Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Räumung der Liegenschaftsanteile, den den Gegenstand der mit der Klage bekämpften Exekutionen bilden, bereits vollzogen wurde und diese Exekutionen daher beendet sind (vgl RPflE 1992/23; Miet 39.853), fehlt der klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse und die Revision ist deshalb unzulässig (JUS Z 1991/904), zumal die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz außer Betracht zu bleiben haben (SZ 61/6 ua). Ist die Revision aber schon deshalb unzulässig, weil dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Das Rechtschutzinteresse ist bereits vor Einbringung der Revision und somit nicht "nachträglich" im Sinn der § 50 Abs 2 ZPO weggefallen, weshalb diese Bestimmung nicht zum Tragen kommt.
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