Rechtssatz
§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.
3 Ob 178/99v | OGH | 24.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung durch Obersten Gerichtshof, sodass Rechtsmittelwerber durch vorherige Entscheidung mangels Parteienstellung nicht mehr beschwert: § 50 Abs 2 ZPO analog. (T1) |
8 ObA 90/06b | OGH | 23.11.2006 |
Auch; Beisatz: Kein Kostenersatz nach § 50 Abs 2 ZPO, weil es der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses an den Voraussetzungen der Beschwer mangelte. (T2) |
3 Ob 36/09d | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses durch die Zweitverpflichtete war die Beschwer bereits weggefallen; ein Vorgehen nach § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO kommt daher nicht in Betracht. (T4) |
1 Ob 141/19w | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T5); Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02171_96Z0000_001