Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs vermag eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
1. Die Nichtvernehmung einer Partei als Partei zu Beweiszwecken stellt schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (RIS-Justiz RS0042237; vgl RIS-Justiz RS0006048). Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Vernehmung der Obsorgeberechtigten, der die Obsorge entzogen werden soll, als Partei zu Beweiszwecken) bildet keinen Revisionsrekursgrund. Dieser Grundsatz wird nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Gründe dieser Art werden im Rechtsmittel nicht dargelegt und ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.
2. Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0114147). In den ausführlichen Erwägungen des Rekursgerichts, mit denen es die Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen für Kinderpsychologie verneinte, kann eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
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