OGH 2Ob90/98v

OGH2Ob90/98v23.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth F*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Zink ua Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. Werner M***** und 2. Gertrude M*****, beide *****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen Zahlung von S 130.000 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.Oktober 1997, GZ 4 R 206/97w-42, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Mai 1997, GZ 40 Cg 239/95y-34, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluß

gefaßt:

Die Revisionsbeantwortung der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31.12.1994 kam die Klägerin auf der L*****straße in Kufstein auf der Höhe des Grundstückes der Beklagten auf einer Eisplatte zu Sturz, wodurch sie schwer verletzt wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von den Beklagten die Zahlung von je S 65.000 und die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden je zur Hälfte. Sie brachte dazu vor, die Beklagten hätten trotz winterlicher Temperaturen das vor ihrer Liegenschaft befindliche Straßenstück von Rollsplitt gereinigt und zudem mit Wasser gewaschen. Sie sei auf einer dadurch entstandenen Eisplatte gestürzt und habe sich schwer verletzt. Die mit den Verletzungen verbundenen Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 130.000 und es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagten wendeten ein, daß die Zweitbeklagte zwar am Unfallstag zur Mittagszeit ein Auto gewaschen habe, bei einer Temperatur von + 5 Grad habe sie aber nicht damit rechnen müssen, daß das abrinnende Wasser gefrieren werde. Die Haftung des Erstbeklagten sei ausgeschlossen, weil er das Auto weder gewaschen noch die Straße gereinigt habe. Überdies sei zwischen ihnen vereinbart gewesen, daß die Streuung vor dem Haus von der Zweitbeklagten alleine durchgeführt werde. Die Klägerin treffe zudem ein Mitverschulden, weil sie erkennen hätte können, daß der Bereich, auf dem sie stürzte, nicht gestreut und eisig gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen beide Beklagten statt, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Direkt am im Miteigentum der Beklagten stehenden Grundstück führt die L*****straße vorbei, zu der sich die mit Natursteinen gepflasterte Garageneinfahrt öffnet. Sie weist sowohl ein Längs- als auch Quergefälle auf. Die örtlichen Gegebenheiten sind aus der folgenden Skizze ersichtlich:

Die Sturzstelle liegt im Bereich des Punktes 4 dieser Skizze. In diesem Bereich beträgt zufolge der Kombination aus starkem Quer- und Längsgefälle die Neigung der Fallinie etwa 10 %. Aufgrund der Geländeneigungen besteht aus größerer Entfernung nur eine eingeschränkte Sicht auf die Bodenbeschaffenheit im Bereich der Unfallstelle.

Am 31.12.1994 lag die Lufttemperatur zwischen 5,2 Grad Celsius um 14.00 Uhr und 0,2 Grad Celsius um 19.00 Uhr.

Die L*****straße wird von der Stadtgemeinde Kufstein gestreut. Am Unfallstag war jedoch der Splitt vor der Liegenschaft der Beklagten entfernt worden; wer dies getan hat, konnte nicht festgestellt werden.

Am 31.12.1994 wusch die Zweitbeklagte das auf dem Vorplatz vor der Garage stehende Auto mit Hilfe eines Dampfstrahlers. Dabei floß Wasser über den leicht abschlüssigen Garagenvorplatz auf die Straße. Auf der Straße floß das Wasser entsprechend den Gefällsverhältnissen auch auf die Fahrbahn hinaus, wobei es auf jenen Punkt der Straße überfloß, an dem die Klägerin später zu Sturz kam. Aufgrund der im Laufe des Nachmittags abnehmenden Temperatur gefror das Wasser im Bereich der Straße, wodurch sich eine Glatteisschicht auf dem Asphalt bildete.

Der Erstbeklagte war zu dieser Zeit nicht zu Hause.

Die Klägerin ging gegen 16.30 Uhr auf der L*****straße Richtung Stadtzentrum. Sie wurde links und rechts von je einem Mann begleitet. Beim Passieren des Grundstückes der Beklagten hielt sie zur Grundstücksgrenze einen Abstand von gut 2 m ein. Sie trug feste profilierte Winterschuhe.

Als die drei Personen an der Garageneinfahrt der Beklagten vorbeigingen, rutschte zunächst der links von der Klägerin gehende Mann auf der zuvor erwähnten Eisplatte aus, konnte sich jedoch noch fangen. Unmittelbar danach rutschte auf der vereisten Fahrbahnoberfläche auch die Klägerin aus, prallte mit dem Hinterkopf auf den Asphalt und zog sich dabei eine Gehirnerschütterung sowie einen Schädelbasisbruch zu; Dauerfolgen verbleiben.

Die Haftung der Zweitbeklagten leitete das Erstgericht aus § 92 Abs 1 StVO, der das Ausgießen von Flüssigkeiten auf der Straße bei Gefahr von Glatteisbildung verbietet, ab. Der Erstbeklagte hafte gemäß § 1318 ABGB als Miteigentümer der Liegenschaft, weil er als Inhaber der Wohnung, zu der auch die mitgenutzten Außenflächen zählen, anzusehen sei. Er hafte für das Verschulden der Zweitbeklagten, ohne daß auf seiner Seite Verschulden im engeren Sinn oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliege.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten nicht Folge, wohl aber jenem des Erstbeklagten und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab; es bewertete den Entscheidungsgegenstand bezüglich des Erstbeklagten mit über 50.000 S und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zur Frage der Haftung nach § 1318 ABGB aus, daß das Wort "Wohnung" in dieser Bestimmung nicht engherzig auszulegen sei; die ausdehnende Auslegung finde aber ihre Grenzen im Vorhandensein eines Raumes (JBl 1986, 180). Fehle das Tatbestandsmerkmal "Wohnung", komme eine Haftung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (SZ 46/36 mwN). Daß der Vorplatz einer Garage bei einem in einem Garten gelegenen Wohnhaus in diesem Sinn keine Räumlichkeit darstelle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Schon allein am Mangel dieser vom Wortlaut jedenfalls geforderten Voraussetzung scheitere die Heranziehung des Haftungstatbestandes des § 1318 ABGB.

Auch auf § 1319 ABGB könne die Haftung des Erstbeklagten nicht gestützt werden, weil Wasser kein sich ablösender Teil des Gebäudes (Werkes) sei. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung habe nicht zu erfolgen, weil die Bestimmung auf eine schadensursächliche mangelhafte Beschaffenheit des Werkes abstelle.

Aus den §§ 364 ff ABGB könne die Klägerin ihre Anspruch mangels eines dinglichen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Erstbeklagten nicht ableiten; nur der Eigentümer der Nachbarliegenschaft (oder sonstige dingliche Abwehrberechtigte) könnten einen allfälligen Ersatzanspruch auf diese Bestimmung stützen.

Da festgestellt worden sei, daß es zur Vereisung der Straße nicht durch ein Verhalten des Erstbeklagten, sondern durch ein solches der Zweitbeklagten kam, könne der Erstbeklagte wegen des dem § 93 (gemeint wohl § 92) StVO innewohnenden Ingerenzprinzips nicht zur Haftung herangezogen werden.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der von beiden Beklagten eingebrachten Revisionsbeantwortung wurde beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten ist unzulässig, weil sie von der Revision nicht betroffen und sie im Revisionsverfahren daher nicht Partei ist.

Die Revision der Klägerin ist hingegen zulässig, weil zum Anwendungsbereich des § 1318 ABGB in dem hier maßgebenden Zusammenhang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Wort "Wohnung" in § 1318 ABGB sei nicht engherzig auszulegen; die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Grenze im Vorhandensein eines Raumes anzunehmen, sei unrichtig. Eine Haftung nach der zitierten Bestimmung sei auch dann gegeben, wenn Außenflächen betroffen seien. Der mit Natursteinen gepflasterte Garagenvorplatz beim Haus der Beklagten sei als vom Rauminhaber mitbenützte Außenfläche unter dem Begriff "Wohnung" zu subsumieren. Die Entscheidung JBl 1948, 402, betreffend die Laderampe eines Magazines, sei von der Lehre abgelehnt worden. Sie sei im übrigen auch nicht vergleichsweise zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen, weil der Oberste Gerichtshof darin ausgesprochen habe, daß die Laderampe eines Magazines für sich allein betrachtet eine Gefahrenquelle darstelle und sich der Passant einer solchen mit besonderer Vorsicht nähern müsse. Ein Garagenvorplatz sei aber nicht von vornherein gefährlich. Da der Erstbeklagte nach der zitierten Bestimmung einer reinen Erfolgshaftung unterliege, hafte er für das schuldhafte Verhalten der Zweitbeklagten.

Überdies hafte der Erstbeklagte auch nach § 1319 ABGB. Der Garagenvorplatz sei nämlich mangelhaft beschaffen, weil im Hinblick auf das Gefälle zur Liststraße eine entsprechende Drainage anzubringen gewesen wäre. Bei entsprechender Errichtung einer Abflußmöglichkeit wäre das Wasser auch nicht auf die L*****straße geflossen, weshalb man das abfließende Wasser sehr wohl per analogiam unter den Begriff des Ablösens von Teilen subsumieren könne.

Unrichtig sei schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die §§ 364 ff ABGB mangels eines dinglichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zur Begründung ihres Anspruchs nicht herangezogen werden könnten. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates JBl 1990, 447 sei klargestellt, daß § 364 ABGB auch dem Bestandnehmer Schutz biete, der nur ein obligatorisches Recht habe. Es sei nur mehr ein kleiner Schritt dahin, auch den Benützer einer öffentlichen Straße als Nutzungsberechtigten des öffentlichen Gutes anzusehen und ihm einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der §§ 364 ff ABGB zuzusprechen. Der Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Verkehrsfläche könne wohl einem Bestandnehmer gleichgehalten werden. An der Qualität der öffentlichen Straße als Liegenschaft bestehe kein Zweifel und müsse folglich auch dem Benützer dieses öffentlichen Gutes ein ebenso qualifizierter Schutz gewährt werden.

Schließlich hafte der Erstbeklagte auch nach § 93 StVO. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, daß sich der Unfallsort 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt befinde.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß eine gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sache herabfällt oder daß aus der Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen wird. Der Gesetzestext nennt zwar nur die "Wohnung", doch ist § 1318 ABGB kraft Analogie auch auf andere Räume anzuwenden, wie auf Geschäftslokale, Amtsräume und Theater. Auch vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen zählen dazu (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2 Rz 5 zu § 1318). Ob die Ansicht, auf Magazine sei § 1318 ABGB nicht anzuwenden (JBl 1958, 402; aM Koziol, Haftpflichtrecht2 II 389; Harrer in Schwimann Rz 4 zu § 1318; Reischauer, aaO Rz 5 zu § 1318), noch aufrecht erhalten werden kann, ist hier nicht zu beurteilen. Da es für die der strengeren Haftung des § 1318 ABGB zugrundeliegende Interessenwertung ohne Bedeutung ist, für welchen Zweck die Räumlichkeiten verwendet werden (s Koziol, aaO 388) ist diese Bestimmung auch auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Garage anzuwenden. Das Wasser, das zum Schaden der Klägerin führte, ist aber nicht aus der Garage gefloßen, sondern es wurde das am Platz vor der Garage stehende Auto gewaschen und ist das Wasser von dort auf die Straße gefloßen. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 1318 ABGB hat aber ihre Grenze im Vorhandensein eines Raumes (2 Ob 182/71; SZ 46/36; JBl 1986, 180). Der Vorplatz vor einer Garage ist aber keinesfalls ein Raum und gehört auch nicht zu einem solchen (wie etwa der Balkon zur Wohnung). Es handelt sich dabei vielmehr um eine freie Grundfläche, die auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden kann. Die in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 14/235 und EvBl II 1938/524 enthalten Ausführungen über die Haftung für Schäden, die durch das Herabfallen eines von einem Mieter angebrachten Geschäftsschildes verursacht wurden, derartige Geschäftsschilder sind im Sinne des § 1318 ABGB als an einer Wohnung aufgehängt zu betrachten (Reischauer, aaO Rz 8 zu § 1318). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß auf die freie Fläche vor einer Garage § 1318 ABGB analog anzuwenden wäre.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine Haftung des Erstbeklagten nach § 1319 ABGB nicht in Betracht kommt. Diese Bestimmung legt dem Besitzer eines "Werkes" unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung für Schäden auf, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen des Werkes enstanden sind. "Werk" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (Reischauer, aaO Rz 3 zu § 1319 mwN; ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147). Es könnte daher auch der mit Natursteinplatten belegte Platz vor der Garage der Beklagten als Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147; 7 Ob 2404/96x), die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen (2 Ob 357/97g mwN). Das Ablaufen von Wasser vom Vorplatz einer Garage stellt aber keine mit dem Werk (mit Natursteinplatten belegter Platz vor der Garage) verbundene typische Gefahr dar, weshalb aus § 1319 ABGB eine Haftung des Erstbeklagten nicht abgeleitet werden kann.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten kann auch nicht auf § 364 ABGB gestützt werden. Anspruchsberechtigt ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Eigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft, nach herrschender Ansicht auch der dinglich berechtigte Rechtsbesitzer und (seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/204) auch der Bestandnehmer. Derjenige, der eine öffentliche Straße benützt, ist aber nicht Nachbar aller angrenzenden Liegenschaften und kann auch nicht mit einem Bestandnehmer gleichgesetzt werden, zumal ihm - anders als dem Bestandnehmer - bezüglich der benützten Sache kein eigenes Recht zusteht.

Schließlich ist dem Erstbeklagten auch nicht eine Verletzung der Streupflicht (§ 93 StVO) anzulasten, weil sich der Unfall in einer Entfernung von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze ereignete. Richtig ist zwar, daß es nicht darauf ankommt, daß der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstücksgrenze zu Sturz kommt, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte (RIS-Justiz RS0023266). Diese Rechtsprechung ist aber hier nicht anwendbar, weil der 1 m breite Streifen entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten kein Glatteis aufwies. Es wäre sinnlos und gegen § 92 StVO verstoßend gewesen, diesen Streifen, der nicht vereist war, zu bestreuen. An der eigentlichen Unfallstelle selbst bestand aber keine Streupflicht mehr.

Es war daher der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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