OGH 2Ob706/86 (2Ob707/86)

OGH2Ob706/86 (2Ob707/86)28.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien

1. Siegfried W***, 2. Anna W***, beide Lerchenfelderstraße 128, 1080 Wien, beide vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Helmut L***, Angestellter, Innrain 25, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung (11 C 653/83 des Bezirksgerichtes Innsbruck), und 2. Verlassenschaft nach Franz Z***, wohnhaft gewesen in 6020 Innsbruck, Innrain 35, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung (11 C 710/83 des Bezirksgerichtes Innsbruck), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1986, GZ 1 a R 646/85-34, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. Oktober 1985, GZ 11 C 653/83-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben dem Beklagten Helmut L*** die mit S 2.776,19 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 241,47 Umsatzsteuer und S 170,-- Barauslagen) und der beklagten Verlassenschaft nach Franz Z*** die mit S 3.247,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 271,92 Umsatzsteuer und S 256,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem gegen die Verlassenschaft nach Franz Z*** gerichteten Kündigungsverfahren verbundenen, gegen den Beklagten Helmut L*** erhobenen Räumungsklage bringen die Kläger als Vermieter vor, der Beklagte sei nach seiner Großmutter Johanna Z*** als der Mieterin der Wohnung Innsbruck, Innrain Nr. 35, Parterre, nicht eintrittsberechtigt, weil er erst kurz vor deren bevorstehendem Ableben eingezogen sei, um sie zu pflegen. Er habe damals auch kein dringendes Wohnungsbedürfnis betreffend diese Mietwohnung gehabt. Das Mietrecht sei an den Sohn der Mieterin, Franz Z***, übergegangen und dieser sei sodann ebenfalls verstorben. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er sei wegen der bei seinen Eltern gegebenen beengten Wohnverhältnisse zur Großmutter gezogen, welche auch seiner Hilfe bedurft und mit der er einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Nach ihrem Tode seien er und sein ebenfalls in der gegenständlichen Wohnung lebender Onkel Franz Z*** in das Mietrecht eingetreten. Seit dessen Tod sei der Beklagte alleiniger Hauptmieter der Wohnung.

Das Erstgericht hob die gegen die Verlassenschaft des Franz Z*** gerichtete Aufkündigung auf und wies die gegen den Beklagten gerichtete Räumungsklage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Streitwert hinsichtlich jeder der verbundenen Rechtssachen den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben die Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß der Räumungsklage stattgegeben und die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das erstgerichtliche Urteil beruht auf folgender Sachverhaltsgrundlage: Die Wohnung der Eltern des Beklagten in Innsbruck, Rennweg Nr. 22, besteht aus einem Schlafzimmer, einem Durchgangszimmer mit Terrasse, einem Wohnzimmer, einem kleinen straßenseitigen Zimmer sowie einem kleinen Mansardenzimmer und umfaßt 85 m 2 Wohnfläche. Für die fünfköpfige Familie waren diese Wohnverhältnisse zu eng, weshalb ein Bruder des Beklagten schon im Jahre 1961 zur Großmutter Johanna Z*** zog, bis er schließlich eine eigene Wohnung nahm. Der Beklagte bewohnte in den letzten Jahren vor seiner am 30. November 1978 erfolgten Übersiedlung zur Großmutter, das kleine Mansardenzimmer der elterlichen Wohnung. Zu dieser Übersiedlung kam es wegen der Beengtheit der Wohnverhältnisse und auf Wunsch der Großmutter. Der Beklagte nahm seine gesamten Fahrnisse mit Ausnahme der Sommerkleidung mit, welche im elterlichen Wochenendhaus in Mieming, welches eine Wohnfläche von 150 m 2 aufweist, verblieb. Er meldete sich in dieser Wohnung, in welcher auch sein Onkel Franz Z*** wohnte, polizeilich an. Bei seinem Einzug litt die damals 83jährige Großmutter an arteriosklerotischem Blutdruck, an einer Verengung der Herzkranzgefäße, an einer Herzmuskelschädigung und an Zuckerkrankheit. Sie konnte nicht einkaufen gehen und auch keinen groben Hausputz verrichten oder große Wäsche waschen, kein Heizmaterial transportieren und auch keinen Kohlenofen ausräumen, war aber an sich eine kräftige, korpulente und energische Frau, mit deren Ableben zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen war. Der ebenfalls dort wohnende Franz Z*** kam mit der Verrichtung der vorgenannten Arbeiten auch nicht ganz zurecht, weshalb der Einzug des Beklagten in die gegenständliche Wohnung der Großmutter zwecks Verrichtung dieser Arbeiten und zu ihrer allgemeinen Unterstützung willkommen war. Diese Wohnung besteht aus zwei Zimmern, einer Kammer, einer Wohnküche, sowie Bad und WC mit einer Wohnfläche von ca. 93 m 2 . Der Beklagte benützte in der Folge im wesentlichen und insbesondere zum Schlafen die große Wohnküche, Johanna Z*** und Franz Z*** je eines der beiden anderen Zimmer. Der Beklagte hatte aber Zugang zu allen Räumen, insbesondere durfte er auch alle Fahrnisse in der Wohnung verwenden. Er aß regelmäßig zumindest abends zusammen mit Großmutter und Onkel. Gewaschen hat entweder letzterer oder der Beklagte und soweit sie dazu fähig war, auch Johanna Z*** selbst. Gebügelt hat eine Angestellte der Mutter des Beklagten. Für den Unterhalt bezahlte der Beklagte, der bis März 1980 studierte monatlich ca. S 1.000,-- bis S 1.500,--. Er unterstüzte die Großmutter auch bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten und fuhr sie gelegentlich zum Arzt. Außer an den Wochenenden, welche er meist im Hause seines Vaters in Mieming verbrachte, schlief er in dieser Wohnung, bei urlaubsbedingten Abwesenheiten seiner Eltern schlief er manchesmal in der elterlichen Wohnung am Rennweg. Während solcher Zeiten hat Hermann Z***, ein weiterer Sohn der Johanna Z***, diese in der Wohnung betreut. Frau Z***, die bereits im Jahre 1955 nach dem Tod ihres Gatten in dessen Mietrechte eingetreten war, verstarb nach einem kurzen stationären Klinikaufenthalt am 29. Juni 1979 in der Wohnung. Der damals 21jährige Beklagte als Enkel und Franz Z*** als Sohn der Johanna Z*** verblieben sodann in der Wohnung. Im Jahre 1980 zog vorübergehend auch Hermann Z*** in diese ein. Die monatlichen Einzahlungen des Mietzinses in der Höhe von S 625,-- bzw. ab 1. Dezember 1982 in der Höhe von S 737,-- tätigte in der Folge Franz Z***, wobei der Beklagte, der sein Studium mit März 1980 beendete, einen Beitrag zu diesem Mietzins leistete. Teilweise wurden die Zahlungen von Paula L***, der Mutter des Beklagten, getätigt. Die Zahlscheine wurden regelmäßig mit "Zingerle" bzw. "Franz Z***", erstmals im September 1982 mit "Familie Z***" und ab Dezember 1982 mit "Z***-L***" signiert. Anläßlich eines Verfahrens der Schlichtungsstelle des Magistrates Innsbruck auf Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 MG lernte Paula L*** den Hausverwalter kennen und signierte in der Folge mit "Z***-L***". Ob Paula L*** im vorgenannten Verfahren nur für Franz Z*** oder auch für den Beklagten auftrat, konnte nicht festgestellt werden. Am 29. März 1983 verstarb Franz Z***. Der Beklagte verblieb weiter in der Wohnung. Im April 1983 machte der Hausverwalter dem Beklagten den Vorschlag, statt der gegenständlichen im Parterre gelegenen Wohnung eine andere im dritten Stock zu nehmen, weil der Hauseigentümer für Laborzwecke die im Parterre gelegene Wohnung gebraucht hätte. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Als er von einem Urlaub zurückkam, war diese Austauschwohnung im dritten Stock aber bereits vergeben. Seit dem Tode des Franz Z*** wurde der Mietzins vom Beklagten bezahlt. Die Hausverwaltung hat diese Zahlungen anfänglich rücküberwiesen, in der Folge gerichtlich hinterlegt. Der Beklagte, der sich mit seinen Eltern gut versteht, hätte jederzeit in der elterlichen Mietwohnung oder im Einfamilienhaus des Vaters in Mieming wohnen können. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, im Hinblick auf den vor dem 1. Jänner 1982 gelegenen Todeszeitpunkt der Mieterin Johanna Z*** seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Mietengesetzes, insbesondere des § 19 Abs 2 Z 11, anzuwenden. Im Sinne dieser Gesetzesstelle sei es als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tode des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienten. Eintrittsberechtigt seien mit dem bisherigen Mieter in gerader Linie verwandte Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hatten. Bei mehreren eintrittsberechtigten Personen sei der Eintritt in den Mietvertrag hinsichtlich aller gemeinsam und ihre Haftung für den Mietzins zur ungeteilten Hand gegeben. Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers vorliege, sei dann grundsätzlich ein milderer Maßstab anzulegen, wenn der Eintrittsberechtigte selbst nicht über eine ausreichende und gleichwertige Wohnung verfüge, sondern auf die Wohnmöglichkeit bei anderen Personen verwiesen werden solle. Dieses Wohnbedürfnis müsse nach dem Zeitpunkt des Todes des Mieters beurteilt werden. Vorliegendenfalls sei der Beklagte zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen. Der Umstand, daß ihn seine Eltern auch wieder in ihre Wohnung aufgenommen hätten, stehe der Bejahung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht entgegen, weil es an einem einen solchen Verbleib sichernden familienrechtlichen Anspruch nach erreichter Selbsterhaltungsfähigkeit fehle. Auch die Voraussetzung gemeinsamer Haushaltsführung sei vorliegendenfalls gegeben. Der Beklagte habe eindeutig die Absicht gehabt, mit Johanna und Franz Z*** eine auf Dauer berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu begründen. Beim Einzug habe er erwiesenermaßen nicht mit dem Ableben der Großmutter gerechnet und rechnen müssen. Die Haushaltsführung einer teilweise pflegebedürftigen alten Person mit ihrem berufstätigen oder studierenden Enkelkind müsse naturgemäß weniger tatsächliche Gemeinsamkeiten aufweisen wie etwa ein Haushalt eines Ehepaars. Gemeinsam mit dem Beklagten sei auch Franz Z*** in die Mietrechte eingetreten. Dessen Ableben am 29. März 1983 habe auf den Fortbestand des Mietrechtes des Beklagten keinen Einfluß gehabt. Da somit das Eintrittsrecht eines Haushaltsangehörigen erwiesen sei, habe auch die gegen die Verlassenschaft nach Franz Z*** gerichtete Aufkündigung aufgehoben werden müssen.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und hielt auch weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Voraussetzung für das Eintrittsrecht sei ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften des Eintrittswerbers mit dem Mieter, das eine gewisse Zeit hindurch ununterbrochen bestanden haben und auf Dauer berechnet gewesen sein müsse. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei hier beides der Fall, zumal bei größeren altersbedingten Verschiedenheiten keine so strengen Anforderungen an die Führung des gemeinsamen Haushaltes zu stellen seien. Auch das dringende Wohnbedürfnis des Beklagten sei hier zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Parteien treffe es nicht zu, daß das dringende Wohnbedürfnis dann sehr streng geprüft werden müsse, wenn der Eintrittswerber einen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung habe. Nur wenn der Eintrittsberechtigte über eine eigene Wohnmöglichkeit verfüge, sei sein Wohnbedürfnis streng zu prüfen. Sollte er auf familienrechtliche Ansprüche verwiesen werden, so müsse ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehen. Die Gleichwertigkeit der Wohnmöglichkeit des Beklagten in der elterlichen Wohnung und in der Wohnung der Johanna Z*** sei aber nach den Feststellungen zu verneinen. Die lediglich 85 m 2 große Wohnung seiner Eltern sei von 4 Personen benützt worden und dem Beklagten dort lediglich ein kleines Mansardenzimmer zur Verfügung gestanden. Demgegenüber habe er in die Mietrechte seiner Großmutter gemeinsam mit Franz Z*** eintreten und mit diesem Mitmieter der 93 m 2 großen Wohnung werden können. Auch der Zweitwohnsitz seiner Eltern in Mieming biete schon auf Grund der Entfernung zu Innsbruck von 35 m keine Gleichwertigkeit. Der Beklagte sei gemeinsam mit seinem Onkel in die Mietrechte seiner Großmutter eingetreten und benütze diese Wohnung daher auch seit dem Tode des Franz Z*** nicht titellos. Da er Mitmieter der Wohnung sei und mehrere Mitmieter eine einheitliche Streitpartei bildeten, eine Aufkündigung aber gegen sämtliche Mieter gerichtet werden müsse, sei auch die Kündigung gegen die Verlassenschaft nach Franz Z*** vom Erstgericht zu Recht aufgehoben worden.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werden von den klagenden Parteien ausschließlich angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend gemacht, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte. Nach ständiger Judikatur ist in diesem Falle eine neuerliche Rüge vor dem Revisionsgericht ausgeschlossen. Der behauptete Revisionsgrund liegt daher nicht vor. Als Aktenwidrigkeit rügen die Revisionswerber einen angeblichen Widerspruch zwischen einem Vorbringen des Beklagten und einer "Feststellung" des Berufungsgerichtes. Dieses hat jedoch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich erstgerichtliche Feststellungen wiederholt und hieraus Schlußfolgerungen gezogen. Tatsächliche oder rechtliche Schlußfolgerungen stellen jedoch niemals eine Aktenwidrigkeit dar. Auch dieser Revisionsgrund ist daher nicht gegeben. In der Rechtsrüge bringen die klagenden Parteien vor, der Beklagte habe kein eigenes dringendes Wohnbedürfnis behauptet und ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben zwischen ihm und seiner Großmutter sei nicht festgestellt worden. Der Beklagte habe vorgebracht, daß er in die gegenständliche Wohnung lediglich eingezogen sei, um die kranke Großmutter zu pflegen. Ein gemeinsamer Haushalt habe nicht bestanden. Ein sechsmonatiger Aufenthalt bei der schwerkranken Großmutter könne einen solchen nicht begründen. Beim Beklagten als Eintrittswerber sei das dringende Wohnbedürfnis streng zu prüfen. Da feststehe, daß er sich mit seinen Eltern gut vertrage und jederzeit in deren Wohnung hätte wohnen können, sei unter den festgestellten Gesamtumständen ein solches dringendes Wohnbedürfnis zu verneinen. Sowohl in der Wohnung der Eltern als auch in jener der Großmutter habe der Beklagte lediglich ein Zimmer zur Verfügung gehabt, im Hause seiner Eltern in Mieming seien ihm noch weitere Zimmer zur Verfügung gestanden, weshalb für ihn die elterliche Wohnung vorzuziehen sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber hat der Beklagte das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in das Mietrecht hinreichend behauptet und es wurden auch die erforderlichen Feststellungen hiezu getroffen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist der im Zeitpunkt des Tode des Mieters gegebene Sachverhalt. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung gerechtfertigt und wurde mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte von den Unterinstanzen auch ein auf Dauer beabsichtigtes Zusammenleben der Mieterin und des eintrittsberechtigten Beklagten zugrundegelegt.

Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses im Sinne des hier noch zur Anwendung kommenden § 19 Abs 2 Z 11 MG ist nach ständiger Judikatur nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Die Gleichwertigkeit bezieht sich hiebei weniger auf die faktische als die rechtliche Position. Aus letzterem Gesichtspunkt darf im Sinne der unterinstanzlichen Ausführungen ein Eintrittsberechtigter daher nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit verwiesen werden, weil es dabei an einem den Verbleib sichernden familienrechtlichen Anspruch nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt (MietSlg 33.373/7, 25.326 ua).

Somit erscheint der Umstand, daß der Beklagte nach dem Tode der Großmutter allenfalls auch bei seinen Eltern hätte wohnen können, rechtlich unerheblich. Auf Grund seines zu bejahenden Eintrittsrechtes wurde er vielmehr Mitmieter der gegenständlichen Wohnung. Demgemäß haben die Unterinstanzen eine titellose Benützung und damit die Voraussetzung für den behaupteten Räumungsanspruch der Kläger zu Recht verneint. Der lediglich auf den Räumungsanspruch gegenüber dem Beklagten Helmut L*** bezogenen Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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