OGH 6Ob26/75

OGH6Ob26/7513.3.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl, Dr. Petretto, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* D*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E* B*, Private, *, vertreten durch Dr. Ernst Brande, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 80.000,— S infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil bzw. den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. November 1974, GZ. 5 R l93/74‑34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juli 1974, GZ. 2 Cg 306/72‑29, bestätigt und der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

I ) den

 

Beschluss

 

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00026.75.0313.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zutragen.

 

II ) zu Recht erkannt:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.224,40 (einschließlich S 194,40 Umsatzsteuer und S 600,— Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, daß sie gegenüber der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H., erkläre, aus dem Bausparvertrag Nr. * sei der S 770.000,— übersteigende Bauspardarlehensanteil an Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien 1., Stubenring 14, auszubezahlen. Zur Begründung dieses Klagebegehrens behauptete der Kläger folgenden Sachverhalt:

Die Beklagte habe die Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde *, Gerichtsbezirk *, je zur Hälfte an F* und Z* B* um den Preis von S 1.045.000,— veräußert. Der Kaufpreis sollte durch das Darlehen einer Bausparkasse finanziert werden. Da die Käufer nicht in der Lage gewesen seien, die für den Bausparvertrag erforderlichen Eigenmittel selbst aufzubringen, habe er, der Kläger, einen Betrag von S 80.000,— und ein weiterer Kreditgeber einen Betrag von S 250.000,— den Käufern als Darlehen zur Verfügung gestellt; durch die Bezahlung von S 250.000,– an diesen weiteren Kreditgeber habe er, der Kläger, dessen Rechte eingelöst. Der den Käufern zur Verfügung gestellte Betrag von S 330.000,— sei an die Bausparkasse Wüstenrot auf den Bausparvertrag Nr. * einbezahlt worden. Zwischen Rechtsanwalt Dr. Eduard Lenz als Vertragserrichter und Rechtsanwalt Dr. Ernst Brande als Vertreter seiner Gattin, der Beklagten, sei vereinbart worden, daß der Beklagten zunächst ein Betrag von S 770.000,— aus dem Bausparkassendarlehen zugezählt werde. Nach einer weiteren Vereinbarung zwischen der Verkäuferin, den Käufern und dem Kläger sollte Rechtsanwalt Dr. Eduard Lenz als Treuhänder das Bauspardarlehen übernehmen und davon S 770.000,— an die Beklagte und S 330.000,— an den Kläger ausbezahlen. Vereinbarungswidrig habe sich jedoch hernach die Beklagte den gesamten Bausparkredit von S l.045.000,— von den Käufern zedieren lassen; Dr. Eduard Lenz als Treuhänder habe hievon keine Kenntnis gehabt. Die Käufer seien allerdings der Meinung gewesen, durch die Unterfertigung der Zessionserklärung der Beklagten Sicherheit dafür zu geben, daß der Betrag von S 770.000,— tatsächlich an sie ausbezahlt werde. Die Beklagte habe aber die Zessionserklärung der Bausparkasse der Freunde Wüstenrot in Salzburg vorgelegt und die Auszahlung der gesamten Darlehensvaluta beansprucht, obwohl sie vereinbarungsgemäß nur berechtigt sei, einen Betrag von S 770.000,— in Anspruch zu nehmen.

Mit der Begründung, daß sich die Darlehensschuldner (die Eheleute B*) durch die dem Rechtsanwalt Dr. Eduard Lenz erteilte Treuhandschaft sämtlicher Rechte gegenüber der Bausparkasse Wüstenrot begeben haben, hat der Kläger den Zwischenantrag auf Feststellung angebracht, daß die Zession vom 23. Juni 1972 keine Rechtswirksamkeit erzeugt habe und das Bestätigungsschreiben der Bausparkasse Wüstenrot die Bausparkasse nicht zur Auszahlung an die Beklagte verpflichte (S 67).

Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage. Sie gab zu, die in der Klage bezeichnete Liegenschaft zum Preis von S 1.045.000,— an die Eheleute F* und Z* B* verkauft zu haben, bestritt jedoch die Richtigkeit der übrigen Klagebehauptungen und brachte im wesentlichen folgendes vor:

Es sei ihr vollkommen unbekannt gewesen, ob die Käufer die für den Bausparvertrag, mit dessen Hilfe die Zahlung des Liegenschaftskaufpreises erfolgen sollte, erforderlichen Eigenmittel aus eigenem Vermögen oder durch Inanspruchnahme von Darlehen dritter Personen aufgebracht haben. Zur Zahlung des Kaufschillings durch die Bausparkasse sei erforderlich gewesen, daß die Käufer als Liegenschaftseigentümer verbüchert sind. In dem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Eduard Lenz vom 19. April 1972 sei festgehalten worden, daß der Kaufpreis aus dem Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot bezahlt werde. Die Übergabe der Liegenschaft an die Käufer sollte nach einem weiteren Schreiben vom 26. April 1972 erst mit der vollständigen Berichtigung des Kaufpreises erfolgen. Um den 20. Juni 1972 habe die Beklagte erfahren, daß die Käufer sich vereinbarungswidrig bereits vor Bezahlung des Kaufpreises in den Besitz der Liegenschaft gesetzt haben. Auf das Verlangen des Vertreters der Beklagten nach Räumung der Liegenschaft habe Z* B* erklärt, es werde der gesamte Kaufpreis im August 1972 zur Auszahlung kommen. Der Vertreter der Beklagten habe daraufhin die Räumung der Liegenschaft bis zum Zeitpunkt der Zählung des gesamten Kaufpreises verlangt. Z* B* habe sich deshalb zum Urlaubsvertreter des Rechtsanwaltes Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt Dr. Helmut Albrecht, begeben und dieser habe am 23. Juni 1972 dem Vertreter der Beklagten das von den Eheleuten B* unterfertigte Zessionsschreiben an die Bausparkasse Wüstenrot übermittelt. Mit dem Kläger selbst seien keine Abmachungen getroffen worden, zu diesem stehe die Beklagte in keinem wie immer gearteten Rechtsverhältnis.

Das Erstgericht wies sowohl den Zwischenfeststellungsantrag als auch das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagte hat die ihr gehörige Liegenschaft EZ * des Grundbuches über die Katastralgemeinde * den Eheleuten F* und Z* B* um den Preis von S 1.045.000,— verkauft. Den Kaufpreis hatten die Käufer durch ein Darlehen der Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot (Bausparvertrag Nr. *) aufgebracht. Die zur Erlangung des Bauspardarlehens erforderlichen Eigenmittel im Betrage von S 330.000,— beschafften sich die Liegenschaftskäufer darlehensweise vom Kläger. Vor Zuzählung dieses Betrages durch den Kläger wurde zwischen dem Kläger, Z* B* und Rechtsanwalt Dr. Lenz vereinbart, daß der Kläger den genannten Betrag bei Dr. Lenz erlege, wenn sichergestellt ist, daß die Eheleute B* das Bauspardarlehen erhalten und die Verkäuferin (Beklagte) damit einverstanden ist, daß sie zunächst einen Betrag von S 770.000,— und den Restkaufpreis später bekomme. Es sollte nämlich ein Betrag von S 330.000,– aus dem Bauspardarlehen zur Darlehensrückzahlung an den Kläger verwendet werden und dieser verpflichtete sich, den Käufern den zur Finanzierung des Rechtkaufpreises der Liegenschaft erforderlichen Betrag durch eine Bausparkasse zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte war damit einverstanden, daß sie zunächst nur S 770.000,— und den Restkaufpreis später bekommen sollte, sie hatte aber keine Kenntnis davon durch welche Kreditoperationen sich die Käufer den Bausparkredit verschafften, daß der Kläger ihnen die zur Erlangung des Bausparkredites erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte und wie diese Mittel zurückgezahlt werden sollten. Weder die Beklagte noch ihr Vertreter haben jemals ihr Einverständnis erklärt, daß aus dem Bauspardarlehen die Darlehensforderung des Klägers, den sie nicht kannten und mit dem sie auch keine Vereinbarung schlossen, befriedigt werden sollte. Die Beklagte war lediglich damit einverstanden, daß sie den Kaufpreis für die Liegenschaft in zwei Teilbeträgen bekommt. Tatsächlich hat der Kläger den Betrag von S 330.000, — bei Rechtsanwalt Dr. Lenz erlegt. Nach dem Willen des Klägers und der Käufer der Liegenschaft sollte Dr. Lenz den Bausparkredit von insgesamt S 1.100.000,— beschaffen und davon zunächst einen Betrag von S 770.000 an die Beklagte und den Restbetrag von S 330.000,— an den Kläger zur Tilgung seines Darlehens ausbezahlen. Zur Zuzählung des Darlehens durch die Bausparkasse und dessen grundbücherliche Sicherstellung war die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer im Grundbuch über die gekaufte Liegenschaft erforderlich. In Hinblick auf den zwischen den Käufern und der Verkäuferin vereinbarten Zahlungsmodus (Zahlung in zwei Teilbeträgen) wurde vereinbart, daß die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft erst mit der Berichtigung des gesamten Kaufpreises erfolgen sollte und nicht, wie dies im Kaufvertrag vorgesehen war, bereits mit dessen Fertigung durch die vertragsschließenden Teile. Um den 20. Juni 1972 stellte die Beklagte fest, daß die Käufer die Liegenschaft bereits in Besitz genommen haben, obwohl sie den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatten. Der Vertreter der Beklagten verlangte von den Käufern unter Anordnung strafrechtlicher Schritte die Räumung der Liegenschaft, wenn nicht die Zahlung des gesamten Kaufpreises sichergestellt werde; eine gleiche Erklärung gab er gegenüber dem Urlaubsvertreter des Rechtsanwaltes Dr. Lenz, Rechtsanwaltes Dr. Lenz, Rechtsanwalt Dr. Albrecht ab. Von diesem erhielt der Vertreter der Beklagten das Schreiben vom 23. Juni 1972 (Beilage ./3) und die Zessionsurkunde vom gleichen Tage (Beilage ./C), mit welcher der Beklagten alle Rechte der Käufer aus dem Bausparvertrag zediert und die Bausparkasse Wüstenrot angewiesen wurde, alle Zahlungen bis zum Betrag von S 1.045.000, — an die Beklagte zu leisten. Die Beklagten oder ihr Vertreter haben keine Erklärung abgegeben, daß sie auf Grund dieser Zession von der Bausparkasse nur S 770.000,— beziehen und den Darlehensrest an den Kläger, der ihnen unbekannt war, ausbezahlen werden.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden, sodaß der Beklagten auch nicht die Annahme und Geltendmachung der ihr von den den Eheleuten B* zedierten Forderung gegen die Bausparkasse Wüstenrot als rechtswidriges Verhalten zugerechnet werden könne. Auch an einer Treuhandvereinbarung sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen. Eine Vertragsverletzung habe nur von den Eheleuten B* begangen werden können, da sie unter Mißachtung der von ihnen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung keine Vorsorge dafür getroffen haben, daß die Darlehensforderung des Klägers aus dem Bausparkassendarlehen befriedigt werde. Es sei deshalb sowohl der Zwischenantrag auf Feststellung als auch die Klage mangels Klagelegitimation des Klägers abzuweisen.

Der gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegten Berufung hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben und den Ausspruch des Erstgerichtes über die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt, es hat jedoch aus Anlaß der Berufung den Ausspruch des Erstgerichtes über die Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung aufgehoben, diesen Antrag des Klägers mit Beschluß zurückgewiesen und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,— übersteige.

Den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers erachtete das Berufungsgericht als unzulässig, weil mangels entsprechender Behauptungen des Klägers nicht erkennbar sei, welche über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung der begehrten Feststellung zukommen soll, und sich nach seinem Vorbringen die Rechtsbeziehungen, der Streitteile in dem durch den urteilsmäßigen Ausspruch erfassten Anspruch erschöpften. Der Antrag wäre deshalb schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen, seine urteilsmäßige Abweisung durch das Erstgericht könne aus diesem Grunde vom Berufungsgericht nicht bestätigt werden.

Das Berufungsgericht verneinte die vom Berufungswerber in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen F* B* erblickte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und übernahm in Verwerfung der Beweisrüge die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Zur Rechtsrüge des Berufungswerbers führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß nach den Sachverhaltsfeststellungen die Eheleute B* ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Beklagte und nicht an Rechtsanwalt Dr. Lenz zediert haben, und daß der Beklagten nicht bekannt war, daß dem Kläger auf Grund seiner Vereinbarung mit den Eheleuten B* ein Teil des von der Bausparkasse Wüstenrot auszubezahlenden Darlehens zukommen sollte, sodaß ein wissentlicher Eingriff der Beklagten in fremde Vertragsrechte als Rechtsgrund für den Klageanspruch nicht in Betracht komme. Da auch zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung über die Auszahlung des den Betrag von S 770.000,— übersteigenden Darlehensteiles an den Kläger nicht getroffen wurde, ermangle dem Begehren des Klägers jeglicher Rechtsgrund.

Die Revision des Klägers bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in beiden Aussprüchen aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, im Ausspruch über das Klagebegehren überdies mit der Mängelrüge und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz begehrt.

A) Zum Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem der Zwischenfeststellungsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde:

Da das Erstgericht den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers als materiell‑rechtlich nicht begründet abgewiesen hatte und das Berufungsgericht ihn infolge Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne der herrschenden Auffassung von Lehre und Rechtsprechung mit Beschluss zurückwies (vgl. Fasching III, 130 und 134; JBl 1965, 41; EvBl 1967/407; MietSlg 23.652 u.v.a.), ist der Rekurs gegen den (erstmaligen) Zurückweisungsbeschluß in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO zulässig (vgl. JBl 1959, 347 und 4 Ob 30/74).

Obwohl ein förmlicher Rechtsmittelantrag in dem unrichtigerweise als Revision bezeichneten Rekurs gegen diesen Beschluß nicht enthalten ist, kann durch von einer wirksamen Anfechtung gesprochen werden, weil immerhin die vom Rechtsmittelwerber begehrte, Rekursentscheidung der Rechtsmittelbegründung eindeutig entnommen werden kann (vgl. SZ 37/170; EvBl 1965/389, NotZ 1968, 137 u.v.a., zuletzt 4 Ob 559/73).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung der amtswegigen Prüfungspflicht (Fasching III, 134; Arb 8806; MietSlg 23.652; EvBl 1972/10 u.v.a., zuletzt 6 Ob 129/73) die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages des Klägers verneint, weil weder aus dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz noch aus der Sachlage eine über den konkreten Rechtsstreit der Parteien hinausreichende Präjudizialwirkung der begehrten Feststellung erkennbar ist. Die Präjudizierung künftiger Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen den gleichen Parteien, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können, durch den begehrten Festellungsausspruch ist jedoch grundsätzliches Zulässigkeitserfordernis für einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne der §§ 236 und 259 ZPO (vgl. Fasching III, 126 ff, insbes. 133, 134; MietSlg 23.652; EvBl 1972/10 u.a., zuletzt 4 Ob 30/74). In der aufgezeigten Richtung trifft den Antragsteller die Darlegungspflicht (1 Ob 98/71 und 1 Ob 58, 59/74), welcher der Kläger in erster Instanz nicht nachgekommen ist. Sein Hinweis im Rekurs, er habe Regreßansprüche gegen die Bausparkasse Wüstenrot, geht schon deshalb fehl, weil – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (vgl. Fasching III, 727 ff) – die Bindungswirkung des Urteiles über einen Zwischenantrag auf Feststellung in einem allfälligen Folgeprozeß nur die nämlichen Parteien treffen kann.

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.

B) Zur Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil:

Die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen F* B* durch das Berufungsgericht rügt der Revisionswerber als Verfahrensmangel.

Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Überprüfung des erstgerichtlichen Urteiles auf die Richtigkeit seiner Tatsachenfeststellungen, die vom Kläger bekämpft worden waren, dem Erstgericht darin beigestimmt, daß zur Herstellung des erforderlichen Beweises die Vernehmung des Zeugen F* B* entbehrlich gewesen sei. Diese in den Bereich der Tatsachenfeststellungen fallende Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Soweit nun der Revisionswerber daraus eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ableiten will, daß das Berufungsgericht aussprach, es hätte auch eine positive Aussage des Zeugen F* B* nichts an der fehlenden Treuhänderschaft des Rechtsanwaltes Dr. Lenz gegenüber der Beklagten und dem Ehepaar B* ändern können, während es seiner, des Revisionswerbers Ansicht nach lediglich auf die Treuhandschaft dieses Rechtsanwaltes gegenüber den Eheleuten B* ankomme, muß darauf hingewiesen werden, daß nach der vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Beweiswürdigung des Erstgerichtes die vom Kläger gewünschte Feststellung, es seien von den Käufern (den Ehegatten B*) ihre Rechte aus dem Bausparvertrag an Rechtsanwalt Dr. Lenz als Treuhänder abgetreten worden, nicht getroffen werden konnte. Auch wenn man diesem Beweisthema rechtliche Erheblichkeit zubilligen muß, ist im Revisionsverfahren infolge Unzulässigkeit einer Beweisrüge eine Bekämpfung des Berufungsurteils in diesem Belang ausgeschlossen (vgl. Fasching III S 282).

Auch die Rechtsrüge des Revisionswerbers ist nicht begründet.

Zunächst kann der Auffassung des Revisionswerbers nicht beigetreten werden, die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes seien im Revisionsverfahren unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar, weil es sich bei der Auslegung der in den Akten erliegenden Urkunden um eine Rechtsfrage handle. Diese Ansicht träfe nur dann zu, wenn das Erstgericht seine Tatsachenfeststellungen lediglich durch Auslegung des Inhaltes der vorliegenden Urkunden gewonnen hätte, ohne dabei andere Beweismittel heranzuziehen. Die hier vom Revisionswerber bekämpften Tatsachenfeststellungen beruhen aber nicht bloß auf den in den Akten erliegenden Urkunden, sondern auch auf den Aussagen der im Urteil des Erstgerichtes namentlich genannten Zeugen sowie des Klägers als Partei (S 147 f), sodaß sie nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein können (vgl. SZ 43/175, SZ 44/22 u.v.a., zuletzt 5 Ob 295/74).

Nach den Feststellungen der Unterinstanzen hat das Ehepaar B* seine Ansprüche aus dem Bauspardarlehensvertrag mit der Bausparkasse Wüstenrot nicht an Dr. Lenz zediert, sondern in voller Höhe der Beklagten abgetreten, der nicht bekannt war, daß nach der zwischen den Zedenten und dem Kläger vorher getroffenen Vereinbarung ein Darlehensteilbetrag von S 330.000,— dem Kläger zufließen sollte. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß das Ehepaar B* durch die gänzliche Abtretung seiner Forderungen gegen die Bausparkasse Wüstenrot an die Beklagte zwar gegenüber dem Kläger rechtswidrig gehandelt hat, daß jedoch diese Abtretung wirksam erfolgt ist, weil die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung noch in die Rechtszuständigkeit der Zedenten gehörte. Da in der Abtretungsvereinbarung auch bereits der für den Eigentumserwerb erforderliche Modus liegt (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 690), ist die Beklagte Eigentümerin der Forderung aus dem Bauspardarlehensvertrag Nr. * der Bausparkasse Wüstenrot in der Höhe von S 1.045.000,— geworden.

Die Ausführung des Revisionswerbers über das Wesen von Treuhandverhältnissen sind ohne Bedeutung, weil nach den Feststellungen der Unterinstanzen das Ehepaar B* seine Forderung aus dem erwähnten Bauspardarlehensvertrag mit der Bausparkasse Wüstenrot niemals an den angeblichen Treuhänder Dr. Lenz abgetreten hat.

Aus all diesen Erwägungen muß die Revision erfolglos bleiben.

C) Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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