OGH 9ObA74/94

OGH9ObA74/9420.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Dezember 1993, GZ 33 Ra 69/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.November 1992, GZ 23 Cga 93/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei auf Anregung einer Überprüfung der Bestimmungen des § 14 Abs 2 dritter Satz BEinstG iVm § 8 BEinstG auf ihre Verfassungskonformität beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.419,20 (darin S 3.403,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (9 ObS 2/88 ua). Abgesehen davon bieten die Ausführungen der beklagten Partei keinen Anlaß, an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen zu zweifeln.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin ihre festgestellte Behinderteneigenschaft im Sinne der §§ 8 Abs 2 und 14 Abs 2 BEinstG entgegensteht, zutreffend bejaht (vgl ZAS 1986/3; Arb 10.584; DRdA 1991/71 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte