OGH 6Ob251/68 (RS0010101)

OGH6Ob251/6830.10.1968

Rechtssatz

Voraussetzung für jede Ersitzung ist eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt.

Normen

ABGB §309
ABGB §1460

6 Ob 251/68OGH30.10.1968
5 Ob 47/71OGH10.03.1971
5 Ob 108/74OGH05.06.1974
5 Ob 82/75OGH17.06.1975
6 Ob 70/75OGH04.09.1975
3 Ob 516/78OGH21.02.1979

Beisatz: Durch die Verwendung eines Grundstückes als Liegeplatz für das Vieh während der Nacht ist die Besitzausübung anderer Personen nicht ausgeschlossen. (T1)

5 Ob 786/80OGH20.10.1981

Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass an der Sache eine Dienstbarkeit eines Dritten besteht, hindert die Ersitzung des Eigentums nicht. (T2)

1 Ob 720/82OGH15.09.1982
1 Ob 42/82OGH03.11.1982

Beisatz: Ausübung des Besitzes in der im § 312 ABGB beispielswiese aufgezählten Art. (T3) Veröff: JBl 1983,480 ( zust. Pfersmann )

7 Ob 528/86OGH03.04.1986

Auch

6 Ob 691/89OGH18.01.1990
1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/187

1 Ob 229/97aOGH14.10.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur der Besitz, der jeden anderen Besitz ausschließt, kann zur Ersitzung führen. (T4)

2 Ob 104/98bOGH25.05.1998
3 Ob 203/07kOGH23.10.2007

Beisatz: Hier: Ersitzung eines Wanderweges bzw einer Schiabfahrt verneint. (T5)

5 Ob 36/10wOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts. (T6); Beisatz: Für die Ersitzung müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. (T7)

9 Ob 64/09sOGH30.06.2010

Beis wie T3

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142

1 Ob 177/11bOGH29.09.2011

Auch

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T8)

3 Ob 24/14xOGH25.06.2014

Beisatz: Das bloße Beweiden einer Liegenschaft in den Sommermonaten reicht für eine Ersitzung nicht aus, weil eine Bewirtschaftung dieser Art auch von einem Servitutsberechtigten oder einem vertraglich Nutzungsberechtigten vorgenommen werden könnte. (T9)

3 Ob 121/14mOGH22.10.2014

Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Ausübung des Jagdrechts reicht zum Erwerb von Sachbesitz nicht aus. (T10)<br/>

1 Ob 137/14zOGH22.10.2014

Beis wie T9; Beisatz: Besitzakte, die die volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, reichen zum Erwerb des Sachbesitzes nicht aus und sind demgemäß auch für die Ersitzung des Eigentums nicht hinreichend. (T11)<br/>Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T12)<br/>Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T13)

1 Ob 38/15tOGH23.04.2015

Auch; Beis wie T12

1 Ob 10/15zOGH23.04.2015

Vgl

1 Ob 168/16mOGH20.12.2016

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T14)

3 Ob 40/18fOGH21.03.2018
3 Ob 216/18pOGH19.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19681030_OGH0002_0060OB00251_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)