Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Leo Samwald als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt F***, Schärding, Aigerdingerstraße 213, vertreten durch Dr. Manfred Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei A*** R*** IM I***, Ried im Innkreis, Peter Roseggerstraße 27, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr. Michael Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma I*** Speditionsgesellschaft m.b.H., Schärding, Unterer Stadtplatz 13, wegen S 237.124,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 1988, GZ 12 Rs 7/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. September 1987, GZ 5 Cgs 1098/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch:
Der Antrag des Kläger, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 IESG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen, wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei die mit S 8.495,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 772,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist schon deshalb zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich ein Antragsrecht nicht zukommt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 IESG bestehen keine Bedenken (ÖJZ 1985, 218). Auch die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu begründen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat für die Erstattung der Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet.
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