European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00016.13V.0220.000
Spruch:
Die Revision und die darin gestellten Anträge auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden zurückgewiesen.
Begründung
Gegenstand der vorliegenden Exszindierungs-klage ist ein Widerspruch gegen eine vom Beklagten gegen einen Dritten geführte Räumungsexekution.
In der Revision (S 6 oben) behauptet die Klägerin den Vollzug der Räumung und die Übergabe des Bestandobjekts an den Beklagten am 4. Juli 2012, also schon vor Erhebung der Revision.
Rechtliche Beurteilung
Die Räumungsexekution ist mit der Übergabe des zu räumenden Gegenstands an den betreibenden Gläubiger beendet, selbst wenn noch Fahrnisse des Verpflichteten zurückgeblieben sein sollten (RIS‑Justiz RS0002120; RS0004453). Sieht man von der Bestimmung von Kosten oder von dem in § 349 Abs 2 EO geregelten Verkauf der verwahrten Gegenstände ab, so ist mit der Beendigung der Räumung auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts beendet, vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann (RIS‑Justiz RS0002120 [T3]; RS0004447; RS0004476). Das Rechtsschutzinteresse der Exszindierungsklägerin endet deshalb mit der Einstellung oder Beendigung der Exekution (3 Ob 32/07p = RIS-Justiz RS0001266 [T3]).
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0041770; RS0002495; RS0002396).
Nachdem die von der Klägerin bekämpfte Räumungsexekution bereits vor Einbringung der Revision beendet war, fehlt es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung darüber. Dies muss zur Zurückweisung der Revision einschließlich der darin gestellten Anträge führen. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO, der den nach Erhebung des Rechtsmittels erfolgten Wegfall des Rechtsschutzinteresses voraussetzt (RIS‑Justiz RS0106007), liegt nicht vor.
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