Rechtssatz
Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs zulässig.
6 Ob 20/61 | OGH | 01.02.1961 |
Veröff: EvBl 1961/231 S 300 |
1 Ob 186/68 | OGH | 20.09.1968 |
Veröff: EvBl 1969/144 S 214 |
7 Ob 760/81 | OGH | 26.11.1981 |
Auch |
9 ObA 247/90 | OGH | 10.10.1990 |
Vgl; Beisatz: Weist das Rechtsmittelgericht einen Sachantrag als unzulässig zurück, den das Erstgericht sachlich abgewiesen hat, so wird damit die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt. (T2) |
4 Ob 1/92 | OGH | 03.12.1991 |
Beisatz: Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. (T3) |
8 ObA 205/96 | OGH | 18.04.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, darf das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO entscheiden. (T4) |
1 Ob 6/03v | OGH | 24.02.2003 |
Beisatz: Hier bestätigte die zweite Instanz mit der von der klagenden Partei angefochtenen Entscheidung nicht die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung als Rekursgericht, sondern hob das Ersturteil über den Feststellungsantrag aus Anlass der Berufung der klagenden Partei auf und wies den Antrag im erörterten Umfang erstmals zurück. Ein solcher Beschluss ist mit Vollrekurs anfechtbar, weil der § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Berufungsgericht sinngemäß anzuwenden ist. (T5) |
2 Ob 46/13y | OGH | 04.04.2013 |
Vgl; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nur auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch die zweite Instanz sinngemäß anzuwenden. (T8) |
6 Ob 86/14m | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Rekurs ist ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T9) |
8 Ob 22/17v | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat über den Zwischenantrag nicht entschieden; das Berufungsgericht hielt ihn wegen Fehlen der (Zulässigkeits-)Voraussetzungen für unzulässig. Durch das Unterbleiben eines Zurückweisungsbeschlusses wurde kein relevanter Verfahrensmangel begründet. (T10)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00773_5500000_001
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