Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (SZ 50/152; SZ 62/215; 8 ObA 109/97f u.v.a.). Der Kläger hat aber in seiner Berufung lediglich allgemein vorgebracht, daß die bisher vorliegenden Beweisergebnisse für eine rechtliche Beurteilung nicht ausreichend seien und damit in Wahrheit die - ohnedies der ständigen Rechtsprechung folgende (vgl. SSt 57/65; SSt 57/66; 11 Os 161/95 u.a.) - rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Sachverhalt könne nicht unter die Bestimmung des § 84 StGB subsumiert werden, nicht bekämpft.
Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht jedoch durch das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung, bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, verwirklicht ist (NZ 1990, 14; 4 Ob 118/84; SZ 69/20 u.a.). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).
Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Berufung des Klägers die Beweisrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt hat, weil das Vorbringen nicht erkennen läßt, auf Grund welcher Umwürdigung bestimtmer Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (1 Ob 659/85; 8 ObA 116/97k u.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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