Rechtssatz
In der Nichtvernehmung einer Prozeßpartei als Partei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein.
8 ObS 182/01z | OGH | 21.02.2002 |
Beisatz: Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Nichtigkeitsgrund des §477 Abs1 Z4 ZPO nur durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht jedoch durch das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung, bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, verwirklicht ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0050OB00345_6300000_001
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