OGH 4Ob569/64 (RS0029970)

OGH4Ob569/6420.10.1964

Rechtssatz

Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht.

Normen

ABGB §1319

4 Ob 569/64OGH20.10.1964

Veröff: EvBl 1965/48 S 70

7 Ob 811/76OGH02.12.1976

nur: Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Brücke (T2) <br/>Veröff: ZVR 1978/111 S 181

7 Ob 545/78OGH06.04.1978

Auch

6 Ob 670/78OGH03.11.1978

nur T1; Beisatz: Grabstein, der an einer Hausmauer angelehnt war. (T3) <br/>Veröff: RZ 1980/24 S 134

6 Ob 588/82OGH13.10.1982

nur T1; Beisatz: Hier: Kettenkarussell (T4)

2 Ob 564/83OGH27.11.1984

nur: Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht. (T5)

8 Ob 66/84OGH19.06.1985

nur T1; Beisatz: Unter einem solchen "Werk" ist auch ein erst entstehendes oder im Umbau befindliches Werk zu verstehen (hier: Materialseilbahn). (T6)

4 Ob 2334/96fOGH26.11.1996

nur T1; Beisatz: Auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Kanaldeckel. (T8)

7 Ob 2404/96xOGH02.04.1997

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel. (T9)

2 Ob 90/98vOGH23.04.1998

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein mit Natursteinplatten belegter Platz vor einer Garage. (T10)

7 Ob 215/98pOGH28.04.1999

nur T1; Beis wie T7

2 Ob 281/01iOGH29.11.2001

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Brückenwaage. (11)

7 Ob 38/05xOGH16.03.2005

Auch; Beisatz: Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden. (T12)

2 Ob 79/08vOGH29.05.2008

Auch; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T13)

8 Ob 15/09bOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Baugerüst. (T14)

2 Ob 256/09zOGH27.05.2010

Auch; nur T1; nur: Wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. (T15) nur T5; Beisatz: Hier: Eine der Sicherung eines Plakatständers dienende Kette ist infolge ihrer festen mechanischen Verbindung als Teil dieses „Werks“ anzusehen. (T16)

2 Ob 36/13bOGH04.04.2013

Vgl; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen. (T17)

7 Ob 148/15pOGH16.10.2015

Auch

8 Ob 103/17fOGH28.09.2017

Auch; Beisatz: Der Begriff „(Bau)Werk“ erfasst jede willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- oder Geländebeschaffenheit. (T18)<br/>Beisatz: Unter „Teil eines Werkes“ ist alles zu verstehen, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht, wie zB Terrassengeländer, Zauntore, Seile, Gesimsstücke, Dachziegel, Fahrstühle, Abdeckung von Schächten und Aufgrabungen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre. (T20)<br/>Veröff: SZ 2017/112

Dokumentnummer

JJR_19641020_OGH0002_0040OB00569_6400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)