OGH 6Ob126/63 (RS0068334)

OGH6Ob126/6329.5.1963

Rechtssatz

Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua). (Hier: Zur ganzjährigen Benützbarkeit des Hauses, in dem der Eintrittsberechtigte während der schönen Jahreszeit wohnte, fehlen einige Fertigstellungsarbeiten).

Normen

MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z5 C
MRG §30 Abs2 Z6 C

6 Ob 126/63OGH29.05.1963

Veröff: MietSlg 15395

7 Ob 197/65OGH11.08.1965

Auch: Beisatz: Großvater und studierender Enkel, der sich dessen Bedingungen fügen muss und wegen familiärer Spannungen nicht bei der Mutter wohnen kann. (T1) Veröff: MietSlg 17496

6 Ob 229/64OGH16.09.1964

Veröff: MietSlg 16433

8 Ob 122/65OGH27.04.1965

Veröff: MietSlg 17493

8 Ob 359/66OGH10.01.1967

Veröff: MietSlg 19350

1 Ob 203/66OGH08.09.1966

Veröff: MietSlg 18446

1 Ob 296/70OGH14.01.1971

Veröff: MietSlg 23404

6 Ob 168/72OGH23.08.1972

Veröff: MietSlg 24329

7 Ob 132/74OGH11.07.1974

Beisatz: Möbliertes Zimmer bei beruflicher Abwesenheit im Ausland kein gleichwertiger Ersatz. (T2) Veröff: MietSlg 26290

6 Ob 118/74OGH18.07.1974

Veröff: MietSlg 26291

7 Ob 769/78OGH11.01.1979

Beisatz: Andere ausreichende Unterkunft. (T3)

7 Ob 701/79OGH30.08.1979

Beisatz: Bei Heimkehr nach beruflicher Tätigkeit im Ausland ist die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses nur unter dem Gesichtspunkt der nunmehr im Inland aufgebauten oder aufzubauenden Existenz zu beurteilen. Wohnung im Ausland irrelevant. (T4)

1 Ob 781/80OGH14.01.1981

Vgl; Beisatz: Faktische Gleichwertigkeit nicht erforderlich, wohl aber rechtliche Gleichwertigkeit. (T5) Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373(7)

1 Ob 790/80OGH14.01.1981

Vgl; nur: Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. (T6) Beis wie T5

7 Ob 760/80OGH19.03.1981

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89

6 Ob 805/80OGH06.05.1981

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem nahen Angehörigen ist mangels besonderer Umstände eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes in ein von ihm bereits seit Jahren saisonweise regelmäßig benütztes Eigenheim grundsätzlich zuzumuten; mit Ausführungen über behauptete rechtliche Unmöglichkeit (Bauordnung) und zur Verkehrssituation. (T7) Veröff: MietSlg 33376

8 Ob 504/86OGH26.05.1986

Auch; Beisatz: Rechtlich gleichwertige Unterkunft. (T8) Veröff: EvBl 1987/133 S 496 = ImmZ 1986,330 = MietSlg XXXVIII/19

2 Ob 706/86OGH28.04.1987

nur: Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. (T9) Beisatz: Die Gleichwertigkeit bezieht sich hiebei weniger auf die faktische als die rechtliche Position. (T10)

8 Ob 529/93OGH22.04.1993

Auch; nur T9; Beis wie T10

4 Ob 537/95OGH19.09.1995

Vgl; nur T9; Beis wie T8; Veröff: SZ 68/169

1 Ob 2057/96yOGH04.06.1996

Vgl; Beis wie T5

7 Ob 2109/96iOGH17.07.1996

Vgl; nur T9; Beisatz: Nicht rechtliche und faktische Gleichwertigkeit. (T11)

2 Ob 2371/96gOGH04.09.1997

Vgl auch; nur T9; Beis wie T8; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T12)

4 Ob 237/05iOGH19.12.2005

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zu § 14 MRG ist auch maßgebend, wenn sich ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes verwirklicht hat, da die Rechtslage in den hier wesentlichen Punkten gleich geblieben ist und gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen. (T13)

7 Ob 273/07hOGH23.01.2008

nur T6; Beisatz: Hier: In einer 40 m2 bzw 52m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14)

7 Ob 196/10iOGH22.10.2010

Auch

4 Ob 210/17mOGH23.01.2018

Auch

5 Ob 49/19wOGH25.04.2019

nur T6

Dokumentnummer

JJR_19630529_OGH0002_0060OB00126_6300000_001

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