OGH 8Ob1/62 (RS0007938)

OGH8Ob1/6223.1.1962

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen.

Normen

AußStrG §122
AußStrG 2005 §157

8 Ob 1/62OGH23.01.1962
6 Ob 101/63OGH25.04.1963

Veröff: RZ 1963,133

6 Ob 230/63OGH02.10.1963

nur: Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). (T1) <br/>Veröff: NZ 1965,92

6 Ob 360/64OGH20.01.1965

Beisatz: Die Klarstellung der Absicht des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung kann nur im Rechtsweg erfolgen. (T2)

5 Ob 254/65OGH11.11.1965
5 Ob 221/66OGH27.10.1966
5 Ob 2/67OGH19.01.1967

Veröff: EvBl 1967/321 S 461

5 Ob 215/67OGH25.10.1967

Veröff: RZ 1968,139

1 Ob 160/69OGH29.08.1969

Veröff: EvBl 1970/55 S 95 = NZ 1970,127

4 Ob 586/69OGH21.10.1969

nur: Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen. (T3)

1 Ob 4/70OGH29.01.1970

nur T3; Veröff: EvBl 1970/225 S 399 = NZ 1971,28

5 Ob 27/70OGH18.02.1970

nur T3; Beisatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit. (T4) <br/>Veröff: NZ 1971,26

8 Ob 212/70OGH06.10.1970

nur T3; Veröff: NZ 1972,62

1 Ob 109/71OGH29.04.1971
7 Ob 106/71OGH16.06.1971

nur T3; Beisatz: Die ein schriftliches Testament mit Erbeinsetzung ergänzende mündliche letztwillige Anordnung, dass die im schriftlichen Testament enthaltene Nacherbeneinsetzung als solche auf den Überrest zu verstehen sei, enthält keine Erbeinsetzung; sie ist aber - da das schriftliche Testament und die mündliche Ergänzung eine Einheit darstellen - der Einantwortung zugrunde zu legen. (T5)

1 Ob 221/71OGH26.08.1971

nur T3

5 Ob 179/71OGH01.09.1971

nur T3

1 Ob 5/72OGH02.02.1972
1 Ob 27/72OGH01.03.1972
5 Ob 82/72OGH11.04.1972

nur T3

7 Ob 252/72OGH08.11.1972

nur T3; Beisatz: Hier: Erbserklärung auf Grund eines Substitutionslegats. (T6)

1 Ob 237/72OGH08.11.1972
7 Ob 92/73OGH17.05.1973

nur T3; Beisatz: Eine unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung erfolgte Erbseinsetzung ist als Nacherbeinsetzung wirksam. (T7)

3 Ob 161/73OGH11.09.1973

nur T3

1 Ob 201/73OGH05.12.1973

Veröff: EvBl 1974/113 S 242 = NZ 1976,107

1 Ob 90/74OGH22.05.1974

nur T3; Veröff: SZ 47/65 = JBl 1974,472 = NZ 1975,30

5 Ob 94/74OGH19.06.1974

nur T3

1 Ob 119/74OGH11.09.1974
4 Ob 586/74OGH24.09.1974

nur T3

6 Ob 116/75OGH16.10.1975

Auch

7 Ob 270/75OGH18.12.1975

nur T3; Beisatz: Erbserklärung des Noterben. (T8)

7 Ob 520/76OGH19.02.1976

nur T3

7 Ob 655/76OGH02.09.1976

nur T3

1 Ob 595/77OGH25.05.1977

nur T3; Beisatz: Mündliches Testament. (T9)

7 Ob 727/77OGH15.12.1977

nur T3

6 Ob 519/78OGH02.02.1978

nur T3; Veröff: EFSlg 32671

1 Ob 560/78OGH17.03.1978

nur T3; Beisatz: Ein solches Vorgehen ist aber nur dann berechtigt, wenn schon nach den Behauptungen des Erbansprechers eine gültige letzte Willenserklärung nicht zustande gekommen sein kann. (T10)<br/>Veröff: EFSlg 32671

5 Ob 574/78OGH23.05.1978

nur T3

1 Ob 647/78OGH14.06.1978

nur T3

7 Ob 720/79OGH13.09.1979

nur T3; Beisatz: Die Frage, wie der Erblasser seine letztwillige Anordnung verstanden wissen wollte, ist im Prozessweg zu prüfen. (T11)

6 Ob 750/79OGH19.12.1979

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die in der letztwilligen Verfügung für die Berufung gesetzte Bedingung nicht eingetreten sei, handelt es sich um die Frage der Testamentauslegung, deren Entscheidung dem Streitrichter vorbehalten ist. (T12)

6 Ob 502/80OGH13.02.1980
5 Ob 713/79OGH12.02.1980

nur T3

6 Ob 694/80OGH17.09.1980

Auch; nur T3; Beis wie T10

6 Ob 562/81OGH18.03.1981
1 Ob 739/82OGH03.11.1982

nur T3; Veröff: SZ 55/165 = NZ 1983,90 = JBl 1983,426

1 Ob 846/82OGH09.03.1983

Auch; nur T3; Beis wie T11

1 Ob 745/83OGH09.11.1983

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9

6 Ob 18/84OGH27.09.1984

Auch; Beisatz: Ohne dass es zur Klärung der Wirksamkeit des in Anspruch genommenen erbrechtlichen Berufungsgrundes eines Beweisverfahrens über strittige Tatumstände bedarf. (T13) <br/>Veröff: NZ 1985,106

5 Ob 511/85OGH26.02.1985

nur T3; Beisatz: Hier: Erbserklärung des schwedischen allgemeinen öffentlichen Erbfonds. (T14) <br/>Veröff: EvBl 1986/12 S 48 = ZfRV 1985,214 (Hoyer) = NZ 1987,68

1 Ob 539/85OGH08.05.1985

nur T3

7 Ob 685/86OGH06.11.1986

nur T3; Beis wie T2;; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob den anwesenden Zeugen die Eigenschaft von Geschäftszeugen zukam. (T15)

1 Ob 593/89OGH14.06.1989

nur T3

8 Ob 541/90OGH22.02.1990

nur T3; Veröff: RZ 1990/114,259

5 Ob 531/91OGH17.09.1991

Veröff: EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,296

2 Ob 520/92OGH29.04.1992

Auch

4 Ob 1591/92OGH29.09.1992

nur T3

1 Ob 510/94OGH25.01.1994

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können. (T16) <br/>Veröff: SZ 67/8

10 Ob 534/94OGH14.02.1995

Beis wie T16

4 Ob 501/96OGH16.01.1996

nur T3; Beisatz: Fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Feststellung der Vaterschaft, so kommt einem unehelichen Kind gegenüber dem Vater kein gesetzliches Erbrecht zu. Eine auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung des unehelichen Kindes ist daher zurückzuweisen. (T17)

10 Ob 272/97sOGH09.09.1997

nur T3; Beis wie T17

1 Ob 286/97hOGH15.12.1997

Beisatz: Auch einander ganz oder zum Teil widersprechende Erbserklärungen sind anzunehmen und aufzubewahren. (T18)<br/>Beisatz: Nur eine nicht gesetzmäßige Erbserklärung ist zurückzuweisen und die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf diese Erbserklärung abzuhandeln. (T19)

7 Ob 60/99wOGH30.03.1999

Vgl; Beisatz: Die Gültigkeit, Auslegung und Klarstellung der Absicht des Erblassers sind nicht vom Außerstreitrichter zu prüfen. (T20)

4 Ob 58/99dOGH13.04.1999

Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/63

9 Ob 178/99pOGH29.09.1999

Auch; nur T3

6 Ob 321/99wOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen Sachverhalt, dass der rekurrierenden Krankenanstalt per Gesetz oder staatlichen oder kirchlichen Hoheitsaktes Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre, ist ihre Erbserklärung zurückzuweisen. (T21)<br/>Beisatz: Strittige Rechtsfragen über die Auslegung des Testaments und die darin ausgesprochene Enterbung sind im Rechtsweg zu klären. (T22)

9 Ob 65/00zOGH02.03.2000

nur T3

9 Ob 61/00mOGH02.03.2000

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T20

3 Ob 137/01wOGH09.10.2001
9 Ob 154/02sOGH18.09.2002

nur T3

7 Ob 64/03tOGH28.04.2003

Beis wie T16; Veröff: SZ 2003/46

3 Ob 107/03mOGH28.05.2003

Auch; nur T3

3 Ob 87/03wOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung des Testaments ist nicht Sache des Außerstreitrichters, sie ist vielmehr im Rechtsweg zu klären. (T23)

1 Ob 280/04iOGH25.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sachlage und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind bei der Erbserklärung eines Legatars nach § 726 ABGB nicht erfüllt. (T24)

10 Ob 21/05vOGH22.03.2005

Auch; Beis wie T23

6 Ob 174/05iOGH25.08.2005

Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann. Hier: Letztwillig errichtete Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). (T25)

7 Ob 195/05kOGH02.09.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T23

6 Ob 247/06aOGH21.12.2006

nur T3

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Eine bloß auf eine hypothetische Nichterfüllung der Auflage mit der Folge der Verwirkung des Nachlasses gestützte Erbserklärung kann nicht angenommen werden. (T26)<br/>Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T27)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T28)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T29)

3 Ob 141/12zOGH17.10.2012

nur T1; Beisatz: Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kommt dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch nach der neuen Rechtslage. (T30)

4 Ob 110/14aOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T30

2 Ob 37/18gOGH29.01.2019

Vgl aber; Beis abweichend zu T30: Die Möglichkeit einer Zurückweisung nach neuer Rechtslage offen lassend. (T31)

2 Ob 71/17fOGH27.04.2017

Vgl aber; Beis wie T31

2 Ob 125/18yOGH26.02.2019

Vgl aber; Beisatz: Ausdrücklich offen gelassen, ob diese Judikatur weiter anwendbar ist. (T32)

Dokumentnummer

JJR_19620123_OGH0002_0080OB00001_6200000_001