OGH 1Ob185/67 (RS0011873)

OGH1Ob185/678.2.1968

Rechtssatz

Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Anteileigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse.

Normen

ABGB §509
ABGB §833 ff A

1 Ob 185/67OGH08.02.1968

MietSlg 20069

8 Ob 545/76OGH24.11.1976
3 Ob 513/80OGH24.09.1980
1 Ob 547/85OGH17.04.1985

Auch

1 Ob 671/85OGH11.12.1985
1 Ob 682/88OGH09.11.1988
8 Ob 678/90OGH13.12.1990

Beisatz: Davon unberührt bleiben aber jene vertraglichen Pflichten des bisherigen Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, die sich aus seiner Rechtsstellung als Hauseigentümer ergeben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache betreffen ( hier. Unterfertigung eines Bauansuchens ). (T1); Veröff: WoBl 1992,11

7 Ob 644/92OGH17.03.1993
7 Ob 514/93OGH21.04.1993
7 Ob 142/92mOGH08.07.2002
6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104

1 Ob 11/08mOGH29.01.2008

Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. (T3)<br/>Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4)<br/>Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5)

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 127/15kOGH25.08.2015

Auch

6 Ob 127/15tOGH31.08.2015
1 Ob 40/16pOGH31.03.2016

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils. (T6)

5 Ob 154/16gOGH22.11.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/123

5 Ob 179/21sOGH16.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19680208_OGH0002_0010OB00185_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)