OGH 8Ob51/70 (RS0012971)

OGH8Ob51/7010.3.1970

Rechtssatz

Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Vorleistungen des Übernehmers zu valorisieren sind.

Normen

ABGB §785
ABGB §938 B
ABGB §951
ABGB §1284 Aa
ABGB §1284 Ab

8 Ob 51/70OGH10.03.1970

Veröff: NZ 1971,45

6 Ob 126/72OGH06.07.1972

nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T1)<br/>Veröff: NZ 1973,189

5 Ob 123/74OGH29.05.1974

nur T1

5 Ob 255/75OGH23.03.1976

Vgl aber; Beisatz: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus Maßgeblichkeit des Parteiwillens. (T2)<br/>Veröff: SZ 49/43= JBl 1976,425 = NZ 1978,140

5 Ob 31/76OGH25.01.1977

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erb- und familienrechtlichen Aspekte, kann ein Vertragstyp eigener Art vorliegen. (T3)<br/>Veröff: EvBl 977/195 S 437 = JBl 1978,381

1 Ob 768/76OGH02.03.1977

Vgl auch; nur T1

5 Ob 524/77OGH15.03.1977

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75

1 Ob 665/78OGH07.07.1978

Vgl auch; nur T1

4 Ob 583/78OGH29.05.1979

nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T4)

7 Ob 529/80OGH11.12.1980

nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 53/167

6 Ob 3/83OGH29.03.1984

Vgl auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T5)

8 Ob 608/88OGH07.12.1988

nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. (T6)

7 Ob 547/90OGH05.04.1990

Beis wie T5

3 Ob 527/91OGH28.08.1991

nur T1

8 Ob 2311/96bOGH27.03.1997

nur T6

8 Ob 184/97kOGH26.06.1997

nur: Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. (T7)<br/>Beisatz: Künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung. (T8)

6 Ob 24/01zOGH22.02.2001

nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden. (T9)

6 Ob 92/01zOGH18.10.2001

Vgl aber; Beis wie T2

5 Ob 67/02tOGH14.05.2002

Auch; nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. (T10)<br/>Beis wie T2 nur: Der Unterschied im Wert von Leistung und Gegenleistung reicht für sich zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. (T11)

3 Ob 83/01dOGH19.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe eines bäuerlichen Gutes an Fremde, denen gegenüber nicht sittliche Verpflichtungen zu vorweggenommener erbrechtlicher Nachfolge oder zur Abfindung von Ausstattungs- und/oder Pflichtteilsansprüchen bestehen, bei der aber auch nicht eine (Minderbewertung) Bewertung des übergebenen Gutes zur Anwendung kommt, die den Übernehmer wohl bestehen lassen soll, kann als gemischter Vertrag, sohin als Vertrag mit schenkungsrechtlichem Einschlag angesehen werden, bei dem aber nicht von vornherein ein Überwiegen des Schenkungscharakters anzunehmen ist. (T12)

5 Ob 247/02pOGH17.12.2002

Vgl; Beisatz: Geht aus einem Übergabsvertrag dessen Zweck (bäuerlicher Übergabsvertrag beziehungsweise vorgenommene Erbauseinandersetzung) nicht hervor, so kommt die Beurteilung als Schenkung in Betracht, wenn das Eigentum unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll und damit für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird. (T13)

6 Ob 311/04kOGH17.02.2005

nur T1

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz des Wohlbestehens kann sich der Übernehmer für die Pflichtteilsberechnung, die Schenkungsanrechnung und die Herausgabepflicht des Beschenkten (§§ 785, 786, 794 ABGB) bei der Schätzung des Hofes auf den für ihn nach höferechtlichen Grundsätzen günstigen (niedrigeren) Übernahmswert berufen. Der Wohlbestehensgrundsatz wird jedoch stets erst nach dem Ableben des Übergebers im Pflichtteilsprozess relevant und analog angewendet und nicht schon - geradezu selbstverständlich - noch zu Lebzeiten. Bis zum Tod des Übergebers stehen keine Pflichtteilsansprüche gegen den präsumtiven (fiktiven) Erben zu. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/103

7 Ob 162/05gOGH31.08.2005

nur T6

6 Ob 154/06zOGH14.09.2006

Vgl auch; nur T6; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2006/134

7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Auch; Beisatz: Bereits die Einräumung des Ausgedinges ist als Entgelt zu werten. (T15)

9 Ob 36/09yOGH02.06.2009

Auch; nur T4; Beisatz: Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Übergabe einer Wohnung. (T17)

6 Ob 140/11yOGH19.04.2012

nur T4

1 Ob 29/12iOGH01.03.2012

nur: Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. (T18)

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Vgl auch

5 Ob 227/14iOGH24.03.2015

Vgl auch

2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19700310_OGH0002_0080OB00051_7000000_001

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