OGH 3Ob104/12h

OGH3Ob104/12h11.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2012, GZ 39 R 65/12s-33, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 14. Juni 2011, GZ 5 E 53/11w-18, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem Verpflichteten gelingt es nicht, eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erforderliche erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sein Rechtsmittel als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet, selbst wenn noch Fahrnisse des Verpflichteten zurückgeblieben sein sollten (RIS-Justiz RS0002120; RS0004453). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von dem in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet, vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann (RIS-Justiz RS0002120 [T3]; RS0004447; 3 Ob 87/91 = RIS-Justiz RS0004476).

Der Vollzug der Räumung erfolgte am 10. Oktober 2011. Der im Rekurs des Verpflichteten begehrten Entscheidung, dass die Durchführung der Räumung unzulässig war, kam daher schon bei Erhebung des Rechtsmittels an das Rekursgericht am 15. Dezember 2011 nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen war (RIS-Justiz RS0001773). Demgemäß kommt auch der Frage keine Relevanz mehr zu, welche Gründe der Räumungsexekution entgegen gestanden sein sollten.

In der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht kann daher keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte