Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander unter anderem zur Treue verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muß von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (EFSlg 57.109; EFSlg 60.188 ua). Ihr Fortbestehen wird von einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht beeinflußt. In diese Rechte greif der Ehestörer ein, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung - ungeachtet ob sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe kausal war - aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten zu ersetzen hat (JBl 1978, 594; EvBl 1981/121; RZ 1982/15; SZ 58/164; 3 Ob 575/92).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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