte den Wohnungseigentumsvertrag nicht unterfertigt), spätestens jedoch im Jahr 1987 (durch die Räumungsklage gegen die geschiedene Gattin des Beklagten) beendet worden sei. Auch die Finanzbehörde sei von einer Stornierung des Anwartschaftsvertrages ausgegangen und habe sie zum Anlaß der Steuervorschreibung genommen. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Vertrag vom 15.9.1983, insbesondere dessen § 13 über die alleinige Verpflichtung der Wohnungseigentumsbewerber, für die Kosten, Steuern und Gebühren aufzukommen, stehe jedenfalls zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch in Geltung, sei unhaltbar (und daher auch im Rahmen einer ao Revision bekämpfbar), weil die Nichtbeteiligung des Beklagten an der Wohnungseigentumsbegründung im Lichte des § 2 Abs 2 WEG nur als einvernehmliche Vertragsauflösung gedeutet werden könne und eine Räumungsklage ohne vorherige Beseitigung des Benützungstitels gar nicht denkbar sei. Beziehe man aber die Entstehung der Grunderwerbssteuerschuld auf das Jahr 1985 oder 1987 zurück, hätte die Klägerin schon damals in Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher (§ 23 Abs 2 WEG) Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten einen Befreiungsantrag nach § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955 stellen müssen. Ihre nunmehrigen Ersatzansprüche seien verjährt, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes auch der Anspruch aus einer vertraglich übernommenen Aufwandersatzverpflichtung der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB unterliege (SZ 9/25). Überdies wären die Ansprüche im Konkurs über das Vermögen des Beklagten geltend zu machen gewesen und hätten gemäß § 156 KO eine Kürzung durch den am 7.12.1988 bestätigten Zwangsausgleich erfahren. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Berufungsurteil entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung "an die Untergerichte" zurückzuverweisen.

Der Klägerin wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen eines mittlerweile abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiches sowie wegen Fehlens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beantragt; sollte die Revision zulässig sein, werde die Bestätigung des Berufungsurteiles begehrt.

Die Revision ist zulässig, weil - wie noch auszuführen sein wird - zu erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO Stellung zu nehmen ist und der behauptete außergerichtliche Vergleich lediglich eine materiellrechtliche Einrede eröffnen würde, auf die wegen des Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden kann; zum Teil ist die Revision auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß sich der Zuspruch des Klagsbetrages nicht mit der Fortdauer des am 15.9.1983 zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses begründen läßt. Eine solche Annahme widerspräche der rechtskräftigen Steuervorschreibung, die - jedenfalls was das Bestehen der Steuerschuld betrifft - bindend (vgl RZ 1966, 32) von einer Stornierung des Vertrages "mit der Familie F*****" ausging (Beilage E iVm § 292 Abs 1 ZPO), läßt sich aber auch nicht mit dem Verhalten der Streitteile vereinbaren, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gegeben haben, sich nicht mehr an den Vertrag vom 15.9.1983 gebunden zu fühlen (§ 863 ABGB). Dabei ist der Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung allerdings nicht schon mit September 1985 anzusetzen, wie der Beklagte meint, sondern erst mit den Bemühungen der Klägerin, im Verfahren 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz die endgültige Räumung der Wohnung (auch durch die ehemalige Ehegattin des bereits ausgezogenen Beklagten) zu erwirken. Noch bis zum 21.3.1986, dem Datum des Scheidungsvergleiches der Ehegatten F*****, hat nämlich der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, im Besitz des vertraglich zugesicherten Anwartschaftsrechtes auf Übereignung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, indem er seiner Gattin dieses Anwartschaftsrecht übertrug und ihr die Aufgabe eigener Rechte durch einen noch der Klägerin gegenüber zu erklärenden Vertragsrücktritt versprach. Andererseits setzt die zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz eingebrachte Klage auf Räumung der Wohnung, wie der Beklagte richtig bemerkt, die Beseitigung jeglichen Benützungstitels - sei es durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, sei es durch Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder durch außerordentliche Kündigung - voraus. Nun kann bei Überlegung aller Umstände nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit der Beschränkung ihres Räumungsbegehrens auf die geschiedene Gattin des Beklagten zum Ausdruck bringen wollte, am Vertragsverhältnis mit dem "nur" auf Begleichung des rückständigen Nutzungsentgelts in Anspruch genommenen Beklagten festzuhalten. Sie trug dabei vielmehr dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte die Wohnung längst verlassen hatte und sich offensichtlich gar nicht mehr als deren berechtigter Inhaber gerierte. Mit der auf gänzliche Freimachung der Wohnung zielenden Klage zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz setzte sie daher einen Schritt, der den Ausstieg des Beklagten aus dem Vertrag vom 15.9.1983 akzeptierte und das Vertragsverhältnis mit ihm beendete. Ob sich damit auch ein Verzicht auf die im § 13 des Vertrages niedergelegte Verpflichtung des Beklagten verband, die anfallende Grunderwerbssteuer zu begleichen, ist hier nicht weiter zu untersuchen, weil sich die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzpflicht - sieht man vorderhand von den später noch zu erörternden Auswirkungen des Zwangsausgleiches über das Vermögen des Beklagten ab - auch anders begründen läßt.

Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat bei der Tatsache anzusetzen, daß der Klägerin mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Innsbruck vom 11.2.1992 die Grunderwerbssteuer für den durch die Vereinbarung vom 15.9.1983 verwirklichten Erwerbsvorgang vorgeschrieben wurde und daß sie die letztlich mit S 63.158 festgesetzte Steuerschuld auch zur Gänze beglich. Da sie gemäß § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 iVm § 6 BAO (siehe dazu noch die Übergangsregelung in § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987) für diese Steuerschuld mit dem Beklagten und dessen ehemaliger Ehegattin persönlich zur ungeteilten Hand haftete, liegt ein tragfähiger Rechtsgrund für die nunmehr eingeklagte Ersatzforderung jedenfalls in der durch § 896 ABGB angeordneten gesetzlichen Ausgleichspflicht (SZ 41/61; SZ 44/48 ua).

Ein solcher Regreßanspruch entsteht nicht schon mit der gegenüber dem Dritten einzulösenden Schuld, sondern erst durch effektive Zahlung; die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein unbedingtes Regreßrecht (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 896 ABGB mwN). Darum ist die noch im Jahr der Zahlung gerichtlich geltend gemachte Regreßforderung der Klägerin keinesfalls verjährt. Selbst wenn man dieser Forderung "Schadenersatzcharakter" unterstellt (was wegen der primären Eigen- bzw Mitverpflichtung der Klägerin nach § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 wohl ausscheidet), hätte die Verjährungsfrist nicht vor der Steuervorschreibung an die Klägerin zu laufen beginnen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt die - nur mehr von der Zahlung seitens der Klägerin abhängige - Ersatzpflicht des Beklagten unverrückbar feststand (3 Ob 558/86; noch strikter auf den Zahlungszeitpunkt abstellend Gamerith aaO und Rz 11 zu § 896 ABGB).

Die Höhe der Regreßforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend aus dem seinigen abgetragen hat, richtet sich in erster Linie nach den besonderen Verhältnissen der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, daneben aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen (vgl 1 Ob 514/93 = NRsp 1993/253 ua). Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (SZ 51/105; SZ 60/55 uva), die bei entsprechender Schwere und Konzentration der Zurechnungsmomente sogar zur alleinigen Ausgleichspflicht einer Person oder Personengruppe innerhalb der Mitschuldnergemeinschaft führen kann.

Hier haben die Ehegatten F***** der Klägerin anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages vom 15.9.1983 verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. Nach der Verkehrsübung hat dies eine solidarische Verpflichtung des Beklagten und seiner nunmehr geschiedenen (bereits rechtskräftig zur Zahlung des Klagsbetrages verpflichteten) Gattin entstehen lassen, der Klägerin die aus Anlaß der Vertragserrichtung gezahlten Steuern zu erstatten (vgl Gamerith aaO, Rz 7 zu § 891 ABGB; JBl 1965, 420; 3 Ob 554/83 ua). Auch wenn diese im § 13 des Vertrages vom 15.9.1983 festgelegte Verbindlichkeit durch die bereits gewürdigte "Stornovereinbarung" aufgehoben worden sein sollte (obwohl sie sich im Sinne des § 878 ABGB von den Hauptleistungsverpflichtungen absondern ließe und damit ein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte), bestünde doch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum vollen Ersatz ihrer durch den gegenständlichen Vertrag veranlaßten steuerlichen Aufwendungen fort, weil nach Lage der Dinge ausschließlich Vertragspflichtverletzungen der Ehegatten F***** zur "einvernehmlichen" Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten geführt haben. In Wahrheit hat sich die Klägerin, die sich selbst immer völlig vertragstreu verhielt, mit dem Ausstieg des Beklagten aus dem Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag abgefunden, weil ihr dessen Verhalten praktisch gar keine andere Wahl ließ. In einem solchen Fall gehen - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - die mit einem berechtigten Vertragsrücktritt verbundenen Schadenersatzansprüche des an sich leistungsbereiten Vertragsteils selbst dann nicht verloren, wenn formell die Konstruktion einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, eines "Bewendenlassens beim an sich rechtsunwirksamen Vertragsrücktritt" durch den anderen, gewählt wurde (vgl JBl 1992, 247). Der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten richtet sich daher nach dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Verhältnis zunächst einmal auf jenen Betrag, den ihr letzterer als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen hätte.

Gegen diese aus § 896 ABGB in Verbindung mit § 921 Satz 1 ABGB ableitbare Konsequenz hat der Beklagte nun eingewendet, daß die eingeklagte Regreßforderung nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin - schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen - das Entstehen der Grunderwerbssteuerschuld hätte verhindern können und müssen. Konkret wirft er der Klägerin vor, eine Berufung gegen die finanzbehördliche Würdigung des "Vorvertrages" vom 15.9.1983 als Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 unterlassen, zumindest aber die Einbringung eines Befreiungsantrages nach § 20 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 verabsäumt zu haben. Tatsächlich könnten derartige Versäumnisse, die das gemäß § 896 ABGB für die Ausgleichspflicht maßgebliche besondere Verhältnis zwischen den Mitschuldnern wesentlich mitgestalten würden, dazu führen, daß der Regreßanspruch der Klägerin vermindert oder gar vernichtet wird (vgl EvBl 1980/144 ua); im konkreten Fall scheidet jedoch eine darauf gestützte Anspruchskürzung aus, weil die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen den Steuerbescheid oder eines Befreiungsantrages zu gering waren, um der Klägerin aus ihrer Inaktivität einen ausreichend gewichtigen Verschuldensvorwurf machen zu können.

Eine Berufung gegen den Steuerbescheid war aussichtslos, weil die Qualifikation der als "Vorvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 15.9.1983 als Punktation im Sinne des § 885 ABGB (und damit als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955) im Hinblick auf die genaue Festlegung der beiderseitigen Leistungspflichten der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwSlg NF 6151 F ua). Auch der Beklagte hat offensichtlich nie bezweifelt, mit der Vereinbarung vom 15.9.1983 bereits ein Anwartschaftsrecht auf Übereignung der betreffenden Eigentumswohnung erworben zu haben, hat er doch diese Wohnung bezogen und dann im Zuge der Ehescheidung sein Anwartschaftsrecht der Ehegattin abgetreten. Ein bloßer Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB kann die Vereinbarung vom 15.9.1983 im übrigen schon deshalb nicht gewesen sein, weil alle Beteiligten auch nach Ablauf der für Vorverträge typischen Befristung von längstens einem Jahr am Bestehen des Vertragsverhältnisses festhielten, ohne daß es zu einem weiteren Vertragsabschluß gekommen wäre.

Ebenso aussichtslos wäre ein Befreiungsantrag nach § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 gewesen. Die darin normierte Entlastung von der Grunderwerbssteuer greift überhaupt nur dann, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, daß diese Frist in jedem Fall - auch bei ursprünglich steuerfreiem Erwerb - ab der Verwirklichung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges zu berechnen ist (VwSlg NF 4979 F). Da im gegenständlichen Fall die konkludente "Stornierung" der am 15.9.1983 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Streitteile erst im Jahr 1987 erfolgte, hätte die Klägerin eine Nichtfestsetzung der Steuer nach § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 gar nicht erreichen können.

Von den sonstigen Tatbeständen des § 20 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 käme überhaupt nur noch die Z 2 in Frage, die einen nur durch Abs 5 leg cit befristeten Befreiungsantrag ermöglicht, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wurde, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt wurden. Zweifel an den Erfolgsaussichten eines solchen Antrages waren jedoch auch hier angebracht. Unter Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges ist die Wiederherstellung der früheren Rechtslage zu verstehen, wie sie etwa durch die Beseitigung eines Vertrages ex tunc eingeleitet wird. Hier ergaben sich Unsicherheiten hinsichtlich der Rückgängigmachung der Vereinbarung vom 15.9.1983 in Ansehung der Streitteile schon daraus, daß der Beklagte seine vertraglichen Rechte im Scheidungsvergleich seiner ehemaligen Ehegattin abgetreten hat, was eine dem § 20 Abs 1 Z 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 entsprechende Wiederherstellung der Rechtsstellung der klagenden Partei zumindest zweifelhaft erscheinen ließ (vgl E 1, 15 und 50 zu § 11 Grunderwerbssteuergesetz 1987 - weitgehend wortgleich mit § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955 - in Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873). Außerdem bemerkt der Beklagte in seinem Rechtsmittel selbst, daß der Vertrag, mit dem ihm Wohnungseigentum an einer Wohnung verschafft werden sollte, bereits "in Vollzug" gesetzt - die Wohnung bezogen - war. Damit war zwischen den Streitteilen eine Dauerrechtsbeziehung entstanden, die wegen der Schwierigkeiten der Rückabwicklung in der Regel nur ex nunc aufgelöst werden kann (vgl Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor §§ 918 bis 932 ABGB mwN; Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 1118 ABGB). Das gilt auch für die einvernehmliche Vertragsaufhebung, die also, wenn sie sich auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht, mangels gegenteiliger Vereinbarung regelmäßig so zu verstehen ist, daß die Vertragswirkungen erst mit Wirkung für die Zukunft wegfallen sollten (vgl SZ 61/44). Aus der im gegenständlichen Fall zum Anlaß der Steuervorschreibung genommenen "Stornovereinbarung" zwischen den Beklagten und der Klägerin ergab sich daher für letztere kein sicherer Anhaltspunkt, der Vorschreibung der Grunderwerbssteuer durch einen Antrag nach § 20 Abs 1 Z 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 entgehen zu können. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, für klare Verhältnisse zu sorgen und allenfalls selbst den Befreiungsantrag zu stellen, hat doch er die Auflösung des Vertragsverhältnisses initiiert.

Aus all dem folgt, daß die Klägerin vom Beklagten - sieht man die Sache vorerst nur im Licht des § 896 ABGB - den gänzlichen Ersatz der ausgelegten Grunderwerbssteuer fordern konnte, weil das zwischen den Streitteilen bestehende besondere Rechtsverhältnis durch ein erdrückendes Übergewicht der den Beklagten und seine ehemalige Gattin belastenden Zurechnungskomponenten der Solidarschuld geprägt ist. Der Beklagte hat jedoch auch geltend gemacht, auf Grund seines am 7.12.1988 bestätigten Zwangsausgleichs gemäß § 156 Abs 1 KO nur die Ausgleichsquote zu schulden. Dieser vom Berufungsgericht wegen der zeitlich erst nach dem Abschluß des Zwangsausgleiches und der Aufhebung des Konkurses liegenden Steuervorschreibung für unbeachtlich gehaltene Einwand besteht tatsächlich zu Recht.

Gemäß § 17 Abs 1 KO können solidarische Mitschuldner des Gemeinschuldners (siehe dazu § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 iVm § 6 BAO und der Übergangsregelung in § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987) im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird (Abs 2 leg cit). Schon vor dem Entstehen des Regreßanspruches (hier zufolge § 896 ABGB) ergibt sich damit die Möglichkeit einer Teilnahme am Konkurs. Damit stimmen die Regelungen in §§ 16 und 19 Abs 2 KO überein, die klarstellen, daß der Gläubiger einer bedingten Forderung im Konkurs seines Mitschuldners einen Teilnahmeanspruch hat, der sich auf Sicherstellung des - allenfalls nach §§ 14, 15, 137 Abs 2 KO zu berechnenden - Anspruches richtet (vgl WBl 1988, 344 ua). Versäumt der Gläubiger die durch Anmeldung seiner Forderung wahrzunehmende Teilnahme am Konkurs, hat er trotzdem die Wirkungen des Konkurses, insbesondere die eines Zwangsausgleiches gegen sich gelten zu lassen.

§ 156 Abs 1 KO, der festlegt, daß der Gemeinschuldner durch den bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Forderungsausfall zu ersetzen, gilt nämlich für alle Konkursgläubiger unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht der Teilnahme am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen haben oder nicht.

Nun stimmen Judikatur und Lehre darin überein, daß es sich beim Rückgriffsanspruch des regreßnehmenden Gesamtschuldners gegen seinen Mitschuldner um eine durch die tatsächliche Leistung an den Hauptgläubiger aufschiebend bedingte Forderung handelt (HS 10.608 mwN). Das gilt insbesondere für Regreßforderungen, die aus der Inanspruchnahme eines von mehreren Steuerschuldnern durch die Finanzbehörde entstehen (SZ 33/14). Sie verschaffen einen Konkursteilnahmeanspruch bereits vor der Zahlung, soferne nur die Haftung des regreßnehmenden Gesamtschuldners bereits zur Zeit der Konkurseröffnung begründet und die Rückgriffslage - mag auch der Rückgriffsanspruch selbst noch gar nicht bestehen - gegeben ist (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 94,120 und 130).

Im gegenständlichen Fall bestand die solidarische Steuerschuld der Streitteile und damit ein durch deren Begleichung aufschiebend bedingter Rückgriffsanspruch - eben die Rückgriffslage - schon vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten am 8.6.1988 (5 S 86/88 des Landesgerichtes Klagenfurt), weil § 16 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 die Steuerschuld bereits mit der Verwirklichung des nach dem Grunderwerbssteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbsvorganges entstehen ließ. Das gilt nach der zu § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987 erfolgten Klarstellung des Gesetzgebers auch in den Fällen der späteren Aufgabe oder Nichterfüllung des begünstigten Zweckes (Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873, 401). Selbst wenn man aber das Entstehen der Steuerschuld gemäß § 4 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes (Abs 1 Z 3 lit b leg cit) durch die Aufhebung der Vereinbarung vom 15.9.1983 verknüpft (vgl VwSlg nF 4472 F), die spätestens mit der zu 5 C 1098/87 des Bezirksgeriches Lienz gegen die Ehefrau des Beklagten eingebrachten Räumungsklage anzusetzen ist, war der zur Steuerpflicht führende Tatbestand bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten verwirklicht; die Steuervorschreibung vom 11.2.1992 wirkte also nicht konstitutiv, sondern bezog sich auf eine längst entstandene Steuerschuld.

Damit befindet sich der Beklagte im Recht, wenn er unter Berufung auf § 156 Abs 1 KO die Kürzung des streitgegenständlichen Regreßanspruches auf die Zwangsausgleichsquote geltend macht. Ein regreßnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen (Bartsch-Pollak I3, Anm 4 zu § 16 KO und S 108 bei FN 7 zu § 19 KO).

Der Klägerin stehen daher nur 20 % der gegen den Beklagten geltend gemachten Regreßforderung, das sind S 12.631,60, zu. Die Fälligkeit dieser Forderung ist mit dem Zeitpunkt der Zahlung (offensichtlich März 1992, nämlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stundungsansuchen am 2.3.1992) anzusetzen; an Verzugszinsen gebühren der Klägerin allerdings ab diesem Zeitpunkt nicht die begehrten (und zugesprochenen) 10,5 %, sondern 4 %, da es an konkreten Behauptungen und Feststellungen fehlt, aus denen sich auf eine grob schuldhafte Zahlungssäumnis des Beklagten im Sinne der einschlägigen Judikatur (E 13 zu § 1333 ABGB, MGA33) schließen ließe. Auf die Sondervorschriften für Kaufleute kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr als Genossenschaft, die kein natürliches Handelsgewerbe betreibt, nur im Falle einer Eintragung in das Firmenbuch Kaufmannseigenschaft zuzubilligen wäre (Wünsch in FS Kralik, Gedanken zur Kaufmannseigenschaft juristischer Personen, 599 ff).

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 43 Abs 1, 46 Abs 2, 50 ZPO; nach Maßgabe seines Prozeßerfolgs waren dabei dem Beklagten in allen drei Instanzen jeweils 60 % seiner Vertretungskosten zuzusprechen und dazu noch jeweils 80 % der in zweiter und dritter Instanz aufgewendeten Barauslagen, wogegen die Klägerin 20 % ihrer Barauslagen in erster Instanz vom Beklagten ersetzt verlangen kann.

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