OGH 4Ob501/96

OGH4Ob501/9616.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22.August 1994 verstorbenen Elisabeth B*****, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. Dr.Christian H*****, und

2. Dr.Bernhard H*****, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Schneider, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 27.September 1995, GZ 1 R 66/95-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 20. Februar 1995, GZ A 318/94m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Erblasserin Elisabeth B***** verstarb am 22.8.1994 ohne Nachkommen. Ihre Eltern waren schon verstorben, und zwar ihr Vater Dr.Josef H***** am 12.7.1970 und ihre Mutter Stefanie Josefa Antonia H*****, geborene P*****, am 5.11.1981 (Beilagen zu ON 17). Diese hatten außer der Erblasserin noch ein weiteres eheliches Kind, nämlich den schon am 1.9.1973 verstorbenen Sohn Dr.Heribert H***** (ON 17). Dr.Heribert H***** hatte ein eheliches Kind, nämlich Stefan H*****, hinterlassen. Mit Notariatsakt vom 18.1.1960, GZ 1692 des öffentlichen Notars Dr.Theodor G*****, hatte Dr.Heribert H***** die Vaterschaft zu dem am 3.2.1959 geborenen Michael Z***** anerkannt und erklärt, daß zu seinen Lebzeiten nur ihm Ausfertigungen von diesem Notariatsakt erteilt werden dürfen. Nach seinem Tod könnten von dem Notariatsakt außer seinen Erben und Rechtsnachfolgern auch dem zuständigen Bezirksjugendamt und dem Sohn Michael Ausfertigungen erteilt werden (ON 10). Dr.G***** verständigte mit Schreiben vom 18.1.1960 das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Bezirk ohne Nennung des Vaters.

Mit Notariatsakt vom 19.12.1962, GZ ***** des öffentlichen Notars Dr.Friedrich A*****, anerkannte Dr.Heribert H***** durch den Rechtsanwalt Dr.Theo P***** die Vaterschaft zu dem am 20.10.1962 geborenen Bernhard Z*****. Laut Punkt 3. dieses Notariatsaktes sollten von diesem Notariatsakt zu Lebzeiten nur dem Anerkennenden und erst nach dessen Tod außer den Erben und den Rechtsnachfolgern auch dem zuständigen Bezirksjugendamt und dem Sohn Bernhard Ausfertigungen erteilt werden. Von der Errichtung dieses Notariatsaktes wurde das zuständige Bezirksjugendamt am 21.12.1992 verständigt (ON 17).

Nachdem die Mutter der beiden Kinder, Elfriede Z*****, am 3.6.1969 vor dem Bezirksjugendamt für den dem 13. und 14. Bezirk Dr.Heribert H***** als Vater ihrer beiden Kinder angegeben hatte (Beilage zu ON 26), beantragte dieses Jugendamt beim Bezirksgericht Hietzing, daß die Mutter zur Vormünderin der Kinder bestellt werde und gab bei dieser Gelegenheit unter Hinweis auf die Anerkenntnisse in den beiden erwähnten Notariatsakten Dr.Heribert H***** als Vater der Kinder bekannt (Beilage zu ON 17).

Mit Beschluß vom 8.11.1973, 3 Nc 218/73-2, bewilligte das Bezirksgericht Döbling die Annahme der Mutter dieser Kinder, Elfriede Maria Z*****, als Wahlkind durch die Mutter Dr.Heribert H*****s (und der Erblasserin), Stefanie Josefa Antonia H*****. Auf Grund dieser Adoption führt das Wahlkind den Namen Elfriede H*****; ihre beiden Kinder heißen nun Dr.Christian und Dr.Bernhard H*****.

Elfriede H***** gab - als Adoptivschwester der Erblasserin - auf Grund des Gesetzes die Erbserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab (ON 10); Dr.Christian H***** und Dr.Bernhard H***** gaben zu je einem Sechstel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab und beantragten, diese zu Gericht anzunehmen und das Erbrecht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage für ausgewiesen zu erachten.

Der eheliche Sohn Dr.Heribert H*****s, Stefan H*****, sprach sich dagegen aus, weil das Vaterschaftsanerkenntnis betreffend Dr.Bernhard H***** durch einen Bevollmächtigten und daher unwirksam abgegeben worden sei. Die Wirksamkeit der Adoption und der Vaterschaftsanerkenntnisse sei überdies von Amts wegen zu überprüfen. Die Adoption der Miterbin Elfriede H***** sei mangelhaft. Sie habe mit Dr.Heribert H*****, der bis zu seinem Tode mit der Mutter Stefan H*****s in aufrechter Ehe verheiratet gewesen sei, in ehebrecherischer Beziehung gelebt. Die Adoption durch die Mutter Dr.H*****s habe der scheinbaren Legitimierung der ehewidrigen Beziehung gedient. Jedenfalls sei es nicht Zweck der Adoption gewesen, ein Mutter-Kind-Verhältnis zu begründen (ON 19).

Das Erstgericht nahm mit Beschluß vom 20.2.1995, ON 21, die Bevollmächtigung des öffentlichen Notars Dr.Wilhelm S***** durch Elfriede H*****, Dr.Christian H***** und Dr.Bernhard H***** zur Kenntnis (Punkt 1.), nahm die von der Adoptivschwester der Erblasserin, Elfriede H*****, bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht an und erachtete das Erbrecht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage für ausgewiesen (Punkt 2.), wies jedoch den Antrag, die vom Erbenmachthaber Dr.Wilhelm S***** aus dem Rechtstitel des Gesetzes namens der "erbl. Neffen" Dr.Christian H***** und Dr.Bernhard H***** jeweils bedingt abgegebenen Erbserkärungen zu Gericht anzunehmen und das Erbrecht für ausgewiesen zu erachten, ab (Punkt 3.). Weiters nahm es die von Stefan H***** auf Grund des Gesetzes abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht an und erachtete sein Erbrecht für ausgewiesen (Punkt 5.). Zu untersuchen sei, ob auf Grund der erwähnten Notariatsakte die Abstammung Dr.Christian und Dr.Bernhard H*****s von Dr.Heribert H***** im Sinne des § 730 Abs 2 ABGB feststehe. Art VI § 5 KindRÄG BGBl 1989/162 - wonach sich die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über welche die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.7.1989) aufgenommen worden ist, nach dem bisher geltenden Recht bestimme, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam - sei dahin berichtigend auszulegen, daß sich der letzte Halbsatz nur auf Anerkenntnisse nach dem Inkrafttreten des UeKindG beziehe, würde doch eine Anwendung auf noch ältere Vaterschaftsanerkenntnisse zur Rechtsunsicherheit und zu eigenartigen Ergebnissen führen. Es brauche daher nicht untersucht zu werden, ob auch hier noch die Möglichkeit bestehe, daß einer der vorliegenden Notariatsakte nach der jetzigen Rechtslage noch wirksam werden könne. Da die Natur und die Wirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor dem Inkrafttreten des UeKindG BGBl 1970/342 umstritten gewesen seien, habe sich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung durch Art X § 3 UeKindG veranlaßt gesehen. Demnach komme Anerkenntnissen vor dem Inkrafttreten des UeKindG (1.7.1971) nur dann Feststellungswirkung zu, wenn sie vor Gericht oder dem Amtsvormund abgegeben wurden. Die Notariatsakte erfüllten nicht das Erfordernis des § 730 Abs 2 ABGB, selbst wenn sie allenfalls dem Jugendamt oder dem Pflegschaftsgericht übersandt wurden. Eine Einantwortung an Dr.Christian und Dr.Bernhard H***** komme daher keinesfalls in Frage.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen Punkt 3. des Beschlusses ON 21 und die Punkte 1. und 2. des Beschlusses ON 22 erhobenen Rekurs der erbserklärten Erben Dr.Christian und Dr.Bernhard H***** nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem - hier schon anzuwendenden - § 730 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 1989 ergebe sich, daß das bloße Zugeständnis der Vaterschaft gegenüber Personen oder Behörden, die nach dem Gesetz zur Entgegennahme solcher Anerkenntnisse mit Feststellungswirkung nicht befugt sind, nicht die Wirkung entfalten könne, daß die Vaterschaft feststehe. Nach § 163 b ABGB müsse die Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt werden. Nach Art X § 2 Abs 2 der Übergangsbestimmungen des mit 1.7.1971 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtstellung des unehelichen Kindes BGBl 1970/342 (UeKG) bestimmten sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie für die Anfechtung des Anerkenntnisses nach dem bisher geltenden Recht, wenn - wie hier - die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt wurde. Die Gültigkeit eines vor dem 1.7.1971 abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses sei nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen. Danach richte sich auch die Beantwortung der Frage, ob ein solches Vaterschaftsanerkenntnis Feststellungswirkung habe. Anerkenntnissen vor dem Notar nach §§ 52 ff NO sei vor dem 1.7.1971 keine Feststellungswirkung zugekommen; dabei handle es sich nur um Geständnisse im Sinn des § 163 ABGB aF. Die in Ansehung der beiden Rekurswerber abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse hätten somit keine Feststellungswirkung im Sinn des § 730 ABGB. Seit dem 1.7.1971 setze die feststellende Wirkung eines vor dem Notar abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses überdies voraus, daß es persönlich abgegeben wurde und der Notar eine Ausfertigung der Beurkundung über die Niederschrift dem Gericht übersendet hatte. Die Rekurswerber hätten aber nicht behauptet, daß Dr.Heribert H***** nach Inkrafttreten des UeKG die Vaterschaft in der nunmehr erforderlichen Form anerkannt habe; das ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Rekurswerber könnten sich im Hinblick darauf, daß seit den Vaterschaftsanerkenntnissen mehr als dreißig Jahre verstrichen seien, auch nicht erfolgreich auf Verjährung berufen, bedeute doch Verjährung den Verlust eines Rechtes durch Nichtausübung während bestimmter Zeit; Handlungen oder Formfehler könnten jedoch durch Verjährung nicht geheilt werden.

Auch dadurch, daß das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Bezirk Dr.Heribert H***** als Vater der unehelichen Kinder vermerkt habe, sei entgegen der Ansicht de Rekurswerber die feststellende Wirkung der Vaterschaftsanerkenntnisse nicht herbeigeführt worden. Aus dem im Nachhang zum Rekurs vorgelegten Protokoll vom 3.6.1969 ergebe sich nur, daß die Mutter der Rekurswerber damals den Namen des Vaters ihrer Kinder angegeben habe. Das bedeute jedoch kein rechtswirksames Anerkenntnis durch den außerehelichen Vaters vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund. Eine Feststellungswirkung wäre nur eingetreten, wenn Dr.Heribert H***** persönlich die Erklärung vor dem BJA abgegeben hätte. Den Rekurswerbern stehe demnach kein gesetzliches Erbrecht zu.

Nach § 122 AußStrG sei grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sei jedoch eine Erbserklärung dann zurückzuweisen, wenn von vornherein feststehe, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen könne. Das treffe hier zu.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der erbserklärten Erben Dr.Christian H***** und Dr.Bernhard H***** ist nicht berechtigt.

Nach § 730 Abs 2 ABGB idF des ErbRÄG BGBl 1989/656 setzt das gesetzliche Erbrecht von Nachkommen voraus, daß die Abstammung zu Lebzeiten des Erblasssers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststeht (oder - worauf es hier nicht ankommt - zumindest gerichtlich geltend gemacht worden ist). Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind steht nur dann fest, wenn sie in der rechtlich wirksamen Form - also durch Klage oder Anerkenntnis (§§ 163 b ff ABGB) - festgestellt wurde (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 731). Nach § 163 b ABGB in der derzeitigen gültigen Fassung des KindRÄG BGBl 1989/162 wird die Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, wobei diese Feststellung gegenüber jedermann wirkt.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit, ob auf Grund der von Dr.Heribert H***** in den Jahren 1960 und 1962 jeweils vor einem Notar abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse seine Vaterschaft zu den Rechtsmittelwerbern im Sinn des § 730 Abs 2 ABGB feststeht. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, war das rechtliche Wesen des Vaterschaftsanerkenntnisses vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtstellung des unehelichen Kindes BGBl 1970/342 (UeKG) strittig. Es wurde als bloßes Beiwohnungsgeständnis, also als Wissenerklärung, als echte Rechtsvermutung, als (einseitige) nur nach Rechtsgeschäftsgrundsätzen anfechtbare Willenerklärung, ja sogar als Anerkennungsvertrag aufgefaßt; die Rechtsprechung wertete es überwiegend als Tatsachengeständnis (Gamerith, Ein Jahr neues Unehelichenrecht in Österreich, NZ 1972, 152 ff [153] mwN; RV zum UeKG 6 BlgNR 12. GP 15 f unter Hinweis auf Edlbacher, Die Rechtsnatur des Vaterschaftsanerkenntnisses, ÖStA 1952, 23, 28, 27; Steininger, Rechtsfragen der außerehelichen Vaterschaft 51 ff und Wentzel/Plessl in Klang2 I/2, 169 ff). Das UeKG, welches alle extremen Lösungsmöglichkeiten vermeiden wollte (RV aaO 16), legte in § 163 c ABGB ausdrücklich fest, daß dem Anerkenntnis der Vaterschaft die Wirkung der Feststellung nur zukomme, wenn die Vaterschaft vor einer der folgenden Stellen durch persönliche und mündliche Erklärung anerkannt und darüber eine Niederschrift aufgenommen worden ist:

1. vor Gericht;

2. vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund;

3. sofern der anerkennende oder das Kind österreichischer Staatsbürger ist, vor einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, sobald die Niederschrift über das Anerkenntnis beim österreichischen Vormundschaftsgericht einlangt;

4. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine Ausfertigung der Beurkundung über die von ihm aufgenommene Niederschrift dem Gericht übersendet.

In der RV (aaO 17) wurde darauf hingewiesen, daß § 29 PStG in der damals gültigen Fassung außer den in § 163 c idF des Entwurfes vorgesehenen Möglichkeiten auch die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesbeamten kenne und §§ 52 ff NO das Anerkenntnis der Vaterschaft vor dem Notar erlaubten. Diese auch in Zukunft möglichen Erklärungen sollten aber "- wohl in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage - nicht die besonderen Wirkungen der 'Feststellung der Vaterschaft' im Sinn dieses Entwurfes haben, also vor allem nicht die Wirkung gegenüber jedermann, die Geltung der besonderen Vorschriften über die Rechtsunwirksamkeit und die besonderen Rechte und Pflichten, die die Rechtsordnung nur dem zuerkennt oder auferlegt, dessen Vaterschaft festgestellt ist. Auf die Möglichkeit, die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anzuerkennen, ohne damit die Feststellungswirkung auszulösen, soll nicht verzichtet werden", wollten doch häufig Männer zwar ein Beweismittel schaffen, aber doch, zumindest soweit es sich um die Anerkennung vor dem Notar handelt, die Offenkundigkeit vermeiden, die mit der Anerkennung sonst im allgemeinen verbunden sei (6 BlgNR 12. GP, 17). Schwimann (Tatbestandsprobleme des Vaterschaftsanerkenntnisses, in FS für Demelius, 469ff [478]) vertrat daher im Sinne dieser Ausführungen der RV die Meinung, daß die Anerkennung der Vaterschaft in öffentlicher Urkunde vor dem Standesbeamten nach dem - inzwischen aufgehobenen - § 29 PStG oder vor einem Notar gemäß §§ 52 ff NO nur eine Anerkennung ohne Feststellungswirkung sei.

Das UeKG trat mit 1.7.1971 in Kraft (Art X § 1 dieses Gesetzes). Nach Art X § 2 Abs 2 dieses Gesetzes bestimmten sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind (und für die Anfechtung des Anerkenntnisses) nach dem bisher geltenden Recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist. Gemäß Art X § 3 Abs 2 UeKG kam dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund abgegebenen Anerkenntnissen der Vaterschaft - soweit sich nicht aus einem Urteil infolge einer Klage auf Anfechtung des Anerkenntnisses (Art X § 2 Abs 2 des Gesetzes) etwas anderes ergibt - vom 1.7.1971 an die bindende Wirkung des § 163 c ABGB gegenüber jedermann - auch für die Vergangenheit - zu. Der Oberste Gerichtshof sprach im Hinblick darauf aus, daß das frühere Recht für die Beantwortung der Frage maßgebend sei, ob ein vor dem 1.7.1971 abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis Feststellungswirkung habe (SZ 51/179; 6 Ob 13/83; EvBl 1994/79 = JBl 1994, 172).

Der Gesetzgeber wollte mit den dargestellten Übergangsbestimmungen in der wichtigen, in der Vergangenheit uneiheitlich beantworteten Frage der Bindungswirkung für die Zukunft Klarheit schaffen und dem vorbeugen, daß auf Grund eines unerwünschten Umkehrschlusses die in der Vergangenheit bewirkten Vaterschaftsfeststellungen erneut aufgerollt werden könnten (RV 6 BlgNR 12. GP, 42). Ein vor dem 1.7.1971 etwa vor einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis sollte mangels einer dem § 163 c Abs 2 Z 1 ABGB idF des Entwurfes entsprechenden Bestimmung im geltenden Recht, nicht einbezogen werden (RV aaO). Die Feststellungswirkung kam somit nur solchen Anerkenntnissen aus der Zeit vor dem 1.7.1971 zu, welche - gemäß § 16 Abs 1 der 1. Teilnovelle zum ABGB - vor Gericht im streitigen oder außerstreitigen Verfahren oder - seit Einführung des Gesetzes vom 13.7.1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften BGBl 1928/194 - vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden waren (EvBl 1994/79 = JBl 1994, 172). Die Vaterschaftsanerkennung vor einer anderen Person oder Behörde vor dem 1.7.1971 war hingegen nur als Gesätndnis im Sinn des § 163 ABGB aufzufassen (SZ 51/179; Gamerith aaO 159 FN 49).

Die Rechtsmittelwerber vermögen gegen diese schon von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebene Rechtsansicht nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen:

Nach der - von Wentzel/Plessl aaO 166 ff behandelten - Rechtslage zur Zeit der beiden Vaterschaftsanerkenntnisse durch Dr.Heribert H***** war zwar eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Standesbeamten möglich. Diesem kam aber nach dem oben Gesagten nicht die Feststellungswirkung zu. Auch wenn man daher die von Wentzel/Plessl (aaO 174) vertretene Meinung, daß dem von einem Notar öffentlich beurkundeten Anerkenntnis die Wirkung des § 29 PStG aF nicht zukomme mit Kralik (Das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Notar, NZ 1971, 33 ff [34 FN 2]) ablehnen wollte, wäre für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Kralik meint aaO ja nur, daß eine Anerkennung vor dem Notar einer solchen vor dem Standesbeamten gleichkomme, sagt aber nicht, daß ein Anerkenntnis vor dem Standesbeamten aus der Zeit vor dem 1.7.1971 Feststellungswirkung entfaltet habe. Er führt lediglich aus, daß der Standesbeamte weiterhin (auch nach Inkrafttreten des UeKG) mangels Aufhebung des § 29 PStG aF ein Vaterschaftsanerkenntnis, das in öffentlicher Urkunde abgegeben wurde, am Rande des Geburtseintrages zu vermerken habe. Da ein derartiges Anerkenntnis auch vor dem Standesbeamten beurkundet werden könne, müsse es sich nicht um ein Anerkenntnis mit Feststellungswirkungen handeln, denn das könnte der Standesbeamte nach § 163 c ABGB gar nicht beurkunden.

Dem Rekursgericht ist auch darin zu folgen, daß Dr.Heribert H***** ein Vaterschaftsanerkenntnis mit Feststellungswirkung vor den dazu vor dem 1.7.1971 allein berufenen Stellen - dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Berufsvormundschaft - nicht nachgeholt hat. Daß die Mutter der Kinder ihn als Vater genannt und dabei allenfalls - wie aus dem Wortlaut der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20.6.1969 vermutet werden könnte - die entsprechenden Notariatsakte vorgelegt hat, kann ein Anerkenntnis Dr.Heribert H*****s vor diesem Jugendamt nicht ersetzen. Da nicht einmal behauptet wurde, die Mutter der Rechtsmittelwerber sei von Dr.Heribert H***** zum Anerkenntnis seiner Vaterschaft vor dem Bezirksjugendamt bevollmächtigt worden, ist auch nicht zu prüfen, wieweit vor dem 1.7.1971 ein Anerkenntnis durch Stellvertreter überhaupt wirksam war.

Zu untersuchen bleibt freilich noch, ob sich die in SZ 51/179 und 6 Ob 13/84 eingehend dargestellte Rechtslage mittlerweile durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Änderungen des Kindschaftsrechtes BGBl 1989/162 (KindRÄG) geändert hat.

Nach Art VI § 5 dieses Gesetzes bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Zu dieser - erst auf Antrag des Justizausschusses aufgenommenen - Übergangsbestimmung enthält der Ausschußbericht (887 BlgNR 17. GP) keine Erläuterung. Pichler (in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 163 b) führt dazu aus, daß für ein Anerkenntnis vor dem Inkrafttreten des KindRÄG (1.7.1989) auch die für die Rechtswirksamkeit günstigere neue Form des § 163 c idF KindRÄG herangezogen werden könne. Die Frage, ob - wie der Erstrichter meint - der letzte Halbsatz des Art VI § 5 KindRÄG nur auf solche Anerkenntnisse anzuwenden sei, die zwar vor dem 1.7.1989, aber nach dem 1.7.1971 abgegeben wurden, kann hier offen bleiben:

Selbst wenn man nämlich auch einem vor dem 1.7.1971 erklärten Anerkenntnis die Feststellungswirkung im Sinn des § 163 b ABGB zubilligen wollte, sofern es dem § 163 c idF des KindRÄG entspricht, wäre für die Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen. Nach § 163 c idgF ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt; das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

Das Anerkenntnis Dr.Heribert H*****s im Notariatsakt vom 19.12.1962, Vater des mj. Bernhard Z***** zu sein, ist (auch) nach § 163 c Abs 1 ABGB nF unwirksam, weil es durch einen Bevollmächtigten, also nicht persönlich, abgegeben wurde (Pichler aaO Rz 2 zu § 163 c).

Aber auch das - den mj. Michael Z***** betreffende - persönlich erklärte Anerkenntnis vom 18.1.1960 entspricht nicht dem § 163 c Abs 1 ABGB, weil das weitere Formerfordernis, daß nämlich das Anerkenntnis beim Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, einlangt, weder behauptet noch festgestellt wurde; dafür fehlen auch alle Anhaltspunkte. Wenngleich - anders als für die Gerichte (§ 261 Abs 3 AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (§ 41 Abs 2 JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 54 Abs 3 PStG) - eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des § 54 Abs 2 PStG zu übersenden, fehlt (Pichler aaO Rz 9 a zu § 163 c), kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Notar ein von ihm als Notariatsakt beurkundetes Anerkenntnis (ebenso wie eine von ihm nur beglaubigte Privaturkunde) lediglich auf Auftrag des Anerkennenden dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln hat (Pichler aaO Rz 9 c). Einen solchen Auftrag hat aber Dr.Heribert H***** nicht erteilt. Er hat vielmehr erklärt, daß von dem Notariatsakt zunächst nur ihm Ausfertigungen erteilt werden könnten; nach seinem Tode könnten solche Ausfertigungen den Erben und Rechtsnachfolgern, seinem Sohn Michael und dem zuständigen Bezirksjugendamt ausgefolgt werden; von einer Verständigung des Standesamtes war keine Rede. Schon deshalb braucht nicht untersucht zu werden, ob die fehlende Übermittlung der Urkunde noch nachgeholt werden könnte.

Den Vorinstanzen ist somit darin beizupflichten, daß die beiden vor einem Notar abgegebenen einseitigen Vaterschaftsanerkenntnisse Dr.Heribert H*****s keine Feststellungswirkung haben. Im Verlassenschaftsverfahren ist also nicht davon auszugehen, daß die Vaterschaft Dr.Heribert H*****s zu den beiden Rechtsmittelwerbern feststehe.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß auch eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung dann zurückzuweisen ist, wenn von vornherein feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel nicht zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1990/114 mwN). Aus JBl 1994, 172 = EvBl 1994/79 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wurde zwar der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigt, mit welchem dem Revisionsrekurswerber, der sich als unehelicher Sohn des Vaters des Erblassers bezeichnet hatte und - wie hier - weder ein Urteil noch ein Anerkenntnis mit Feststellungswirkung aus der Zeit vor dem 1.7.1971 behaupten konnte, die Klägerrolle zugewiesen worden war. Damals konnte aber der Oberste Gerichtshof nicht zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers an die Stelle der vorinstanzlichen Entscheidung den Ausspruch setzen, daß die Erbserklärung überhaupt nicht zu Gericht angenommen werde.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

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