OGH 3Ob16/13v

OGH3Ob16/13v20.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. M*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Mag. K*****, diese vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. August 2012, GZ 7 R 71/12f‑12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. April 2012, GZ 213 C 427/11h‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00016.13V.0220.000

 

Spruch:

Die Revision und die darin gestellten Anträge auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden zurückgewiesen.

Begründung

Gegenstand der vorliegenden Exszindierungs-klage ist ein Widerspruch gegen eine vom Beklagten gegen einen Dritten geführte Räumungsexekution.

In der Revision (S 6 oben) behauptet die Klägerin den Vollzug der Räumung und die Übergabe des Bestandobjekts an den Beklagten am 4. Juli 2012, also schon vor Erhebung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet, selbst wenn noch Fahrnisse des Verpflichteten zurückgeblieben sein sollten (RIS‑Justiz RS0002120; RS0004453). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von dem in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet, vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann (RIS‑Justiz RS0002120 [T3]; RS0004447; RS0004476). Das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin endet deshalb mit der Einstellung oder Beendigung der Exekution (3 Ob 32/07p = RIS-Justiz RS0001266 [T3]).

Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0041770; RS0002495; RS0002396).

Nachdem die von der Klägerin bekämpfte Räumungsexekution bereits vor Einbringung der Revision beendet war, fehlt es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung darüber. Dies muss zur Zurückweisung der Revision einschließlich der darin gestellten Anträge führen. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO, der den nach Erhebung des Rechtsmittels erfolgten Wegfall des Rechtsschutzinteresses voraussetzt (RIS‑Justiz RS0106007), liegt nicht vor.

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