OGH 2Ob739/51 (RS0031342)

OGH2Ob739/5121.11.1951

Rechtssatz

Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen.

Normen

ABGB §1327 a

2 Ob 739/51OGH21.11.1951

Veröff: SZ 24/317

2 Ob 51/63OGH14.03.1963

nur: Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). (T1) <br/>Veröff: ZVR 1963/234 S 237

2 Ob 58/69OGH26.03.1969

nur: Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen. (T2)<br/>Beisatz: Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1969/339 S 518

2 Ob 93/70OGH08.10.1970

nur T2; Veröff: MietSlg 22197

2 Ob 6/71OGH25.03.1971

nur T1; Veröff: SZ 44/39 = ZVR 1972/27 S 49

2 Ob 88/71OGH22.04.1971

nur T1; Beisatz: Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. (T4)

2 Ob 38/72OGH28.03.1972

nur T1; Veröff: ZVR 1973/165 S 220

2 Ob 294/71OGH06.04.1972

Veröff: ZVR 1973/39 S 50

2 Ob 26/72OGH28.12.1972

Veröff: SZ 45/143 = ZVR 1974/112 S 178

6 Ob 50/73OGH08.03.1973

nur T2

7 Ob 46/76OGH26.08.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/101 = ZVR 1977/263 S 333

7 Ob 10/77OGH17.02.1977

nur T1; Beisatz: Originäre Forderung. (T5) <br/>Veröff: VersR 1978,288 = ZVR 1978/79 S 117

8 Ob 66/79OGH05.04.1979

nur T1; Veröff: ZVR 1980/240 S 226

2 Ob 59/80OGH24.06.1980

nur T1; Beisatz: Diese Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB geht allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. (T6)

8 Ob 130/80OGH21.05.1981

Auch; nur T1; Beisatz: Daher Zession möglich. (T7)

7 Ob 65/80OGH25.06.1981

nur T1

2 Ob 39/89OGH30.08.1989

nur T1; Beis wie T7; Veröff: WBl 1989,378 = VersR 1990,764

2 Ob 61/92OGH25.11.1992

nur T1; Veröff: EvBl 1993/106 S 452

2 Ob 44/93OGH26.08.1993

nur T1

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. Auch der Anspruch der Witwe nach § 1327 ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. (T8)<br/>Beisatz: Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. (T9)<br/>Beisatz: Die begehrte Erhöhung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente wegen geänderter Verhältnisse bleibt inhaltlich Schadenersatz, und zwar auch dann, wenn eine Neuberechnung der Rente etwa wegen Erhöhung der Konsumquote oder wegen höherem (fiktiven) Einkommens des Getöteten begehrt wird. (T10) <br/>Veröff: SZ 71/5

2 Ob 22/97tOGH02.09.1999

Vgl auch; Beis wie T9

2 Ob 243/99wOGH02.09.1999

Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T11)<br/>Veröff: SZ 72/135

2 Ob 157/00bOGH08.06.2000

Vgl auch; Beis wie T9

2 Ob 281/02sOGH12.09.2003

nur: Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung. (T12)<br/>Beisatz: Gewisse Formulierungsunterschiede zwischen § 12 Abs 2 EKHG und § 1327 ABGB legen in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahe. Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach § 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche. (T13)

1 Ob 175/04yOGH23.11.2004

Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. (T14)<br/>Beis wie T9

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T14

2 Ob 11/06sOGH28.06.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T14

6 Ob 276/07tOGH24.01.2008

nur T1; Beisatz: Der Rentenanspruch nach § 1327 ABGB verjährt daher innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB. (T15)

2 Ob 41/08fOGH27.03.2008

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung. (T16)

2 Ob 175/08mOGH04.09.2008

Auch; nur T1; Beis wie T14

2 Ob 150/08kOGH25.03.2009

Auch; nur T1; Beis wie T14

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T14; Beis wie T11

2 Ob 60/09aOGH18.12.2009

Auch; nur T1

2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Auch; nur T1; Beis wie T14<br/>Veröff: SZ 2010/68

2 Ob 57/10mOGH27.01.2011

nur T1; Beis wie T14

2 Ob 31/13tOGH17.06.2013

Vgl; Beis wie T9

3 Ob 70/17sOGH30.08.2017

Auch; Beisatz: Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist. (T17)<br/>Veröff: SZ 2017/91

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen (Befreiungsrente; Analogie zur Ausnahmeregelung des § 406 Satz 2 ZPO). (T18)

7 Ob 62/18wOGH30.01.2019

nur T1; nur T2; Beis wie T11

2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Vgl

3 Ob 31/21mOGH24.03.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0020OB00739_5100000_001