Rechtssatz
Stellen die Drohung mit einer Körperverletzung und die dieser sofort folgende Ausführung eine Einheit dar, so ist die Tat nur dem Tatbestand der Körperverletzung zu unterstellen.
10 Os 126/67 | OGH | 10.10.1967 |
Veröff: SSt 38/54 = JBl 1968,435 |
12 Os 192/68 | OGH | 11.06.1969 |
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12 Os 136/72 | OGH | 06.03.1973 |
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10 Os 33/73 | OGH | 17.04.1973 |
Beisatz: Bezieht sich aber die Drohung auf die Zukunft und keinesfalls auf die sofort zugefügte körperliche Beschädigung, muß also das Opfer befürchten, daß "noch etwas" passiert, dann ist ein Schuldspruch wegen § 107 StGB und wegen § 83 StGB gerechtfertigt. (T1) |
12 Os 78/75 | OGH | 16.09.1975 |
Veröff: RZ 1976/9 S 18 |
9 Os 137/75 | OGH | 17.12.1975 |
Veröff: SSt 46/79 |
10 Os 126/76 | OGH | 05.10.1976 |
Vgl; Beisatz: Eintätiges Zusammentreffen von § 105 (§ 106) StGB und § 83 (§ 84) StGB, wenn die ausgeübte Gewalt, eine (mit der Tat nicht zwangsläufig verbundene) Verletzung zur Folge hat. (T2) |
12 Os 88/77 | OGH | 18.08.1977 |
Vgl aber; Veröff: SSt 48/61 |
12 Os 12/79 | OGH | 05.04.1979 |
Beisatz: Drohung und Verwirklichung des angedrohten Übels uno actu. (T4) |
9 Os 79/85 | OGH | 26.06.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter tätlicher Angriff auf einen Beamten nach §§ 15, 270 Abs 1 StGB. (T6) |
15 Os 70/90 | OGH | 07.08.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Als bloße Ankündigungshandlungen bzw Begleithandlungen sind Drohungen gegenüber einer Körperverletzung subsidiär (scheinbare Realkonkurrenz). (T7) |
15 Os 118/90 | OGH | 20.11.1990 |
Vgl; Beisatz: Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne § 107 StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehenden Zielsetzung nicht in Betracht. (T8) |
15 Os 55/13x | OGH | 22.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T9) |
12 Os 109/17x | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch eine Drohung mit dem Tod bei unmittelbar nachfolgender Ausführungshandlung in Form einer – wenngleich nur versuchten – Tötung tritt infolge materieller Subsidiarität zurück, weil das angedrohte Übel sofort verwirklicht wird. Dass das Verbrechen des Mordes bloß versucht wurde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Begründung. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19640911_OGH0002_0100OS00090_6400000_001
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