OGH 3Ob120/55 (RS0002120)

OGH3Ob120/559.3.1955

Rechtssatz

Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu erheben oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution.

Normen

EO §68
EO §349

3 Ob 120/55OGH09.03.1955
3 Ob 1068/94OGH07.09.1994

Vgl auch; nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde. (T1)<br/>Beisatz: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann, und ebenso wenig dafür, dass es die Ausfolgerung der anlässlich der Räumung verwahrten Gegenstände an einen Dritten, der daran Rechte behauptet, anordnet. (T2)

3 Ob 2046/96wOGH24.04.1996

Auch; nur T1

3 Ob 255/05dOGH20.10.2005

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann. (T3)

3 Ob 33/07kOGH29.03.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

3 Ob 32/07pOGH29.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 220/07tOGH22.01.2008

nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. (T4)

3 Ob 176/08sOGH03.10.2008

Vgl auch; nur T4

3 Ob 104/12hOGH11.07.2012

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2

7 Ob 129/12iOGH17.10.2012

nur T1

3 Ob 16/13vOGH20.02.2013

Auch; nur T4; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19550309_OGH0002_0030OB00120_5500000_001

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