Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Des weiteren wird der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und gemäß Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Bestimmung des § 730 Abs 2 ABGB als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem klaren Wortlaut des durch Art I Z 2 ErbRÄG 1989 BGBl 656 neu eingeführten ersten Satzes des § 730 Abs 2 ABGB (der zweite Satz betreffend Ungeborene findet im vorliegenden Fall keine Anwendung); Kernaussage desselben ist es, daß die Verwandtschaft zum Erblasser und unehelichen Erbansprecher feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht sein muß (so auch ErlBem in Justizausschußbericht 1158 BlgNR 17.GP, 3). Eine gesicherte Verwandtschaft und damit die Feststellung der Abstammung sind für das gesetzliche
Verwandtenerbrecht somit von zentraler Bedeutung (JBl 1994, 172 = NZ
1994, 185 = EvBl 1994/79). Die dagegen von der Rechtsmittelwerberin
(auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten) ins Treffen geführte Argumentation, wonach entgegen dem seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers durch nunmehr neu zur Verfügung stehende wissenschaftliche Methoden (DNA-Analysen) naturwissenschaftliche Beweise "solange praktisch noch auswertbares Knochenmaterial vorhanden" sei, zur Verfügung stünden, liefe darauf hinaus, überhaupt jegliche Fristgebundenheit einer Abstammungsfeststellung (letztlich auch die des Abs 2 leg cit bei im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch ungeborenen Nachkommen) in Frage zu stellen und so - zeitlich nahezu unbegrenzt - auch längst abgeschlossene Nachlaßabhandlungen gleichsam jederzeit durch (berechtigte wie mißbräuchliche) Abstammungs(Vaterschafts-)klagen nach dem Tod des Vaters umzustoßen. Demgemäß hat jedoch der Oberste Gerichtshof auch in der bereits
mehrfach veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 553/94 (SZ 67/185 = JBl
1995, 319 = NZ 1995, 131) ausgesprochen, daß es zur Wahrung des
gesetzlichen Erbrechtes eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügen müsse, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens (gleichgültig ob es sich um eine beim Tod des Erblassers bereits geborene oder noch ungeborene Person handelt) innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt sei. Eine darüber hinausgehende Perpetuierung wurde jedoch auch in verfassungsrechtlicher Betrachtung nicht für ein vertretbares Auslegungsergebnis erachtet. Darüber hinausgehende Vorkehrungen des Erfordernisses einer Vaterschaftsfeststellung hatte der Gesetzgeber nicht im Auge (EvBl 1994/79 = JBl 1994, 172 = NZ 1994, 185). Auch Schauer, Zum Anwendungsbereich des § 730 Abs 2 ABGB, NZ 1993, 73 ff, hält den (grundsätzlichen) Zweck und Gedanken dieser (Neu-)Regelung für unbedenklich, daß mißbräuchliche Abstammungsklagen, die - aus welchen Gründen immer - ganz bewußt erst nach dem Tod des Erblassers (von der damals 28-jährigen Klägerin drei Tage später) eingebracht werden, hintangehalten werden sollen, soll doch damit verhindert werden, "daß ein potentieller Erbansprecher die Abstammungsklage bewußt 'auf Eis legt', weil er sich nach dem Tod des Erblassers größere Erfolgsaussichten verspricht (Verbesserung der Beweislage durch Wegfall der Einvernehmung des Erblassers, gestiegene Verhandlungsbereitschaft der übrigen Verwandten zur Vermeidung peinlicher Erörterungen über das Privatleben des Erblassers etc)."
Der von der Rechtsmittelwerberin auch im Lichte diverser EuGH-Entscheidungen vorgetragenen Argumentation ist zu erwidern, daß die Republik Österreich zum Art 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl 1980/313, welcher die grundsätzliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Nachkommen am Nachlaß seiner Eltern statuiert, bereits anläßlich seiner Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt (hinsichtlich des Erbrechtes zum Vater) erklärte (abgedruckt im Anhang zu BGBl 1980/313), der am 3.9.1986 erneuert (BGBl 1986/584) und bisher nicht zurückgezogen wurde, also völkerrechtlich weiterhin aufrecht ist (Eccher in Schwimann, ABGB2 III Rz 2 zu § 730). Auch wenn diesen Vorbehalten durch das zeitlich spätere EheRÄG 1989 der Boden entzogen sein sollte (so Eccher aaO), ist es doch nach Auffassung des Senates unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einem unehelichen Verwandten zur Geltendmachung des im Erbfalle erforderlichen Abstammungsnachweises eine Frist festgelegt hat, welche vorliegendenfalls jedoch bereits längst verstrichen ist.
Da die Entscheidung des Rekursgerichtes mit diesen Grundsätzen in Übereinstimmung steht, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor. Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß eine (wenngleich in der vorgeschriebenen Form abgegebene) Erbserklärung, wenn von vorneherein feststeht, daß diese nicht zu einer Enantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, zurück- und nicht bloß abzuweisen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 501/96 mwN). Der dennoch erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Gleiches gilt auch für den (bereits mit dem Rekurs verbundenen) Antrag auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof samt Verfahrensunterbrechung, weil den Parteien diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung kein Antragsrecht zukommt (9 ObA 74/94, 8 ObS 27, 28/94).
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