OGH 8Ob541/90

OGH8Ob541/9022.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Juni 1988 verstorbenen Franz K*** infolge Revisionsrekurses des Franz H***,

Angestellter, Engeldorferstraße, 9360 Friesach, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Jänner 1990, GZ 3 R 623/89-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 31. Oktober 1989, GZ A 272/88-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme hinterließ der Erblasser den unehelichen Sohn Karl Franz R*** sowie zwei Geschwister mütterlicherseits, über die jedoch nichts näheres bekannt sei. Nachforschungen des Gerichtskommissärs ergaben, daß "laut Register vom 19. Juni 1937 Karl R*** zum Bezirksgericht Friesach (Kärnten) Pflegschaftszahl P 126/37 übergegangen ist" (ON 5), sich beim Jugendamt Friesach keine Unterlagen über die Vaterschaft des Erblassers zu Karl Franz R*** befinden (ON 8) und der Akt AZ P 126/37 des ehemaligen Bezirksgerichtes Friesach skartiert wurde. Dem Gerichtskommissär gegenüber erklärte Karl Franz R***, der Erblasser habe keine anderen Kinder gehabt. Außer über den Geburts- und Taufschein seiner Mutter Christine R***, seine eigene Geburtsurkunde, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Heimatschein verfüge er über keine weiteren Urkunden, er mache aber Zeugen namhaft, die bestätigen könnten, daß der Erblasser ihn als seinen Sohn bezeichnet habe. Auch in mehreren Briefen habe sich der Erblasser als sein Vater bezeichnet.

Am 10. Mai 1989 gab Karl Franz R*** zu ON 17 auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Hiezu führte er aus, er besitze keinen amtlichen Nachweis darüber, daß der Erblasser sein ae Vater gewesen sei, da die diesbezüglichen Akten des Bezirksgerichtes Friesach und der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan nicht mehr vorhanden seien. Er sei jedoch vom Erblasser aufgezogen worden, dieser habe auch den Lehrbrief unterschrieben, Alimente bezahlt und ihn stets als seinen Sohn bezeichnet.

In der Tagsatzung vom 29. September 1989 gab Franz H*** auf Grund eines mündlichen Testamentes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab.

Mit Beschluß ON 30 wies das Erstgericht die Erbserklärung des Karl Franz R*** mit der Begründung zurück, die Anfragen bezüglich Unterlagen über die Vaterschaft des Erblassers zu Karl Franz R*** hätten kein Ergebnis gebracht und er selbst habe in seiner Erbserklärung darauf hingewiesen, es existiere kein amtlicher Ausweis darüber, daß der Erblasser sein Vater gewesen sei und die Vaterschaft zu ihm anerkannt habe. Demnach sei dem Karl Franz R*** der Nachweis eines Erbrechtstitels im Sinne des § 799 ABGB nicht gelungen. Eidesstättige Erklärungen, Einvernahmen von Zeugen und diverse Schreiben würden als Nachweis nicht ausreichen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Karl Franz R*** Folge und nahm dessen bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß auf Grund des Gesetzes an. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,--

übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an: Gemäß den §§ 754 Abs. 2, 163 b ABGB habe ein großjähriges außereheliches Kind ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater nur dann, wenn die Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis vor dem Tode des Vaters festgestellt worden ist. Nach § 122 AußStrG sei jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen und es könne der Beweis des Erbrechtstitels auch nachträglich beigebracht werden. Diese Bestimmung werde von Rechtsprechung und Lehre dahin ausgelegt, daß eine Erbserklärung nur zurückzuweisen sei, wenn von vornherein und zweifelsfrei feststehe, daß der Erbrechtstitel, auf den sie gegründet ist, nie zu einer Einantwortung führen könne. Der Mangel des Erbrechts müsse immer in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen.

Vorliegendenfalls habe der Rekurswerber die Feststellung der Vaterschaft des Erblassers durch Urteil oder Anerkenntnis bisher urkundlich nicht nachzuweisen vermocht. Die bloße Bezeichnung des Rekurswerbers durch den Erblasser als seinen Sohn, seine Alimentierung in Geld oder in natura und auch nicht die Unterfertigung des Lehrbriefes des Rekurswerbers durch den Erblasser könnten der vom Gesetz verlangten Feststellung der Vaterschaft nicht entsprechen, so daß die diesbezüglichen Beweise vom Erstgericht zu Recht nicht aufgenommen worden seien. Karl Franz R*** habe in seiner Erbserklärung und in der Eingabe ON 10 aber lediglich darauf hingewiesen, daß er einen amtlichen Ausweis über diese Umstände nicht besitze, da die diesbezüglichen Akten des Bezirksgerichtes Friesach und der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan nicht mehr vorhanden seien. Eine Erklärung, daß vor dem Tod des Erblassers eine Feststellung der Vaterschaft im Sinne des § 754 ABGB nicht erfolgt ist, habe der Rekurswerber nicht abgegeben. Allein aus dem Umstand, daß er nicht über entsprechende amtliche Unterlagen verfüge, weil die Akten nicht mehr vorhanden seien, ergebe sich aber nicht, daß eine Feststellung der Vaterschaft des Erblassers im Sinne des § 754 Abs. 2 ABGB nicht erfolgt wäre und es lasse sich daraus auch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ableiten, daß der Nachweis der Feststellung der Vaterschaft des Erblassers unmöglich wäre. Demgemäß sei die Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der zulässige (NZ 21/49; SZ 47/65 uva) Revisionsrekurs des Franz H*** mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Er führt aus, Karl Franz R*** habe selbst angegeben, daß amtliche Nachweise über die Vaterschaft des Erblassers zu ihm nicht mehr existierten und die gerichtlichen Nachforschungen ebenfalls dieses Ergebnis erbracht hätten. Stehe aber fest, daß für den Nachweis der Vaterschaft weder ein Urteil noch ein anderer gesetzlicher Vaterschaftsnachweis vorliege, so seien die Erfordernisse für einen Erbrechtstitel eines unehelichen Kindes im Sinne der §§ 754 Abs. 2, 799 ABGB, § 122 AußStrG nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ansicht des Rekurswerbers kann nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 754 Abs. 2 ABGB ist Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht eines großjährigen ae Kindes zum Nachlaß seines Vaters, daß diese Vaterschaft vor dem Tode des Vaters festgestellt wurde. Nach § 163 b ABGB erfolgt die Feststellung der Vaterschaft durch gerichtliches Urteil oder durch Anerkenntnis.

Karl Franz R*** muß als Voraussetzung für sein behauptetes gesetzliches Erbrecht nachweisen, daß ein derartiges gerichtliches Urteil oder Anerkenntnis der ae Vaterschaft des Erblassers zu ihm tatsächlich ergangen ist. Der bloße Umstand, daß er ein gerichtliches Urteil oder Anerkenntnis nicht durch die darüber errichteten Urkunden (Originale oder Ausfertigungen) nachgewiesen hat und möglicherweise auch nicht mehr nachweisen kann, darf ihm aber nicht schaden, denn das Gesetz kennt keine Beweisbeschränkung auf diese Urkunden. Deshalb kann der Nachweis, daß seinerzeit doch ein derartiges Urteil gefällt oder vom Erblasser ein Anerkenntnis abgegeben wurde, auch durch andere Urkunden, aus denen die Fällung eines solchen Urteiles oder die Abgabe eines Anerkenntnisses hervorgeht, und darüberhinaus auch durch sämtliche anderen als Beweise geeigneten Mittel (SZ 23/10, SZ 45/22 ua) erbracht werden. Gemäß § 122 AußStrG muß jede den Formvorschriften entsprechende Erbserklärung vom Gericht angenommen werden und es kann der Beweis des Erbrechtstitels auch erst nach Abgabe der Erbserklärung beigebracht werden. Nur wenn außer Zweifel steht, daß ein gültiger, zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel nicht vorhanden ist, hat das Gericht die darauf gegründete Erbserklärung zurückzuweisen (NZ 1978, 174; RZ 1963, 133 ua).

Derzeit ist nach der Aktenlage noch ungeklärt, ob die behauptete Vaterschaft des Erblassers zu Karl Franz R*** durch gerichtliches Urteil oder Anerkenntnis festgestellt wurde. Der Mangel eines gültigen Erbrechtstitels in Form des gesetzlichen Erbrechtes des Karl Franz R*** kann daher keinesfalls bereits jetzt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angenommen werden.

Demgemäß war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

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