OGH 3Ob283/50 (RS0022943)

OGH3Ob283/5022.11.1950

Rechtssatz

Auslagen, die dem betrogenen Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. (früher gegenteilig 1 Ob 521/49; SZ 22/171).

Normen

ABGB §1295 Ic
JN §1 DVId
StPO §381
ZPO §41 B1

3 Ob 283/50OGH22.11.1950

Veröff: SZ 23/345

1 Ob 978/53OGH23.12.1953
2 Ob 229/55OGH27.04.1955
3 Ob 90/56OGH29.02.1956
5 Ob 286/59OGH08.07.1959
6 Ob 398/60OGH30.11.1960

Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (§§ 5, 525 StG). (T1)

3 Ob 510/60OGH11.01.1961
2 Ob 118/61OGH20.03.1961
2 Ob 261/61OGH30.06.1961
6 Ob 280/61OGH13.09.1961

Veröff: EvBl 1961/501 S 633

1 Ob 42/62OGH21.02.1962

Veröff: SZ 35/26 = EvBl 1962/247 S 296

8 Ob 371/62OGH21.12.1962
6 Ob 119/64OGH22.04.1964
1 Ob 114/67OGH15.06.1967

Beisatz: Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden. (T2)

8 Ob 204/67OGH19.09.1967

Vgl; Beisatz: Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist. (T3)

8 Ob 121/68OGH21.05.1968

Beisatz: Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben. (T4)

6 Ob 320/69OGH14.01.1970

Beisatz: Hier: Detektivkosten (T5) Veröff: RZ 1970,82

6 Ob 56/70OGH18.03.1970

Veröff: EvBl 1970/309 S 545

1 Ob 145/71OGH14.06.1971

Veröff: JBl 1972,210

4 Ob 614/71OGH11.01.1972

Beis wie T1; Veröff: EFSlg 17962

1 Ob 561/76OGH10.03.1976

Veröff: EFSlg 27168

7 Ob 614/77OGH01.09.1977

Auch; Beisatz: Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. (T6) Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594

2 Ob 207/78OGH16.01.1979

Vgl; Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T7)

4 Ob 20/79OGH25.09.1979

Veröff: SZ 52/138 = DRdA 1981,35 (hiezu mit Anmerkung von Mayer - Maly)

5 Ob 652/80OGH02.09.1980

Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten. (T8)

4 Ob 67/80OGH17.02.1981

Vgl; Beisatz: Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers. (T9) Veröff: Arb 9936 = EvBl 1981/121 S 385 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)

2 Ob 523/81OGH27.10.1981

Beis wie T1; Beisatz: Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T10)

5 Ob 743/81OGH15.12.1981

Vgl auch

1 Ob 505/83OGH24.01.1983

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9

5 Ob 541/83OGH22.03.1983

Beis wie T1; Beisatz: Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein. (T11)

6 Ob 580/83OGH30.10.1985

Vgl aber; Beisatz: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast. (T12) Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524

11 Os 111/85OGH18.02.1986

Vgl

5 Ob 1538/92OGH28.04.1992

Vgl aber; Beis wie T11

3 Ob 575/92OGH16.12.1992

Beis wie T12 nur: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. (T13) Beisatz: Sofern die Aufklärung geboten ist. (T14)

1 Ob 101/97bOGH15.07.1997

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. (T15)

7 Ob 382/98xOGH12.05.1999

Beis wie T14; Beis wie T11; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T16) Beisatz: Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (T17)

7 Ob 74/99dOGH12.05.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T18) Beis wie T5

5 Ob 45/01fOGH27.02.2001

Auch

6 Ob 315/00tOGH05.07.2001

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T19) Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T20)

1 Ob 224/01zOGH27.11.2001

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T19

4 Ob 166/02vOGH20.08.2002

Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T21)<br/>Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T22)

7 Ob 195/02fOGH30.10.2002

Auch; Beis wie T21 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T23)<br/>Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T24)<br/>Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T25)

6 Ob 124/02gOGH20.02.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/16

2 Ob 102/03vOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T8; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22

5 Ob 183/04dOGH23.11.2004

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T24

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Beis wie T16; Beis wie T24

10 Ob 55/07xOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T14

1 Ob 114/09kOGH06.07.2009

Auch; Beis wie T16 nur: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt. (T26)<br/>Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T27)<br/>Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T28)

2 Ob 111/10bOGH08.07.2010

Vgl; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T29) <br/>Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T30)<br/>Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T31)

3 Ob 232/11fOGH18.01.2012

Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T20; Ähnlich Beis wie T22; Beis wie T29

6 Ob 216/12aOGH20.03.2013

Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)

8 Ob 115/13iOGH29.11.2013

Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T33)

8 Ob 42/14fOGH26.05.2014

Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T34)<br/>

4 Ob 100/15gOGH11.08.2015

Auch

6 Ob 64/16dOGH26.04.2016

Beis wie T21; Beisatz wie T22 nur: Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T35)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht. (T36)

5 Ob 105/18dOGH28.08.2018

Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T37)

4 Ob 82/18iOGH27.11.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/99

5 Ob 187/18pOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T38)

9 Ob 62/20pOGH27.01.2021

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26

10 Ob 21/21tOGH29.03.2022

Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T39)

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0030OB00283_5000000_001

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