OGH 6Ob2171/96z

OGH6Ob2171/96z5.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Veronika W*****, praktische Ärztin, ***** vertreten durch Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Ärztekammer für Kärnten, 9020 Klagenfurt, St.Veiterstraße 34, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Stellungnahme (Streitwert 105.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. Februar 1996, GZ 4 R 168/95-10, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. August 1995, GZ 28 Cg 27/95x-6, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 7.605 S (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagende Ärztin begehrt, die beklagte Ärztekammer zu verpflichten, einen am 22.11.1994 gestellten Antrag auf Abschluß eines Einzelvertrages mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit einer Stellungnahme weiterzuleiten, daß die Klägerin für Klagenfurt zum Abschluß eines Einzelvertrages auf der Basis des Gesamtvertrages vom 31.5.1957 vorgeschlagen wird.

Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges und gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage mit der Begründung zurück, es liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

In ihrem gegen diesen Beschluß am 14.6.1996 erhobenen Rekurs führt die Klägerin (unter anderem) aus, daß die beklagte Partei inzwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Abschluß eines Einzelvertrages mit der Klägerin vorgeschlagen habe und sie seit 1.4.1996 als Vertragsärztin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter tätig sei. Die beklagte Partei stellte die Richtigkeit dieser Ausführungen in ihrer Rekursbeantwortung außer Streit und verwies darauf, daß damit die Beschwer der Klägerin weggefallen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

Fällt die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes weg, ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte ist, theoretische Fragen zu lösen. § 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 50). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde aber erst zu einem Zeitpunkt erhoben, als die Beschwer bereits weggefallen war.

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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